LFGG · Baden-Württemberg

Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) Vom 12. Februar 1975

Ausfertigungsdatum:
12.02.1975
Fundstelle:
GBl. 1975, 116
142 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 14

Unterbringungspflicht der Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets

§ 14 Unterbringungspflicht der Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets(1) Die Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets sind verpflichtet, die erforderlichen Diensträume für die Notariate mit Einrichtungsgegenständen zur Verfügung zu stellen und die Diensträume zu reinigen, zu heizen und zu beleuchten. Die Verpflichtung umfasst auch die Bereitstellung einer den Vorgaben der Landesjustizverwaltung entsprechenden Verkabelung der Diensträume. (2) Die Verpflichtung obliegt der Gemeinde am Sitz des Notariats.

§ 22

Amtswechsel

§ 22 Amtswechsel(1) Endet die Amtszeit des Notars bei einem Notariat, so sind die von ihm verwahrten Niederschriften, Bücher und Akten und die laufenden Amtsgeschäfte von seinem Nachfolger zu übernehmen. Der Nachfolger erteilt Ausfertigungen und Abschriften und gestattet die Einsicht der Niederschriften. Dies gilt auch bei einer vorläufigen Untersagung der Amtstätigkeit für deren Dauer. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann, bis ein Notar neu bestellt ist oder der bereits bestellte Notar zur Amtsausübung wieder zugelassen wird, ein Notar oder Notarvertreter zur vorübergehenden Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ermächtigt werden (Amtsverwalter).

§ 24

Hilfskräfte des Notars

§ 24 Hilfskräfte des Notars(1) Der Notar kann für die Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 selbst Hilfskräfte beschäftigen. Bei der Einstellung hat sie der Notar nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 18 der Bundesnotarordnung besonders hinzuweisen.(2) Unberührt bleibt die Verpflichtung des Landes, die erforderlichen Hilfskräfte zuzuteilen. (3) Der Notar kann den beamteten Bediensteten im Notariat für die Mitwirkung bei Tätigkeiten, für die er einen Gebührenanteil erhält, einen angemessenen Teil dieser Gebührenanteile als freiwillige Leistung überlassen.

§ 26

Einrichtung

§ 26 Einrichtung(1) In jeder Gemeinde besteht ein Grundbuchamt. (2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundbuchämter zu errichten oder den Bezirk eines Grundbuchamts zu ändern, wenn dies für eine sachgerechte Erledigung der Geschäfte geboten ist,2. Grundbuchämter aufzuheben und ihren Bezirk einem anderen Grundbuchamt zuzuweisen, sofern in einer Gemeinde keine geeigneten Räume oder kein geeigneter Ratschreiber zur Verfügung stehen oder die Aufhebung und Zuweisung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führen. (3) Zum Zwecke der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs kann das Justizministerium durch Rechtsverordnung Grundbuchämter aufheben und ihren Bezirk einem anderen Grundbuchamt zuweisen, wenn das andere Grundbuchamt in einer Großen Kreisstadt oder in einer Gemeinde liegt, die Sitz eines Notariats oder einer ständigen Außenstelle eines Notariats ist. (4) Von der Aufhebung und Zuweisung des Bezirks eines Grundbuchamts nach Absatz 3 wird abgesehen, wenn die Gemeinde, die Sitz des Grundbuchamts ist, die Voraussetzungen für eine Umstellung auf das maschinell geführte Grundbuch sicherstellt. (5) Von der Zuweisung des Bezirks eines Grundbuchamts nach Absatz 3 wird abgesehen und der Bezirk dem Grundbuchamt in einer anderen Gemeinde desselben Notariatsbezirks zugewiesen, bei der die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn die bisher für die Unterbringung zuständige Gemeinde und die künftig hierfür zuständige Körperschaft dies beantragen und die Umstellung auf das maschinell geführte Grundbuch sichergestellt ist.

§ 27

Unterbringungspflicht der Gemeinden

§ 27 Unterbringungspflicht der Gemeinden(1) Gemeinden, die Sitz eines Grundbuchamts sind, haben die für das Grundbuchamt erforderlichen Diensträume mit Einrichtungsgegenständen zur Verfügung zu stellen und die Diensträume zu reinigen, zu heizen und zu beleuchten. (2) Die Verpflichtung der Gemeinde umfasst die Bereitstellung einer den Vorgaben des Justizministeriums entsprechenden Verkabelung der Diensträume sowie a) im badischen Rechtsgebiet die Bereitstellung von Schreibmaschinen und bei maschineller Grundbuchführung einer geeigneten Informations- und Kommunikationstechnik-Ausstattung (IuK-Ausstattung), die den Vorgaben des Justizministeriums entsprechen muss, sowie des Schrifttums und des Schreibbedarfs mit Ausnahme der amtlich eingeführten Vordrucke,b) im württembergischen Rechtsgebiet bei Grundbuchämtern, die sich nicht am Sitz eines Notariats befinden, die Bereitstellung von Schreibmaschinen und bei maschineller Grundbuchführung einer geeigneten IuK-Ausstattung, die den Vorgaben des Justizministeriums entsprechen muss, sowie die Verwahrung von Vormundschafts- und Nachlassakten. (3) Eine Gemeinde, in der das Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 oder 5 aufgehoben wird, bleibt vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Justizministeriums zur ordnungsgemäßen Verwahrung der bisher dort in Papierform geführten Grundbücher und Grundakten, der Hilfsverzeichnisse und Geschäftsregister sowie der Vormundschafts- und Nachlassakten verpflichtet.

§ 29

Besetzung und Gliederung

§ 29 Besetzung und Gliederung(1) Die Notare und die Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbuchämter. Für die im badischen Rechtsgebiet den Notariaten zugewiesenen Rechtspfleger bedarf die Bestellung zum Grundbuchbeamten einer besonderen Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe. (2) § 17 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ist nach Bundesrecht der Richter oder Rechtspfleger gemeinsam mit einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig, so entfällt die Mitwirkung des Urkundsbeamten neben dem Notar oder Rechtspfleger.

§ 34

Hilfskräfte des Grundbuchamts

§ 34 Hilfskräfte des GrundbuchamtsIm badischen Rechtsgebiet haben die Gemeinden, die Sitz eines Grundbuchamts sind, soweit erforderlich, weitere geeignete Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

§ 34a

§ 34 a Übertragung von Verpflichtungen(1) Mit Zustimmung des Justizministeriums können Gemeinden desselben Notariatsbezirks die ihnen hinsichtlich des Grundbuchamts obliegenden Verpflichtungen auf eine Verwaltungsgemeinschaft (§§ 59 bis 61 der Gemeindeordnung), einen Zweckverband oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit auf eine andere Gemeinde übertragen. Die Übertragung muss sämtliche Verpflichtungen umfassen. (2) Im Falle des Absatzes 1 tritt die Körperschaft, der die dort genannten Verpflichtungen übertragen werden, auch in Bezug auf die Amtshaftung (§ 18 Abs. 4 des Landesjustizkostengesetzes) und in Bezug auf sämtliche Befugnisse und Rechte, die einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt insbesondere auf Grund von § 18 Abs. 1 bis 3, §§ 20, 21 und 22 des Landesjustizkostengesetzes zustehen, an deren Stelle.

§ 35

Verfahren in Grundbuchsachen

§ 35 Verfahren in Grundbuchsachen(1) Für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 93 der Grundbuchverfügung.(2) Für die dem Landesrecht nach §§ 136 und 143 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung vorbehaltenen Bereiche des Grundbuchrechts gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die bundesrechtlichen Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen entsprechend. Für Bergwerke und Grundstücke der Privatbahnen werden besondere Grundbücher angelegt. (3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an die landesrechtliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Grundbuchamts und des Grundbuchbeamten erforderlich oder im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.

§ 39

Mitteilungen an das Nachlaßgericht

§ 39 Mitteilungen an das Nachlaßgericht(1) Der Standesbeamte, der den Tod einer Person beurkundet, hat den Sterbefall dem Nachlaßgericht seines Bezirks mitzuteilen. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde des Landes, so ist die Mitteilung über den Standesbeamten der anderen Gemeinde dem für diese zuständigen Nachlaßgericht zu übersenden. (2) Einen Sterbefall außerhalb des Landes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlaßgericht mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird. (3) Hat der Verstorbene das 16. Lebensjahr nicht vollendet und wohnte er zuletzt bei seinen Eltern, so unterbleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 und 2. (4) Jeder Standesbeamte hat auf Ersuchen des Nachlaßgerichts Personenstandsurkunden auf Grund seiner Personenstandsbücher zu erteilen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Standesbeamte der Mitteilung des Sterbefalls auf Grund seiner Personenstandsbücher die Personenstandsurkunden anzuschließen, die für die Ermittlung der gesetzlichen Erben erforderlich sind.

§ 4

Aufsicht

§ 4 Aufsicht(1) Die Notariate und die Grundbuchämter stehen unter der Dienstaufsicht des Notars, des Präsidenten des Landgerichts, des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums. (2) Ist das Notariat mit mehreren Notaren besetzt, so bestimmt das Justizministerium den aufsichtsführenden Notar. Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf andere Notare. (3) Die Dienstaufsicht umfaßt im Bereich des § 3 Abs. 1 auch die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und § 94 der Bundesnotarordnung finden entsprechende Anwendung. (4) Das Justizministerium bestellt bei jedem Landgericht Richter, die den Präsidenten des Landgerichts bei seiner Aufsichtstätigkeit unterstützen. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 4 gelten für die Tätigkeit der Ratschreiber sowie für die Mitwirkung der Gemeinden in Nachlaß- und Teilungssachen entsprechend. Die Aufsicht beschränkt sich unbeschadet von § 31 auf die Fachaufsicht; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 41

Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht

§ 41 Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht(1) Das Nachlaßgericht hat Erben von Amts wegen zu ermitteln. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder der Nachlaß geringfügig ist. (2) Die nach Absatz 1 ermittelten Erben sind von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis zu benachrichtigen, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, daß sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben. (3) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren. (4) Das Nachlaßgericht kann, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auf Antrag eines Erben die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses anordnen. Bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses kann es die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anordnen. (5) Das Nachlaßgericht kann die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren einem Notar übertragen. Für die Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars nach § 2002 BGB und für die Aufnahme weiterer Verzeichnisse, bei welchen nach Bundesrecht die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu geschehen hat, sind nur die Notare zuständig. (6) Das Nachlaßgericht soll den Verpflichteten bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anläßlich eines Sterbefalls unterstützen.

§ 42

(aufgehoben)

§ 42 (aufgehoben)

§ 51

(aufgehoben)

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§ 49

Sonderbestimmungen und Überleitungsvorschriften für das württembergische Rechtsgebiet

§ 49 Sonderbestimmungen und Überleitungsvorschriften für das württembergische Rechtsgebiet(1) In den Bezirken der Amtsgerichte Heilbronn und Stuttgart stehen die Aufsicht nach §§ 4, 31 Abs. 3 bis 7 und die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und Vertretungsregelung nach § 19 und § 30 anstelle des Präsidenten des Landgerichts dem Präsidenten des Amtsgerichts zu; § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Notare erhalten für den Büroaufwand, soweit er nicht mit Geschäften verbunden ist, an denen dem Notar ein Gebührenanteil zusteht, einen pauschalen Kostenersatz, dessen Höhe und Zahlungsweise durch Verwaltungsvorschrift des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart geregelt wird. (3) Die bei Notariaten des württembergischen Rechtsgebiets bestehenden Geschäftsabteilungen werden aufgehoben. (4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei den Notariaten tätigen Hilfsnotare und selbständigen Gehilfen sind Notarvertreter im Sinne dieses Gesetzes. (5) Die Niederschriften über die Beurkundungen der Ratschreiber werden auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Beurkundungen von den Grundbuchämtern verwahrt.

§ 28

Siegel

§ 28 SiegelDas Siegel des Notariats ist auch Siegel des Grundbuchamts. Sofern die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Grundbuchamtes auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen wird, führt die beauftragte andere staatliche Stelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts das eigene Siegel.

§ 31

Bestellung und Abberufung des Ratschreibers

§ 31 Bestellung und Abberufung des Ratschreibers(1) Jede Gemeinde, die Sitz eines Grundbuchamts ist, bestellt einen Ratschreiber. Für die Bestellung gilt § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundbuchämter, so kann für jedes Grundbuchamt ein weiterer Ratschreiber bestellt werden. Im badischen Rechtsgebiet sind weitere Ratschreiber zu bestellen, soweit dies wegen der weitergehenden Zuständigkeit in Grundbuchsachen (§ 32 Abs. 2) erforderlich ist; § 153 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. (2) Für die in § 32 Abs. 4 genannte Befugnis können Ratschreiber auch in Gemeinden bestellt werden, die nicht Sitz eines Grundbuchamts sind, sowie in Ortsteilen, für die die Ortschaftsverfassung eingeführt ist. Dasselbe gilt, soweit ein besonderes Bedürfnis besteht, in Ortsteilen, für die die Bezirksverfassung eingeführt ist; die Bestellung der Ratschreiber bedarf in diesen Fällen der Zustimmung des Justizministeriums. (3) Die Ratschreiber und ihre Vertreter sollen mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, so bedürfen sie zur Aufnahme ihrer Tätigkeit der Zustimmung des die Aufsicht führenden Präsidenten des Landgerichts. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die erforderliche Eignung nachgewiesen ist. (4) Der Präsident des Landgerichts hat den Ratschreiber seines Amtes zu entheben, wenn er die erforderliche Eignung nicht besitzt. Ist der Ratschreiber nur für einen Teil seiner Aufgaben ungeeignet, kann ihm seine Tätigkeit teilweise untersagt werden. Der Präsident des Landgerichts kann einstweilige Anordnungen treffen. (5) Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vor einer Maßnahme nach Absatz 4 zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlaß einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. (6) Der Ratschreiber kann auf seine Amtstätigkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts verzichten. Der Verzicht ist der Gemeinde und ihrer Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (7) Ist eine Maßnahme nach Absatz 4 ergangen oder hat der Ratschreiber auf seine Amtstätigkeit nach Absatz 6 verzichtet, ist die Neubestellung des Ratschreibers durch die Gemeinde unwirksam, sofern der Präsident des Landgerichts der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat.

§ 3

Beurkundungszuständigkeiten

§ 3 Beurkundungszuständigkeiten(1) Für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für die anderen den Notaren in der Bundesnotarordnung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben sind die Notare im Landesdienst zuständig. Sie üben diese Tätigkeit als unabhängige Träger eines öffentlichen Amts neben ihren Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und § 29 aus.(2) Im württembergischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung und Anwaltsnotare, im badischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden. (3) Zur Beurkundung sind in dem durch § 32 bestimmten Umfang ferner die Ratschreiber befugt.

§ 35a

§ 35 a Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde, die nicht zu den in § 50 Abs. 2 benannten Grundbuchamtsbezirken gehört, mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das Grundbuch des örtlich zuständigen Grundbuchamts sowie zur Erteilung und Beglaubigung von Abschriften hieraus eingerichtet wird (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Notare und Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbucheinsichtsstellen. § 17 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 18, 19 und 29 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Die Gemeinde bestellt für jede Grundbucheinsichtsstelle einen Ratschreiber; für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Der Ratschreiber erledigt in Vertretung des Grundbuchbeamten die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle. Er hat darüber hinaus die Befugnisse nach § 32 Abs. 4. Im Übrigen finden § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 31 Abs. 3 bis 7, § 32 Abs. 5 sowie § 33 entsprechende Anwendung. (4) Der Ratschreiber eines Grundbuchamts, welches nach § 26 Abs. 3 aufgehoben wird, bleibt bis zu seinem Ausscheiden mit den Befugnissen nach § 32 Abs. 3 und 4 im Amt; jedoch beschränkt sich die Befugnis nach § 32 Abs. 3 auf Erklärungen für die zu seinem bisherigen Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile. Neben diesem Ratschreiber oder nach dessen Ausscheiden kann ein Ratschreiber nur noch nach Absatz 3 und nach § 31 Abs. 2 bestellt werden. § 31 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. (5) § 18 des Landesjustizkostengesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Ratschreiber nach den Absätzen 1 und 3. Die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Gebühren für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch sowie von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch oder einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, werden zur Staatskasse erhoben; den Gemeinden verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von 5 Euro. Der Mindestbetrag des Gebührenanteils der Gemeinde beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen. § 15 des Landesjustizkostengesetzes findet entsprechende Anwendung. (6) § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesjustizkostengesetzes findet auf die Tätigkeit der Ratschreiber von Gemeinden, deren Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 aufgehoben wurde, keine Anwendung.

§ 1

Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit

§ 1 Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit(1) Für die durch Bundesrecht den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in dem in Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang anstelle der Gerichte staatliche Notariate und Grundbuchämter zuständig. (2) Die Notariate sind zuständig für Nachlaß- und Teilungssachen und für die besondere amtliche Verwahrung der Verfügungen von Todes wegen, im württembergischen Rechtsgebiet außerdem, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist, für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen. (3) Die Grundbuchämter sind für die Führung der Grundbücher zuständig. (4) Badisches Rechtsgebiet ist der Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Ausnahme des Bezirks des Amtsgerichts Maulbronn sowie der Stadtteile Schwenningen, Mühlhausen und Weigheim der Stadt Villingen-Schwenningen und des Gebiets der Gemeinde Tuningen. Württembergisches Rechtsgebiet sind der Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie die in Satz 1 gesondert aufgeführten Teile des Bezirks des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

§ 10

(aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 20

Anwendung der Bundesnotarordnung

§ 20 Anwendung der BundesnotarordnungFür das Amt des Notars nach § 3 Abs. 1 finden die Vorschriften in § 14 (Allgemeine Berufspflicht), § 15 (Amtsverweigerung), § 16 (Ausschließung von der Amtsausübung), § 17 (Gebühren), § 18 (Pflicht zur Verschwiegenheit), § 28 (Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit), § 29 Abs. 1 (Werbeverbot), § 30 Abs. 1 (Ausbildungspflicht) und in § 31 (Verhalten des Notars) der Bundesnotarordnung entsprechende Anwendung. Ferner gelten die besonderen Vorschriften der §§ 21 bis 24 der Bundesnotarordnung.

§ 25

Besondere Bestimmungen für den Notarvertreter

§ 25 Besondere Bestimmungen für den Notarvertreter(1) Die für die Notare geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch auf Notarvertreter Anwendung. (2) Der Notarvertreter ist für die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben Vertreter des Notars, dessen Geschäftsbereich er nach der Geschäftsverteilung zugeteilt ist. Seine Zuständigkeit ist nicht auf den Verhinderungsfall beschränkt, jedoch kann der Umfang seiner Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 durch die für die Dienstaufsicht zuständigen Stellen eingeschränkt werden. § 41 Abs. 2 (Verbot der Beurkundung) der Bundesnotarordnung findet entsprechende Anwendung.(3) Die Urkunden des Notarvertreters werden bei den Urkunden des Notars verwahrt.

§ 32

Aufgaben des Ratschreibers

§ 32 Aufgaben des Ratschreibers(1) Der Ratschreiber ist in Vertretung des Grundbuchbeamten verpflichtet, 1. schriftliche Erklärungen für das Grundbuchamt entgegenzunehmen und, soweit vorgeschrieben, mit dem Eingangsvermerk zu versehen;2. die Einsicht in das Grundbuch, in die Urkunden, auf die im Grundbuch verwiesen ist, und in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu gestatten, sowie Abschriften zu erteilen und zu beglaubigen. (2) Im badischen Rechtsgebiet ist der Ratschreiber zuständig 1. für die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle;2. für die sonstigen Verrichtungen der Geschäftsstelle und des Kanzleidienstes;3. für das Kosten-, Kassen- und Rechnungswesen. (3) Der Ratschreiber mit Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst ist für die zu seinem Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile befugt, in Grundbuchangelegenheiten Erklärungen zu entwerfen und folgende Erklärungen zu beurkunden: 1. Kauf- und Tauschverträge sowie Vollmachten hierzu;2. Bewilligungen, Zustimmungen und Anträge zur Eintragung oder Löschung von dinglichen Rechten, die nach den von ihm beurkundeten Verträgen zu bestellen oder zu beseitigen sind;3. Auflassungen zu den von ihm beurkundeten Verträgen. Der Ratschreiber soll nur in einfach gelagerten Fällen tätig werden. (4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist. (5) Der Ratschreiber verwendet das Siegel der Gemeinde. (6) Nach Ausführung eines Beurkundungsauftrags und der mit der Beurkundung verbundenen Geschäfte sind die Niederschriften des Ratschreibers vom Grundbuchamt aufzubewahren.

§ 36

Betreuungsgericht

§ 36 BetreuungsgerichtBetreuungsgericht ist im württembergischen Rechtsgebiet das Amtsgericht oder das Notariat. Das Notariat ist zuständig, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist.

§ 37

Amtsgericht als Betreuungsgericht im württembergischen Rechtsgebiet

§ 37 Amtsgericht als Betreuungsgericht im württembergischen Rechtsgebiet(1) Folgende Aufgaben des Betreuungsgerichts sind den Amtsgerichten vorbehalten: 1. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach §§ 1800, 1906 und 1915 Abs. 1 BGB, die Anordnung einer Freiheitsentziehung auf Grund von §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB oder §§ 283, 284 FamFG , die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Abs. 5 FamFG sowie alle Entscheidungen in Unterbringungssachen; dies gilt jeweils auch bei Unterbringung durch einen Bevollmächtigten,2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften,3. die nach § 1596 Abs.1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB und den §§ 1904, 1905 BGB erforderlichen Genehmigungen sowie die Anordnung einer Pflegschaft und die Bestellung eines Pflegers für einen Betreuten zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bei Verhinderung des Betreuers,4. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1846 in Verbindung mit § 1908 i Abs.1 Satz 1 und nach § 1915 Abs. 1 BGB,5. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143) und (2) Die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters als Betreuungsrichter wird nicht dadurch berührt, daß für die Handlung das Notariat zuständig gewesen wäre.

§ 40

Mitwirkung der Gemeinde

§ 40 Mitwirkung der Gemeinde(1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Verstorbene seinen Aufenthalt oder letzten Wohnsitz hatte, soll dem Nachlaßgericht unverzüglich die Tatsachen mitteilen, die für eine von Amts wegen vorzunehmende Tätigkeit Bedeutung haben können. Sind diese Tatsachen der Gemeinde nicht aus ihren Unterlagen oder sonst bekannt, so kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Erkundungen anstellen, soweit dies zur Feststellung der Erben oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. Auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines eigenhändigen Testaments des Verstorbenen (§ 2259 Abs. 1 BGB) soll hingewiesen werden. (2) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde in ihrem Gebiet die nach § 1960 BGB zur Sicherung des Nachlasses erforderlichen Anordnungen, ausgenommen die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, zu treffen und auszuführen. Die Anordnungen sind unverzüglich dem Nachlaßgericht mitzuteilen. Das Nachlaßgericht kann die Anordnungen abändern oder aufheben. (3) Die Gemeinde hat nach den Anordnungen des Nachlaßgerichts bei der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses mitzuwirken. Der Gemeinde kann vom Nachlaßgericht ebenso die Ausführung der Anordnung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen übertragen werden. Auf Verlangen des Nachlaßgerichts ist der Wert von Nachlaßgegenständen zu schätzen. (4) Die bei der Mitwirkung der Gemeinde in Nachlaßsachen anfallenden Akten werden beim Nachlaßgericht verwahrt. (5) Gegen Verfügungen der Gemeinde nach Absatz 2 ist die Erinnerung zulässig. § 33 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, daß anstelle des Notars das Nachlaßgericht tritt.

§ 43

Teilungssachen

§ 43 TeilungssachenDie Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41 Abs. 4 und 5 finden auf Teilungssachen entsprechende Anwendung.

§ 5

Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 5 Allgemeine Verfahrensvorschriften(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten, den Notariaten und den Grundbuchämtern übertragen sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. (2) Für alle den ordentlichen Gerichten, den Notariaten oder den Grundbuchämtern übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 6 bis 11.

§ 6

Besondere Zuständigkeiten

§ 6 Besondere Zuständigkeiten(1) Über die Ausschließung und Ablehnung eines Notars im Landesdienst entscheidet das Landgericht. (2) Ist in einem Verfahren bei einem Notariat die Androhung oder die Anordnung von Haft erforderlich, so ist insoweit das Amtsgericht zuständig.

§ 7

Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten

§ 7 Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten(1) Die Vorschrift des § 6 FamFG findet auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung. (2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar. Über eine Erinnerung gegen eine Verfügung des Urkundsbeamten beim Notariat oder beim Grundbuchamt entscheidet der Notar; § 33 findet entsprechende Anwendung.

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 1

Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit

§ 1 Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit(1) Für die durch Bundesrecht den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in dem in Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang anstelle der Gerichte staatliche Notariate und Grundbuchämter zuständig. (2) Die Notariate, nach Bildung der Abteilungen nur die Notariate, bei denen eine Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit besteht, sind zuständig für Nachlaß- und Teilungssachen und für die besondere amtliche Verwahrung der Verfügungen von Todes wegen, im württembergischen Rechtsgebiet außerdem, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist, für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen. (3) Die Grundbuchämter sind für die Führung der Grundbücher zuständig. Soweit das Justizministerium von der Ermächtigung in § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, sind die betroffenen Amtsgerichte für die Führung der Grundbücher zuständig. (4) Badisches Rechtsgebiet ist der Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Ausnahme des Bezirks des Amtsgerichts Maulbronn sowie der Stadtteile Schwenningen, Mühlhausen und Weigheim der Stadt Villingen-Schwenningen und des Gebiets der Gemeinde Tuningen. Württembergisches Rechtsgebiet sind der Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie die in Satz 1 gesondert aufgeführten Teile des Bezirks des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

§ 17

Besetzung und Gliederung

§ 17 Besetzung und Gliederung(1) Die Notariate werden mit Notaren im Landesdienst besetzt. Außerdem werden ihnen die erforderlichen weiteren Beamten und Hilfskräfte zugeteilt. (2) Zum Notar kann ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz oder die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat. (3) Bei den Notariaten werden nach Bedarf und zur Vorbereitung des flächendeckenden Übergangs zur Regelform des Notariats nach § 3 Abs. 1 der Bundesnotarordnung Abteilungen Freiwillige Gerichtsbarkeit und Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege gebildet. Der Notar bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit ist für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes und § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes bleiben unberührt. Der Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege ist für alle Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zuständig. Als Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege wird nur verwendet, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt und nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für dieses Amt geeignet ist. Bei der Einrichtung der Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege findet § 4 der Bundesnotarordnung Anwendung.(4) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen können einem Richter oder Beamten die Aufgaben eines Notars auch übertragen werden, ohne daß er zum Notar ernannt wird (Notarvertreter).

§ 19

Geschäftsverteilung und Vertretung

§ 19 Geschäftsverteilung und Vertretung(1) Bei den mit mehreren Notaren besetzten Notariaten wird vom aufsichtsführenden Notar nach Anhörung der weiteren Notare ein Geschäftsverteilungsplan für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit aufgestellt. Hierbei wird auch die Vertretung in Verhinderungsfällen geregelt. Die Geschäftsverteilung umfaßt nicht die Amtstätigkeit des Notars nach § 3 Abs. 1.(2) Notarvertreter stehen für die Anwendung des Absatzes 1 den Notaren gleich. Einem Notarvertreter wird ein Teil des Geschäftsbereichs eines Notars oder mehrerer Notare übertragen. Wird dem Notariat nur vorübergehend ein Notarvertreter zugeteilt, so kann das Justizministerium die Geschäftszuteilung regeln oder sie einem Notar für seinen Geschäftsbereich übertragen. (3) Der Geschäftsverteilungsplan bedarf der Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts. Dieser kann Änderungen vornehmen. (4) Ist ein Notariat nur mit einem Notar oder Notarvertreter besetzt, so bestimmt der Präsident des Landgerichts für den Fall der Verhinderung einen Notar oder Notarvertreter des Landgerichtsbezirks zum Vertreter. Er hat diese Befugnis auch sonst, wenn er eine Regelung der Vertretung nach Absatz 1 nicht für ausreichend hält. (5) Der nach dem Geschäftsverteilungsplan oder durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmte Vertreter ist im Fall der Verhinderung eines Notars oder Notarvertreters auch Vertreter für die Amtstätigkeit nach § 3 Abs. 1.(6) Sind einem Notariat Rechtspfleger zugeteilt, so sind auch deren Aufgaben durch Geschäftsverteilungsplan zu regeln. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. (7) Die Gültigkeit der Handlung eines Notars oder Notarvertreters wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung oder der Vertretungsregelung von einem anderen Notar oder Notarvertreter wahrzunehmen gewesen wäre.

§ 26

Einrichtung

§ 26 Einrichtung(1) In jeder Gemeinde besteht ein Grundbuchamt. (2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundbuchämter zu errichten oder den Bezirk eines Grundbuchamts zu ändern, wenn dies für eine sachgerechte Erledigung der Geschäfte geboten ist,2. Grundbuchämter aufzuheben und ihren Bezirk einem anderen Grundbuchamt zuzuweisen, sofern in einer Gemeinde keine geeigneten Räume oder kein geeigneter Ratschreiber zur Verfügung stehen oder die Aufhebung und Zuweisung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führen. (3) Zum Zwecke der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs kann das Justizministerium durch Rechtsverordnung Grundbuchämter aufheben und ihren Bezirk einem anderen Grundbuchamt zuweisen, wenn das andere Grundbuchamt in einer Großen Kreisstadt oder in einer Gemeinde liegt, die Sitz eines Notariats oder einer ständigen Außenstelle eines Notariats ist. (4) Von der Aufhebung und Zuweisung des Bezirks eines Grundbuchamts nach Absatz 3 wird abgesehen, wenn die Gemeinde, die Sitz des Grundbuchamts ist, die Voraussetzungen für eine Umstellung auf das maschinell geführte Grundbuch sicherstellt. (5) Von der Zuweisung des Bezirks eines Grundbuchamts nach Absatz 3 wird abgesehen und der Bezirk dem Grundbuchamt in einer anderen Gemeinde desselben Notariatsbezirks zugewiesen, bei der die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn die bisher für die Unterbringung zuständige Gemeinde und die künftig hierfür zuständige Körperschaft dies beantragen und die Umstellung auf das maschinell geführte Grundbuch sichergestellt ist. (6) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundbuchämter aufzuheben und ihren Bezirk einem nach § 1 der Grundbuchordnung grundbuchführenden Amtsgericht zuzuweisen.

§ 28

Siegel

§ 28 SiegelDas Siegel des Notariats ist auch Siegel des Grundbuchamts. Sofern die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Grundbuchamtes auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen wird, führt die beauftragte andere staatliche Stelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts das eigene Siegel. In den Fällen des § 26 Abs. 6 ist das Siegel des Amtsgerichts das Siegel des Grundbuchamts.

§ 29

Besetzung und Gliederung

§ 29 Besetzung und Gliederung(1) Die Notare und die Notarvertreter, nach Bildung der Abteilungen nur diejenigen bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit, sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbuchämter. Für die den Notariaten zugewiesenen Rechtspfleger bedarf die Bestellung zum Grundbuchbeamten einer besonderen Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts. (2) § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Ist nach Bundesrecht der Richter oder Rechtspfleger gemeinsam mit einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig, so entfällt die Mitwirkung des Urkundsbeamten neben dem Notar oder Rechtspfleger.

§ 31

Bestellung und Abberufung des Ratschreibers

§ 31 Bestellung und Abberufung des Ratschreibers(1) Jede Gemeinde, die Sitz eines Grundbuchamts ist, bestellt einen Ratschreiber; dies gilt nicht, wenn das Grundbuch von einem Amtsgericht geführt wird. Für die Bestellung gilt § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundbuchämter, so kann für jedes Grundbuchamt ein weiterer Ratschreiber bestellt werden. Im badischen Rechtsgebiet sind weitere Ratschreiber zu bestellen, soweit dies wegen der weitergehenden Zuständigkeit in Grundbuchsachen (§ 32 Abs. 2) erforderlich ist; § 153 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. (2) Für die in § 32 Abs. 4 genannte Befugnis können Ratschreiber auch in Gemeinden bestellt werden, die nicht Sitz eines Grundbuchamts sind, sowie in Ortsteilen, für die die Ortschaftsverfassung eingeführt ist. Dasselbe gilt, soweit ein besonderes Bedürfnis besteht, in Ortsteilen, für die die Bezirksverfassung eingeführt ist; die Bestellung der Ratschreiber bedarf in diesen Fällen der Zustimmung des Justizministeriums. (3) Die Ratschreiber und ihre Vertreter sollen mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, so bedürfen sie zur Aufnahme ihrer Tätigkeit der Zustimmung des die Aufsicht führenden Präsidenten des Landgerichts. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die erforderliche Eignung nachgewiesen ist. (4) Der Präsident des Landgerichts hat den Ratschreiber seines Amtes zu entheben, wenn er die erforderliche Eignung nicht besitzt. Ist der Ratschreiber nur für einen Teil seiner Aufgaben ungeeignet, kann ihm seine Tätigkeit teilweise untersagt werden. Der Präsident des Landgerichts kann einstweilige Anordnungen treffen. (5) Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vor einer Maßnahme nach Absatz 4 zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlaß einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. (6) Der Ratschreiber kann auf seine Amtstätigkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts verzichten. Der Verzicht ist der Gemeinde und ihrer Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (7) Ist eine Maßnahme nach Absatz 4 ergangen oder hat der Ratschreiber auf seine Amtstätigkeit nach Absatz 6 verzichtet, ist die Neubestellung des Ratschreibers durch die Gemeinde unwirksam, sofern der Präsident des Landgerichts der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat.

§ 35a

§ 35 a Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde, die nicht zu den in § 50 Abs. 2 benannten Grundbuchamtsbezirken gehört, mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das Grundbuch des örtlich zuständigen Grundbuchamts sowie zur Erteilung und Beglaubigung von Abschriften hieraus eingerichtet wird (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Notare und Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbucheinsichtsstellen. § 17 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 18, 19 und 29 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Die Gemeinde bestellt für jede Grundbucheinsichtsstelle einen Ratschreiber; für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Der Ratschreiber erledigt in Vertretung des Grundbuchbeamten die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle. Er hat darüber hinaus die Befugnisse nach § 32 Abs. 4. Im Übrigen finden § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 31 Abs. 3 bis 7, § 32 Abs. 5 sowie § 33 entsprechende Anwendung. (4) Der Ratschreiber eines Grundbuchamts, welches nach § 26 Abs. 3 aufgehoben wird, bleibt bis zu seinem Ausscheiden mit den Befugnissen nach § 32 Abs. 3 und 4 im Amt; jedoch beschränkt sich die Befugnis nach § 32 Abs. 3 auf Erklärungen für die zu seinem bisherigen Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile. Neben diesem Ratschreiber oder nach dessen Ausscheiden kann ein Ratschreiber nur noch nach Absatz 3 und nach § 31 Abs. 2 bestellt werden. § 31 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. (5) § 18 des Landesjustizkostengesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Ratschreiber nach den Absätzen 1 und 3. Die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Gebühren für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch sowie von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch oder einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, werden zur Staatskasse erhoben; den Gemeinden verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von 5 Euro. Der Mindestbetrag des Gebührenanteils der Gemeinde beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen. § 15 des Landesjustizkostengesetzes findet entsprechende Anwendung. (6) § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesjustizkostengesetzes findet auf die Tätigkeit der Ratschreiber von Gemeinden, deren Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 aufgehoben wurde, keine Anwendung. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein Grundbuchamt aufgehoben und sein Bezirk einem Amtsgericht zugewiesen wird. Die Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichts werden durch die Absätze 1 bis 6 nicht berührt. Der Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle wird insoweit als Vertreter des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tätig.

§ 4

Aufsicht

§ 4 Aufsicht(1) Die Notariate und die Grundbuchämter stehen unter der Dienstaufsicht des Notars, des Präsidenten des Landgerichts, des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums. Erstreckt sich der Bezirk eines Grundbuchamts auf den Bezirk von mehr als einem Landgericht oder Oberlandesgericht, ist für die Dienstaufsicht der Sitz des Grundbuchamts maßgeblich. (2) Ist das Notariat mit mehreren Notaren besetzt, so bestimmt das Justizministerium den aufsichtsführenden Notar. Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf andere Notare. (3) Die Dienstaufsicht umfaßt im Bereich des § 3 Abs. 1 auch die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und § 94 der Bundesnotarordnung finden entsprechende Anwendung. (4) Das Justizministerium bestellt bei jedem Landgericht Richter, die den Präsidenten des Landgerichts bei seiner Aufsichtstätigkeit unterstützen. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 4 gelten für die Tätigkeit der Ratschreiber sowie für die Mitwirkung der Gemeinden in Nachlaß- und Teilungssachen entsprechend. Die Aufsicht beschränkt sich unbeschadet von § 31 auf die Fachaufsicht; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 46

Allgemeine Überleitungsvorschrift

§ 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift(1) An die Stelle der bisherigen Einrichtungen, Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften sowie an die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Einrichtungen, Zuständigkeiten und Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. (2) Soweit in diesem Gesetz auf andere landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung. (3) Die bisher von den Amtsgerichten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Notariats über. Befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts kein Wohnsitz, so ist das Notariat am Sitz des Amtsgerichts für die Verwahrung zuständig. Maßgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Annahme zur Verwahrung. (4) Sind einem Notariat Gemeinden verschiedener Landgerichtsbezirke zugeteilt, so steht die Dienstaufsicht nach § 4 allein dem Präsidenten des Landgerichts zu, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hat. Dies gilt entsprechend für die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und der Vertretungsregelung nach § 19 und § 30.(5) § 31 Abs. 3 ist auf Ratschreiber, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellt sind, nicht anzuwenden. (6) Die bisher von den staatlichen Grundbuchämtern und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts gehen, wenn das Justizministerium von der Ermächtigung nach § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, in die Verwahrung des nunmehr grundbuchführenden Amtsgerichts über. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. Soweit ein Amtsgericht zur Grundbuchführung zuständig ist, gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. Soweit in diesem Gesetz den Notaren oder Gemeinden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt übertragen sind, gilt dies nicht im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 6.

§ 46

Allgemeine Überleitungsvorschrift

§ 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift(1) An die Stelle der bisherigen Einrichtungen, Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften sowie an die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Einrichtungen, Zuständigkeiten und Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. (2) Soweit in diesem Gesetz auf andere landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung. (3) Die bisher von den Amtsgerichten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Notariats über. Befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts kein Wohnsitz, so ist das Notariat am Sitz des Amtsgerichts für die Verwahrung zuständig. Maßgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Annahme zur Verwahrung. (4) Sind einem Notariat Gemeinden verschiedener Landgerichtsbezirke zugeteilt, so steht die Dienstaufsicht nach § 4 allein dem Präsidenten des Landgerichts zu, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hat. Dies gilt entsprechend für die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und der Vertretungsregelung nach § 19 und § 30.(5) § 31 Abs. 3 ist auf Ratschreiber, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellt sind, nicht anzuwenden. (6) Die bisher von den staatlichen Grundbuchämtern und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts gehen, wenn das Justizministerium von der Ermächtigung nach § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, in die Verwahrung des nunmehr grundbuchführenden Amtsgerichts über. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. Soweit ein Amtsgericht zur Grundbuchführung zuständig ist, gelten die bundesrechtlichen Vorschriften; § 29 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Soweit in diesem Gesetz den Notaren oder Gemeinden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt übertragen sind, gilt dies nicht im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 6.

§ 17

Besetzung und Gliederung

§ 17 Besetzung und Gliederung(1) Die Notariate werden mit Notaren im Landesdienst besetzt. Außerdem werden ihnen die erforderlichen weiteren Beamten und Hilfskräfte zugeteilt. (2) Zum Notar kann ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz oder die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung. (3) Bei den Notariaten werden nach Bedarf und zur Vorbereitung des flächendeckenden Übergangs zur Regelform des Notariats nach § 3 Abs. 1 der Bundesnotarordnung Abteilungen Freiwillige Gerichtsbarkeit und Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege gebildet. Der Notar bei der Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit ist für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes und § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes bleiben unberührt. Der Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege ist für alle Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zuständig. Als Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege wird nur verwendet, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt und nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für dieses Amt geeignet ist. Bei der Einrichtung der Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege findet § 4 der Bundesnotarordnung Anwendung.(4) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen können einem Richter oder Beamten die Aufgaben eines Notars auch übertragen werden, ohne daß er zum Notar ernannt wird (Notarvertreter).

§ 31

Bestellung und Abberufung des Ratschreibers

§ 31 Bestellung und Abberufung des Ratschreibers(1) Jede Gemeinde, die Sitz eines Grundbuchamts ist, bestellt einen Ratschreiber; dies gilt nicht, wenn das Grundbuch von einem Amtsgericht geführt wird. Für die Bestellung gilt § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundbuchämter, so kann für jedes Grundbuchamt ein weiterer Ratschreiber bestellt werden. Im badischen Rechtsgebiet sind weitere Ratschreiber zu bestellen, soweit dies wegen der weitergehenden Zuständigkeit in Grundbuchsachen (§ 32 Abs. 2) erforderlich ist; § 153 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. (2) Für die in § 32 Abs. 4 genannte Befugnis können Ratschreiber auch in Gemeinden bestellt werden, die nicht Sitz eines Grundbuchamts sind, sowie in Ortsteilen, für die die Ortschaftsverfassung eingeführt ist. Dasselbe gilt, soweit ein besonderes Bedürfnis besteht, in Ortsteilen, für die die Bezirksverfassung eingeführt ist; die Bestellung der Ratschreiber bedarf in diesen Fällen der Zustimmung des Justizministeriums. (3) Die Ratschreiber und ihre Vertreter sollen mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, so bedürfen sie zur Aufnahme ihrer Tätigkeit der Zustimmung des die Aufsicht führenden Präsidenten des Landgerichts. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die erforderliche Eignung nachgewiesen ist. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.*)(4) Der Präsident des Landgerichts hat den Ratschreiber seines Amtes zu entheben, wenn er die erforderliche Eignung nicht besitzt. Ist der Ratschreiber nur für einen Teil seiner Aufgaben ungeeignet, kann ihm seine Tätigkeit teilweise untersagt werden. Der Präsident des Landgerichts kann einstweilige Anordnungen treffen. (5) Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vor einer Maßnahme nach Absatz 4 zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlaß einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. (6) Der Ratschreiber kann auf seine Amtstätigkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts verzichten. Der Verzicht ist der Gemeinde und ihrer Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (7) Ist eine Maßnahme nach Absatz 4 ergangen oder hat der Ratschreiber auf seine Amtstätigkeit nach Absatz 6 verzichtet, ist die Neubestellung des Ratschreibers durch die Gemeinde unwirksam, sofern der Präsident des Landgerichts der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat.

§ 17a

§ 17 a* Gerichtliche ZuständigkeitStreitigkeiten über die Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der staatlichen Notariate nach § 17 Absatz 3 sowie Streitigkeiten über Beurteilungen von Bewerberinnen und Bewerbern auf diese Dienstposten werden für die Bezirke aller Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zugewiesen.

§ 1

Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit

§ 1 Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit(1) Für die durch Bundesrecht den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in dem in Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang anstelle der Gerichte staatliche Notariate und Grundbuchämter zuständig. (2) Die Notariate sind zuständig für Nachlaß- und Teilungssachen und für die besondere amtliche Verwahrung der Verfügungen von Todes wegen, im württembergischen Rechtsgebiet außerdem, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist, für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen. (3) Die Grundbuchämter sind für die Führung der Grundbücher zuständig. Soweit das Justizministerium von der Ermächtigung in § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, sind die betroffenen Amtsgerichte für die Führung der Grundbücher zuständig. (4) Badisches Rechtsgebiet ist der Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Ausnahme des Bezirks des Amtsgerichts Maulbronn sowie der Stadtteile Schwenningen, Mühlhausen und Weigheim der Stadt Villingen-Schwenningen und des Gebiets der Gemeinde Tuningen. Württembergisches Rechtsgebiet sind der Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie die in Satz 1 gesondert aufgeführten Teile des Bezirks des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

§ 17

Besetzung und Gliederung

§ 17 Besetzung und Gliederung(1) Die Notariate werden mit Notaren im Landesdienst besetzt. Außerdem werden ihnen die erforderlichen weiteren Beamten und Hilfskräfte zugeteilt. (2) Zum Notar kann ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz oder die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung. (3) Bei den Notariaten werden nach Bedarf und zur Vorbereitung des flächendeckenden Übergangs zur Regelform des Notariats nach § 3 Abs. 1 der Bundesnotarordnung Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege gebildet. Der Notar ist vorbehaltlich Satz 3 für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes und § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes bleiben unberührt. Der Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege ist insoweit ausschließlich für alle Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zuständig. Als Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege wird nur verwendet, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt und nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für dieses Amt geeignet ist. Bei der Einrichtung der Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege findet § 4 der Bundesnotarordnung Anwendung.(4) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen können einem Richter oder Beamten die Aufgaben eines Notars auch übertragen werden, ohne daß er zum Notar ernannt wird (Notarvertreter).

§ 22

Amtswechsel und Amtsverwalter

§ 22 Amtswechsel und Amtsverwalter(1) Endet die Amtszeit des Notars bei einem Notariat, so sind die von ihm verwahrten Niederschriften, Bücher und Akten und die laufenden Amtsgeschäfte von seinem Nachfolger zu übernehmen. Der Nachfolger erteilt Ausfertigungen und Abschriften und gestattet die Einsicht der Niederschriften. Dies gilt auch bei einer vorläufigen Untersagung der Amtstätigkeit für deren Dauer. Der Präsident des Landgerichts kann bestimmen, wer Nachfolger im Sinne dieser Vorschrift ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann, bis ein Notar neu bestellt ist oder der bereits bestellte Notar zur Amtsausübung wieder zugelassen wird, ein Notar oder Notarvertreter zur vorübergehenden Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ermächtigt werden (Amtsverwalter). Soweit ein Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege verwendet wird, nimmt er insoweit die Amtsgeschäfte eines Notars als Amtsverwalter selbst wahr.

§ 29

Besetzung und Gliederung

§ 29 Besetzung und Gliederung(1) Die Notare und die Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbuchämter, soweit sie nicht bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege verwendet werden. Für die den Notariaten zugewiesenen Rechtspfleger bedarf die Bestellung zum Grundbuchbeamten einer besonderen Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts. (2) § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Ist nach Bundesrecht der Richter oder Rechtspfleger gemeinsam mit einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig, so entfällt die Mitwirkung des Urkundsbeamten neben dem Notar oder Rechtspfleger.

§ 35

Verfahren in Grundbuchsachen

§ 35 Verfahren in Grundbuchsachen(1) Die Grundbuchverfügung findet Anwendung, soweit nicht abweichende landesrechtliche Vorschriften bestehen. (2) Für die dem Landesrecht nach §§ 143 und 149 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung vorbehaltenen Bereiche des Grundbuchrechts gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die bundesrechtlichen Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen entsprechend. Für Bergwerke und Grundstücke der Privatbahnen werden besondere Grundbücher angelegt. (3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an die landesrechtliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Grundbuchamts und des Grundbuchbeamten erforderlich oder im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.

§ 35a

§ 35 a Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde, die nicht zu den in § 50 Abs. 2 benannten Grundbuchamtsbezirken gehört, mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das Grundbuch des örtlich zuständigen Grundbuchamts sowie zur Erteilung und Beglaubigung von Abschriften hieraus eingerichtet wird (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Notare und Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbucheinsichtsstellen. § 17 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 18, 19 und 29 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Die Gemeinde bestellt für jede Grundbucheinsichtsstelle einen Ratschreiber; für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Der Ratschreiber erledigt in Vertretung des Grundbuchbeamten die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle. Er hat darüber hinaus die Befugnisse nach § 32 Abs. 4. Im Übrigen finden § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 31 Abs. 3 bis 7, § 32 Abs. 5 sowie § 33 entsprechende Anwendung. (4) Der Ratschreiber eines Grundbuchamts, welches nach § 26 Abs. 3 aufgehoben wird, bleibt bis zu seinem Ausscheiden mit den Befugnissen nach § 32 Abs. 3 und 4 im Amt; jedoch beschränkt sich die Befugnis nach § 32 Abs. 3 auf Erklärungen für die zu seinem bisherigen Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile. Neben diesem Ratschreiber oder nach dessen Ausscheiden kann ein Ratschreiber nur noch nach Absatz 3 und nach § 31 Abs. 2 bestellt werden. § 31 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. (5) § 18 des Landesjustizkostengesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Ratschreiber nach den Absätzen 1 und 3. Die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Gebühren für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch sowie von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch oder einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, werden zur Staatskasse erhoben; den Gemeinden verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von 5 Euro. Der Mindestbetrag des Gebührenanteils der Gemeinde beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen. § 15 des Landesjustizkostengesetzes findet entsprechende Anwendung. (6) § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesjustizkostengesetzes findet auf die Tätigkeit der Ratschreiber von Gemeinden, deren Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 aufgehoben wurde, keine Anwendung. (7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein Grundbuchamt aufgehoben und sein Bezirk einem Amtsgericht zugewiesen wird; an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts tritt der Präsident oder der aufsichtführende Richter des grundbuchführenden Amtsgerichts. § 4 Absätze 1, 4 und 5 finden keine Anwendung. Die Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichts bleiben unberührt. Der Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle wird insoweit als Vertreter des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tätig; anstelle von § 33 dieses Gesetzes ist § 12 c Absatz 4 der Grundbuchordnung anzuwenden.

§ 4

Aufsicht

§ 4 Aufsicht(1) Die Notariate und die Grundbuchämter stehen unter der Dienstaufsicht des Notars, des Präsidenten des Landgerichts, des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums. Die Dienstaufsicht über die grundbuchführenden Amtsgerichte richtet sich nach § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. (2) Ist das Notariat mit mehreren Notaren besetzt, so bestimmt das Justizministerium den aufsichtsführenden Notar. Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf andere Notare. (3) Die Dienstaufsicht umfaßt im Bereich des § 3 Abs. 1 auch die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und § 94 der Bundesnotarordnung finden entsprechende Anwendung. (4) Das Justizministerium bestellt bei jedem Landgericht Richter, die den Präsidenten des Landgerichts bei seiner Aufsichtstätigkeit unterstützen. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 4 gelten für die Tätigkeit der Ratschreiber sowie für die Mitwirkung der Gemeinden in Nachlaß- und Teilungssachen entsprechend. Die Aufsicht beschränkt sich unbeschadet von § 31 auf die Fachaufsicht; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 49

Sonderbestimmungen und Überleitungsvorschriften für das württembergische Rechtsgebiet

§ 49 Sonderbestimmungen und Überleitungsvorschriften für das württembergische Rechtsgebiet(1) In den Bezirken der Amtsgerichte Heilbronn und Stuttgart stehen die Aufsicht nach §§ 4, 31 Abs. 3 bis 7 und die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung, Nachfolge- und Vertretungsregelung nach §§ 19, 22 und 30 anstelle des Präsidenten des Landgerichts dem Präsidenten des Amtsgerichts zu; § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Notare erhalten für den Büroaufwand, soweit er nicht mit Geschäften verbunden ist, an denen dem Notar ein Gebührenanteil zusteht, einen pauschalen Kostenersatz, dessen Höhe und Zahlungsweise durch Verwaltungsvorschrift des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart geregelt wird. (3) Die bei Notariaten des württembergischen Rechtsgebiets bestehenden Geschäftsabteilungen werden aufgehoben. (4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei den Notariaten tätigen Hilfsnotare und selbständigen Gehilfen sind Notarvertreter im Sinne dieses Gesetzes. (5) Die Niederschriften über die Beurkundungen der Ratschreiber werden auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Beurkundungen von den Grundbuchämtern verwahrt.

§ 41

Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht

§ 41 Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht(1) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren. (2) Das Nachlaßgericht kann, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auf Antrag eines Erben die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses anordnen. Bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses kann es die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anordnen. (3) Das Nachlaßgericht kann die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren einem Notar übertragen. Für die Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars nach § 2002 BGB und für die Aufnahme weiterer Verzeichnisse, bei welchen nach Bundesrecht die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu geschehen hat, sind nur die Notare zuständig. (4) Das Nachlaßgericht soll den Verpflichteten bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anläßlich eines Sterbefalls unterstützen.

§ 43

Teilungssachen

§ 43 TeilungssachenDie Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41 Absatz 2 und 3 finden auf Teilungssachen entsprechende Anwendung.

§ 19

Geschäftsverteilung und Vertretung

§ 19 Geschäftsverteilung und Vertretung(1) Bei den mit mehreren Notaren besetzten Notariaten wird vom aufsichtführenden Notar nach Anhörung der weiteren Notare ein Geschäftsverteilungsplan für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit aufgestellt. Hierbei wird auch die Vertretung in Verhinderungsfällen geregelt. Die Geschäftsverteilung umfaßt nicht die Amtstätigkeit des Notars nach § 3 Abs. 1.(2) Notarvertreter stehen für die Anwendung des Absatzes 1 den Notaren gleich. Einem Notarvertreter wird ein Teil des Geschäftsbereichs eines Notars oder mehrerer Notare übertragen. Wird dem Notariat nur vorübergehend ein Notarvertreter zugeteilt, so kann das Justizministerium die Geschäftszuteilung regeln oder sie einem Notar für seinen Geschäftsbereich übertragen. (2a) Aus dienstlichen Gründen kann ein Notar auch zu einer Tätigkeit als Notarvertreter abgeordnet werden. (3) Der Geschäftsverteilungsplan bedarf der Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts. Dieser kann Änderungen vornehmen. (4) Ist ein Notariat nur mit einem Notar oder Notarvertreter besetzt, so bestimmt der Präsident des Landgerichts für den Fall der Verhinderung einen Notar oder Notarvertreter des Landgerichtsbezirks zum Vertreter. Er hat diese Befugnis auch sonst, wenn er eine Regelung der Vertretung nach Absatz 1 nicht für ausreichend hält. (5) Der nach dem Geschäftsverteilungsplan oder durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmte Vertreter ist im Fall der Verhinderung eines Notars oder Notarvertreters auch Vertreter für die Amtstätigkeit nach § 3 Abs. 1.(6) Sind einem Notariat Rechtspfleger zugeteilt, so sind auch deren Aufgaben durch Geschäftsverteilungsplan zu regeln. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. (7) Die Gültigkeit der Handlung eines Notars oder Notarvertreters wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung oder der Vertretungsregelung von einem anderen Notar oder Notarvertreter wahrzunehmen gewesen wäre.

§ 35a

§ 35 a Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde, die nicht zu den in § 50 Abs. 2 benannten Grundbuchamtsbezirken gehört, mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das Grundbuch des örtlich zuständigen Grundbuchamts sowie zur Erteilung und Beglaubigung von Abschriften hieraus eingerichtet wird (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Notare und Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbucheinsichtsstellen. § 17 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 18, 19 und 29 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Die Gemeinde bestellt für jede Grundbucheinsichtsstelle einen Ratschreiber; für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Der Ratschreiber erledigt in Vertretung des Grundbuchbeamten die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle. Er hat darüber hinaus die Befugnisse nach § 32 Abs. 4. Im Übrigen finden § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 31 Abs. 3 bis 7, § 32 Abs. 5 sowie § 33 entsprechende Anwendung. (4) Der Ratschreiber eines Grundbuchamts, welches nach § 26 Abs. 3 aufgehoben wird, bleibt bis zu seinem Ausscheiden mit den Befugnissen nach § 32 Abs. 3 und 4 im Amt; jedoch beschränkt sich die Befugnis nach § 32 Abs. 3 auf Erklärungen für die zu seinem bisherigen Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile. § 32 Absatz 5 und 6 ist weiter anzuwenden. Neben diesem Ratschreiber oder nach dessen Ausscheiden kann ein Ratschreiber nur noch nach Absatz 3 und nach § 31 Abs. 2 bestellt werden. § 31 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. (5) § 18 des Landesjustizkostengesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Ratschreiber nach den Absätzen 1 und 3. Die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Gebühren für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch sowie von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch oder einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, werden zur Staatskasse erhoben; den Gemeinden verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von 5 Euro. Der Mindestbetrag des Gebührenanteils der Gemeinde beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen. § 15 des Landesjustizkostengesetzes findet entsprechende Anwendung. (6) § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesjustizkostengesetzes findet auf die Tätigkeit der Ratschreiber von Gemeinden, deren Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 aufgehoben wurde, keine Anwendung. (7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein Grundbuchamt aufgehoben und sein Bezirk einem Amtsgericht zugewiesen wird; an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts tritt der Präsident oder der aufsichtführende Richter des grundbuchführenden Amtsgerichts. § 4 Absätze 1, 4 und 5 finden keine Anwendung. Die Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichts bleiben unberührt. Der Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle wird insoweit als Vertreter des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tätig; anstelle von § 33 dieses Gesetzes ist § 12 c Absatz 4 der Grundbuchordnung anzuwenden. (8) Bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingerichtete Grundbucheinsichtsstellen stehen unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts Böblingen.

§ 4

Aufsicht

§ 4 Aufsicht(1) Die Notariate und die Grundbuchämter stehen unter der Dienstaufsicht des Notars, des Präsidenten des Landgerichts, des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums. Die Dienstaufsicht über die grundbuchführenden Amtsgerichte richtet sich nach § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. (2) Ist das Notariat mit mehreren Notaren besetzt, so bestimmt das Justizministerium den aufsichtführenden Notar. Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf andere Notare. (3) Die Dienstaufsicht umfaßt im Bereich des § 3 Abs. 1 auch die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und § 94 der Bundesnotarordnung finden entsprechende Anwendung. (4) Das Justizministerium bestellt bei jedem Landgericht Richter, die den Präsidenten des Landgerichts bei seiner Aufsichtstätigkeit unterstützen. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 4 gelten für die Tätigkeit der Ratschreiber sowie für die Mitwirkung der Gemeinden in Nachlaß- und Teilungssachen entsprechend. Die Aufsicht beschränkt sich unbeschadet von § 31 auf die Fachaufsicht; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 41

Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht

§ 41 Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht(1) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren. (2) Das Nachlaßgericht kann, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auf Antrag eines Erben die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses anordnen. Bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses kann es die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anordnen. (3) Für die Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars nach § 2002 BGB und für die Aufnahme weiterer Verzeichnisse, bei welchen nach Bundesrecht die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu geschehen hat, sind nur die Notare zuständig. (4) Das Nachlaßgericht soll den Verpflichteten bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anläßlich eines Sterbefalls unterstützen.

§ 46

Allgemeine Überleitungsvorschrift

§ 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift(1) An die Stelle der bisherigen Einrichtungen, Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften sowie an die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Einrichtungen, Zuständigkeiten und Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. (2) Soweit in diesem Gesetz auf andere landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung. (3) Die bisher von den Amtsgerichten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Notariats über. Befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts kein Wohnsitz, so ist das Notariat am Sitz des Amtsgerichts für die Verwahrung zuständig. Maßgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Annahme zur Verwahrung. (4) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Einzelheiten zur Höhe und Zahlungsweise der ergänzenden Vergütung der Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung zu bestimmen.(5) § 31 Abs. 3 ist auf Ratschreiber, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellt sind, nicht anzuwenden. (6) Die bisher von den staatlichen Grundbuchämtern und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts gehen, wenn das Justizministerium von der Ermächtigung nach § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, in die Verwahrung des nunmehr grundbuchführenden Amtsgerichts über. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. Soweit ein Amtsgericht zur Grundbuchführung zuständig ist, gelten die bundesrechtlichen Vorschriften; § 29 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Soweit in diesem Gesetz den Notaren oder Gemeinden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt übertragen sind, gilt dies nicht im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 6.(7) Das Justizministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Verwahrung der von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern und Gemeinden vor dem 1. Januar 2018 verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Akten und aufgrund von Sicherungsmaßnahmen verwahrten Gegenstände des Betreuungs- und Vormundschaftsgerichts sowie des Nachlass- und Verwahrungsgerichts einschließlich der in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu übertragen und dabei Bestimmungen je nach Art der zu verwahrenden Unterlagen zu treffen. (8) Die Amtsgerichte können die notariellen Akten und Bücher der staatlichen Notariate sowie die diesen amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände oder Teile hiervon in Verwahrung nehmen. Die Vorschriften der Bundesnotarordnung über die Aktenverwahrung durch Amtsgerichte gelten entsprechend. (9) Soweit ein Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne von § 114 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung vom 1. Januar 2018 an Akten und Bücher sowie amtlich übergebene Urkunden und Wertgegenstände eines staatlichen Notariats übernehmen kann, kann er diese mit Zustimmung des nach §§ 4 und 49 Absatz 1 aufsichtführenden Präsidenten bereits vor dem 1. Januar 2018 in Verwahrung nehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Gegenstände am Ort seines künftigen Amtssitzes sicher verwahrt werden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Notare im Landesdienst oder Notarvertreter vom 1. Januar 2018 an als Notariatsabwickler des Referats oder der Abteilung, für die sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 als Inhaber verantwortlich sind, Gegenstände übernehmen können; in diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Gegenstände am Ort ihrer künftigen Dienststelle sicher verwahrt werden. Auf Verlangen des nach §§ 4 und 49 Absatz 1 aufsichtführenden Präsidenten sind die Gegenstände zurückzugeben.

§ 46a

Überleitungsvorschrift für die Weiterführung der Amtsbezeichnung

§ 46aÜberleitungsvorschrift für die Weiterführung der AmtsbezeichnungBeamte, die am 31. Dezember 2017 ein Amt der Laufbahn des Badischen Amtsnotardienstes innehatten, dürfen abweichend von § 56 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes die Amtsbezeichnung dieses Amts mit dem Zusatz »außer Dienst« (»a. D.«) führen, wenn sie ab 1. Januar 2018 in ein Amt außerhalb des Badischen Amtsnotardienstes wechseln oder in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Führung der früheren Amtsbezeichnung auch bei einem Wechsel vor dem 1. Januar 2018 gestatten.

§ 20

Anwendung der Bundesnotarordnung

§ 20 Anwendung der Bundesnotarordnung(1) Für das Amt des Notars nach § 3 Abs. 1 finden die Vorschriften in § 14 (Allgemeine Berufspflicht), § 15 (Amtsverweigerung), § 16 (Ausschließung von der Amtsausübung), § 17 (Gebühren), § 18 (Pflicht zur Verschwiegenheit), § 28 (Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit), § 29 Abs. 1 (Werbeverbot), § 30 Abs. 1 (Ausbildungspflicht) und in § 31 (Verhalten des Notars) der Bundesnotarordnung entsprechende Anwendung. Ferner gelten die besonderen Vorschriften der §§ 21 bis 24 der Bundesnotarordnung.(2) Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares qualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und über die technischen Mittel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter elektronischer Signaturkarten verfügen. Bei der erstmaligen Beantragung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen hat die Identifizierung durch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Notars unter dem Antrag zu erfolgen. Das qualifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut verbunden sein, welches den Inhaber als Notar oder Notarvertreter im Landesdienst ausweist und daneben die Bezeichnung des staatlichen Notariats und die Angabe des Landes enthält; für Notarvertreter kann die Bezeichnung des staatlichen Notariats entfallen. (3) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter beziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat unverzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des Amtes des Notars oder eine vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen wird. (4) Der Notar darf die zur Erzeugung amtlicher qualifizierter Signaturen bestimmten elektronischen Signaturerstellungsdaten nur selbst verwalten. Er darf die hierzu bestimmte qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit keiner anderen Person überlassen und er darf keine Wissensdaten preisgeben, die er zur Identifikation seiner qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit benutzt. (5) Der Notar hat dem nach §§ 4 und 49 Absatz 1 aufsichtführenden Präsidenten unverzüglich mitzuteilen, wenn er feststellt oder begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass 1. das Siegel des Notariats dauerhaft oder zeitweise abhandengekommen ist oder missbraucht wird oder eine Fälschung des Siegels im Umlauf ist,2. seine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit abhandengekommen ist, missbraucht oder manipuliert wurde oder Wissensdaten des Notars zur Identifikation gegenüber der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit einer anderen Person bekannt geworden sind,3.Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Notar außerdem unverzüglich eine Sperrung des qualifizierten Zertifikats bei dem Vertrauensdiensteanbieter zu veranlassen und den Nachweis über die Mitteilung nach Satz 1 vorzulegen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat der nach §§ 4 und 49 Absatz 1 aufsichtführende Präsident unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Sicherheit des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen ist. (6) Das Justizministerium oder der Präsident des Oberlandesgerichts trägt in das von der Bundesnotarkammer geführte Notarverzeichnis jede Veränderung hinsichtlich Person und Name der bei den staatlichen Notariaten tätigen Notare im Landesdienst und Amtsverwalter unter Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit ein; Notarvertreter nach § 17 Absatz 4 und § 19 Absatz 2a werden im Notarverzeichnis nicht erfasst. Einzutragen sind insbesondere die Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Funktionsbezeichnung Notar im Landesdienst oder Amtsverwalter mit Datum von Beginn und Ende der jeweiligen Funktion sowie die Bezeichnung, Anschrift und Telekommunikationsdaten der staatlichen Notariate. Nachfolgerbestimmungen nach § 22 Absatz 1 Satz 4 und Änderungen in der Verwahrzuständigkeit nach § 46 Absatz 8 und 9 sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Justizministerium mitzuteilen und werden von dort in das Notarverzeichnis eingetragen.

§ 5

Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 5 Allgemeine Verfahrensvorschriften(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten, den Notariaten und den Grundbuchämtern übertragen sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. § 21 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt auch bei den staatlichen Notariaten und Grundbuchämtern im Rahmen von deren Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 und 3.(2) Für alle den ordentlichen Gerichten, den Notariaten oder den Grundbuchämtern übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 6 bis 11.

§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 20

Anwendung der Bundesnotarordnung

§ 20 Anwendung der BundesnotarordnungFür das Amt des Notars nach § 3 Abs. 1 finden die Vorschriften in § 14 (Allgemeine Berufspflicht), § 15 (Amtsverweigerung), § 16 (Ausschließung von der Amtsausübung), § 17 (Gebühren), § 18 (Pflicht zur Verschwiegenheit), § 28 (Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit), § 29 Abs. 1 (Werbeverbot), § 30 Abs. 1 (Ausbildungspflicht) und in § 31 (Verhalten des Notars) der Bundesnotarordnung entsprechende Anwendung. Ferner gelten die besonderen Vorschriften der §§ 21 bis 24 der Bundesnotarordnung.

§§

§§ 26 bis 34 a (aufgehoben)

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 35

Verfahren in Grundbuchsachen

§ 35 Verfahren in Grundbuchsachen(1) Die Grundbuchverfügung findet Anwendung, soweit nicht abweichende landesrechtliche Vorschriften bestehen. (2) Für die dem Landesrecht nach §§ 143 und 149 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung vorbehaltenen Bereiche des Grundbuchrechts gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die bundesrechtlichen Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen entsprechend. Für Bergwerke und Grundstücke der Privatbahnen werden besondere Grundbücher angelegt. (3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an die landesrechtliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Grundbuchamts und des Grundbuchbeamten erforderlich oder im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.

§ 35a

§ 35 a Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde, die nicht zu den in § 50 Abs. 2 benannten Grundbuchamtsbezirken gehört, mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das Grundbuch des örtlich zuständigen Grundbuchamts sowie zur Erteilung und Beglaubigung von Abschriften hieraus eingerichtet wird (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Notare und Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbucheinsichtsstellen. § 17 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 18, 19 und 29 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Die Gemeinde bestellt für jede Grundbucheinsichtsstelle einen Ratschreiber; für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Der Ratschreiber erledigt in Vertretung des Grundbuchbeamten die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle. Er hat darüber hinaus die Befugnisse nach § 32 Abs. 4. Im Übrigen finden § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 31 Abs. 3 bis 7, § 32 Abs. 5 sowie § 33 entsprechende Anwendung. (4) Der Ratschreiber eines Grundbuchamts, welches nach § 26 Abs. 3 aufgehoben wird, bleibt bis zu seinem Ausscheiden mit den Befugnissen nach § 32 Abs. 3 und 4 im Amt; jedoch beschränkt sich die Befugnis nach § 32 Abs. 3 auf Erklärungen für die zu seinem bisherigen Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile. § 32 Absatz 5 und 6 ist weiter anzuwenden. Neben diesem Ratschreiber oder nach dessen Ausscheiden kann ein Ratschreiber nur noch nach Absatz 3 und nach § 31 Abs. 2 bestellt werden. § 31 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. (5) § 18 des Landesjustizkostengesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Ratschreiber nach den Absätzen 1 und 3. Die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Gebühren für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch sowie von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch oder einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, werden zur Staatskasse erhoben; den Gemeinden verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von 5 Euro. Der Mindestbetrag des Gebührenanteils der Gemeinde beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen. § 15 des Landesjustizkostengesetzes findet entsprechende Anwendung. (6) § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesjustizkostengesetzes findet auf die Tätigkeit der Ratschreiber von Gemeinden, deren Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 aufgehoben wurde, keine Anwendung. (7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein Grundbuchamt aufgehoben und sein Bezirk einem Amtsgericht zugewiesen wird; an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts tritt der Präsident oder der aufsichtführende Richter des grundbuchführenden Amtsgerichts. § 4 Absätze 1, 4 und 5 finden keine Anwendung. Die Zuständigkeiten innerhalb des Amtsgerichts bleiben unberührt. Der Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle wird insoweit als Vertreter des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tätig; anstelle von § 33 dieses Gesetzes ist § 12 c Absatz 4 der Grundbuchordnung anzuwenden. (8) Bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingerichtete Grundbucheinsichtsstellen stehen unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts Böblingen.

§§

§§ 36 und 37(aufgehoben)

§ 38

(aufgehoben)

§ 38(aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 40

Mitwirkung der Gemeinde

§ 40 Mitwirkung der Gemeinde(1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Verstorbene seinen Aufenthalt oder letzten Wohnsitz hatte, soll dem Nachlaßgericht unverzüglich die Tatsachen mitteilen, die für eine von Amts wegen vorzunehmende Tätigkeit Bedeutung haben können. Sind diese Tatsachen der Gemeinde nicht aus ihren Unterlagen oder sonst bekannt, so kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Erkundungen anstellen, soweit dies zur Feststellung der Erben oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. Auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines eigenhändigen Testaments des Verstorbenen (§ 2259 Abs. 1 BGB) soll hingewiesen werden. (2) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde in ihrem Gebiet die nach § 1960 BGB zur Sicherung des Nachlasses erforderlichen Anordnungen, ausgenommen die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, zu treffen und auszuführen. Die Anordnungen sind unverzüglich dem Nachlaßgericht mitzuteilen. Das Nachlaßgericht kann die Anordnungen abändern oder aufheben. (3) Die Gemeinde hat nach den Anordnungen des Nachlaßgerichts bei der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses mitzuwirken. Der Gemeinde kann vom Nachlaßgericht ebenso die Ausführung der Anordnung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen übertragen werden. Auf Verlangen des Nachlaßgerichts ist der Wert von Nachlaßgegenständen zu schätzen. (4) Die bei der Mitwirkung der Gemeinde in Nachlaßsachen anfallenden Akten werden beim Nachlaßgericht verwahrt. (5) Gegen Verfügungen der Gemeinde nach Absatz 2 ist die Erinnerung zulässig. Die Gemeinde kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Amtsgericht vor. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird.

§ 47

(aufgehoben)

§ 47 (aufgehoben)

§ 48

(aufgehoben)

§ 48 (aufgehoben)

§ 49

(aufgehoben)

§ 49 (aufgehoben)

§ 5

Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 5 Allgemeine Verfahrensvorschriften(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.(2) Für alle den ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 7 bis 11.

§ 50

(aufgehoben)

§ 50 (aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7

Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten

§ 7 Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten(1) Die Vorschrift des § 6 FamFG findet auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung. (2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar.

§ 46

Allgemeine Überleitungsvorschrift

§ 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift(1) Die staatlichen Notariate und Grundbuchämter werden aufgehoben. An die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts. (2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung. (3) Die bisher von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern, und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts, Betreuungs-, Nachlass- und Teilungsakten und die bei den Abteilungen Freiwillige Gerichtsbarkeit der staatlichen Notariate angefallenen Niederschriften über die Beurkundungen gehen in die Verwahrung des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das staatliche Notariat, Grundbuchamt, die Grundbucheinsichtsstelle oder Gemeinde lag oder liegt. Anderweitige Regelungen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte bleiben hiervon unberührt. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. (4) Die von den staatlichen Notariaten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hatte. (5) In den Fällen des § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung wird einem Notar der Ort als Amtssitz zugewiesen, in dem das staatliche Notariat, in dessen Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der Notar im Landesdienst oder Notarvertreter am 31. Dezember 2017 tätig war, seinen Sitz hatte. Wäre demnach Stuttgart Amtssitz, wird hiervon abweichend derjenige Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen, in dessen Gebiet das staatliche Notariat nach Satz 1 seinen Sitz hatte. Waren Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege sowohl beim staatlichen Notariat Karlsruhe-Durlach als auch beim staatlichen Notariat Karlsruhe eingerichtet, so werden einem Notar, der am 31. Dezember 2017 in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe-Durlach als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter tätig war, von der Stadt Karlsruhe die Stadtteile Durlach mit Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier als Amtssitz zugewiesen. Einem Notar, der zum 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe tätig war, werden in diesem Falle von der Stadt Karlsruhe diejenigen Stadtteile als Amtssitz zugewiesen, die in Satz 3 nicht gesondert genannt sind.

§ 47

Unterbringungspflicht und Entschädigung der Gemeinden des früheren württembergischen ...

§ 47 Unterbringungspflicht und Entschädigung der Gemeinden des früheren württembergischen Rechtsgebiets im ersten Quartal des Jahres 2018(1) Soweit Gemeinden am 31. Dezember 2017 verpflichtet waren, den staatlichen Notariaten die erforderlichen Diensträume mit Einrichtungsgegenständen zur Verfügung zu stellen, die Diensträume zu reinigen, zu heizen, zu beleuchten und eine den Vorgaben der Landesjustizverwaltung entsprechende Verkabelung der Diensträume bereitzustellen, bestehen diese Verpflichtungen in Bezug auf die am 31. Dezember 2017 von den Notariaten genutzten Diensträume zu Gunsten der Landesjustizverwaltung fort bis zum Ablauf des 31. März 2018. (2) Die nach Absatz 1 unterbringungspflichtigen Gemeinden erhalten als Entschädigung für ihre Aufwendungen zu Gunsten der Amtsgerichte einen am 31. März 2018 aus der Staatskasse zu zahlenden Einmalbetrag von 0,15 Euro pro Einwohner des ehemaligen Notariatsbezirks; § 143 der Gemeindeordnung ist anzuwenden. Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen ist der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart. (3) Wenn und soweit die Landesjustizverwaltung die in Absatz 1 genannten Diensträume bereits vor Ablauf des 31. März 2018 nicht mehr in Anspruch nimmt, hat sich die betroffene Gemeinde auf die Entschädigung nach Absatz 2 dasjenige anrechnen zu lassen, was sie durch eine anderweitige Nutzung der Diensträume an Aufwendungen erspart oder an Erlösen erzielt.

§ 13

Bestellung von Notariatsabwicklern

§ 13Bestellung von NotariatsabwicklernDas Justizministerium bestellt durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde nach Anhörung der Notarkammer Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung, soweit dies erforderlich ist. Für die Notariatsabwickler gelten die Vorschriften der Bundesnotarordnung für Notariatsverwalter entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 14

Person des Notariatsabwicklers, Bestellungsdauer

§ 14Person des Notariatsabwicklers, Bestellungsdauer(1) Als Notariatsabwickler kann nur bestellt werden, wer für dieses Amt persönlich und fachlich geeignet ist. Zu Notariatsabwicklern können auch Personen bestellt werden, die die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars haben. § 48 a der Bundesnotarordnung findet keine Anwendung. Eine Vereidigung ist abweichend von § 57 Absatz 2 der Bundesnotarordnung auch dann entbehrlich, wenn der Notariatsabwickler bereits als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne von § 17 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vereidigt wurde.(2) Die Bestellung erfolgt in der Regel für zwölf Monate. In begründeten Fällen kann dieser Zeitraum verlängert werden. Das Amt des Notariatsabwicklers endigt mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Ist abzusehen, dass die übernommenen Geschäfte nicht innerhalb des Bestellungszeitraums abgewickelt werden können, hat der Notariatsabwickler dies unverzüglich dem Justizministerium anzuzeigen.

§ 15

Aufgabenkreis

§ 15AufgabenkreisDer Notariatsabwickler ist nicht berechtigt, neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.

§ 16

Amtsbezirk und Amtsbereich, Aufsicht

§ 16Amtsbezirk und Amtsbereich, Aufsicht(1) Amtsbezirk und Amtsbereich jedes Notariatsabwicklers ist das Gebiet des Landes. (2) Die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht richtet sich nach dem Sitz des jeweiligen ehemaligen staatlichen Notariats. Ist der Notariatsabwickler zugleich Inhaber eines Notaramts nach § 3 der Bundesnotarordnung, richtet sich die Aufsicht insgesamt nach diesem Amt. Ist der Notariatsabwickler in seinem Hauptamt im Landesdienst beschäftigt, ist für die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht der Sitz der Dienststelle des Notariatsabwicklers maßgeblich.

§ 17

Aktenübernahme, Verwahrung

§ 17Aktenübernahme, Verwahrung(1) Der Notariatsabwickler übernimmt bis zur Beendigung seines Amts diejenigen Jahrgänge der Akten und Bücher sowie die dem ehemaligen staatlichen Notariat amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. (2) Gegenstände in notarieller Verwahrung verwahrt der Notariatsabwickler bei der Urkundensammlung. Sofern eine besondere Sicherung erforderlich ist, können diese Wertgegenstände den vom Justizministerium hierzu bestimmten Amtsgerichten zur Aufbewahrung übergeben werden. (3) Endet die Notariatsabwicklung, sind die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, bei denen außer der Verwahrung nichts Weiteres zu veranlassen ist, von den Amtsgerichten zur weiteren Verwahrung zu übernehmen. § 51 Absatz 1 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.

§ 18

Kosten, ergänzende Vergütung

§ 18Kosten, ergänzende Vergütung(1) Der Notariatsabwickler führt sein Amt auf eigene Rechnung. Das Land bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung berechtigt wäre.(2) Der Notariatsabwickler erhält vom Land eine Vergütung, soweit seine Kostenforderungen keine angemessene Vergütung für seine notarielle Tätigkeit darstellen (ergänzende Vergütung). (3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Einzelheiten zur Höhe und Zahlungsweise der ergänzenden Vergütung nach Absatz 2 zu bestimmen. (4) Die Einnahmen aus Notariatsabwicklungen sind nicht ablieferungspflichtig nach § 64 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes. Sie bleiben bei der Berechnung des Höchstbetrags nach § 5 Absatz 3 der Landesnebentätigkeitsverordnung unberücksichtigt.

§ 19

Haftung

§ 19HaftungAbweichend von §§ 19 und 61 der Bundesnotarordnung haftet dem Geschädigten für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsabwicklers oder seines amtlich bestellten Vertreters allein das Land. Das Land kann bei dem Notariatsabwickler oder dem amtlich bestellten Vertreter in gleicher Weise Rückgriff nehmen wie bei einem Beamten im Landesdienst. Die Vorschriften der Bundesnotarordnung zur Schadensvorsorge finden insoweit keine Anwendung.

§ 20

Weitere Sonderbestimmungen

§ 20Weitere Sonderbestimmungen§ 62 der Bundesnotarordnung gilt für die dort genannten Streitigkeiten zwischen dem Notariatsabwickler und dem Land entsprechend. § 63 Absatz 1 und § 64 Absatz 4 der Bundesnotarordnung finden keine Anwendung. Nach Beendigung des Amts kann das Justizministerium einen anderen Notar, einen anderen Notariatsverwalter oder einen anderen Notariatsabwickler damit beauftragen, noch ausstehende Forderungen auf Kosten des Notariatsabwicklers einzuziehen.

§ 21

Notarassessoren als Notariatsabwickler

§ 21Notarassessoren als NotariatsabwicklerPersonen, die sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg nach § 7 der Bundesnotarordnung befinden, sind verpflichtet, Notariatsabwicklungen zu übernehmen. § 18 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Eine etwaige ergänzende Vergütung nach § 18 Absatz 2 steht der Notarkammer zu. § 62 der Bundesnotarordnung findet auch für Streitigkeiten mit dem Land Anwendung. §§ 63 und 64 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung gelten entsprechend.

§§

§§ 22 bis 25(aufgehoben)

§ 35

Verfahren in Grundbuchsachen

§ 35 Verfahren in Grundbuchsachen(1) Für Verfahren in Grundbuchsachen gelten die bundesrechtlichen Vorschriften, soweit keine besonderen landesrechtlichen Vorschriften bestehen. (2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.

§ 35a

§ 35 a Grundbucheinsichtsstelle(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der vom Bürgermeister der Gemeinde bestimmt wird; in Fällen des § 149 Satz 4 der Grundbuchordnung bedarf es zusätzlich einer Betrauung des Ratschreibers mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führende Person. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Die Gemeinde teilt die Bestimmung und die Qualifikation, die Vertretungsregelung einschließlich deren Änderung sowie das Erlöschen des Amts eines Ratschreibers unverzüglich der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person mit. Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde. In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 erlischt zugleich das Amt des Ratschreibers. (3) Die Grundbucheinsichtsstelle steht unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des grundbuchführenden Amtsgerichts. Bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingerichtete Grundbucheinsichtsstellen stehen abweichend von Satz 1 unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts Böblingen. Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG). Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Besitzt der Ratschreiber nicht die erforderliche Eignung, hat ihn die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person seines Amts zu entheben; diese kann einstweilige Anordnungen treffen. Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. Ist eine Maßnahme nach Satz 5 ergangen, ist die Neubestellung eines Ratschreibers unwirksam, sofern die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat. (4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist. (5) Wird die Änderung einer Entscheidung des Ratschreibers verlangt, gilt § 12 c Absatz 4 der Grundbuchordnung entsprechend. (6) Soweit Gebühren für die Tätigkeit des Ratschreibers anfallen, werden sie zur Staatskasse erhoben; der Gemeinde verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von 5 Euro.

§ 40

Mitwirkung der Gemeinde

§ 40 Mitwirkung der Gemeinde(1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Verstorbene seinen Aufenthalt oder letzten Wohnsitz hatte, soll dem Nachlaßgericht unverzüglich die Tatsachen mitteilen, die für eine von Amts wegen vorzunehmende Tätigkeit Bedeutung haben können. Sind diese Tatsachen der Gemeinde nicht aus ihren Unterlagen oder sonst bekannt, so kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Erkundungen anstellen, soweit dies zur Feststellung der Erben oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. Auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines eigenhändigen Testaments des Verstorbenen (§ 2259 Abs. 1 BGB) soll hingewiesen werden. (2) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde in ihrem Gebiet die nach § 1960 BGB zur Sicherung des Nachlasses erforderlichen Anordnungen, ausgenommen die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, zu treffen und auszuführen. Die Anordnungen sind unverzüglich dem Nachlaßgericht mitzuteilen. Das Nachlaßgericht kann die Anordnungen abändern oder aufheben. (3) Die Gemeinde hat nach den Anordnungen des Nachlaßgerichts bei der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses mitzuwirken. Der Gemeinde kann vom Nachlaßgericht ebenso die Ausführung der Anordnung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen übertragen werden. Auf Verlangen des Nachlaßgerichts ist der Wert von Nachlaßgegenständen zu schätzen. (4) Die bei der Mitwirkung der Gemeinde in Nachlaßsachen anfallenden Akten werden beim Nachlaßgericht verwahrt. (5) Gegen Verfügungen der Gemeinde nach Absatz 2 ist die Erinnerung zulässig. Die Gemeinde kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Amtsgericht vor. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird. (6) Für die Mitwirkung der Gemeinde in Nachlass- und Teilungssachen unterliegt sie der Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des Nachlassgerichts. Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16 AGGVG. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Fachaufsicht; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 46

Allgemeine Überleitungsvorschrift

§ 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift(1) In den Fällen des § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung wird einem Notar der Ort als Amtssitz zugewiesen, in dem das staatliche Notariat, in dessen Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der Notar im Landesdienst oder Notarvertreter am 31. Dezember 2017 tätig war, seinen Sitz hatte. Wäre demnach Stuttgart Amtssitz, wird hiervon abweichend derjenige Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen, in dessen Gebiet das staatliche Notariat nach Satz 1 seinen Sitz hatte. Waren Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege sowohl beim staatlichen Notariat Karlsruhe-Durlach als auch beim staatlichen Notariat Karlsruhe eingerichtet, so werden einem Notar, der am 31. Dezember 2017 in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe-Durlach als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter tätig war, von der Stadt Karlsruhe die Stadtteile Durlach mit Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier als Amtssitz zugewiesen. Einem Notar, der zum 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe tätig war, werden in diesem Falle von der Stadt Karlsruhe diejenigen Stadtteile als Amtssitz zugewiesen, die in Satz 3 nicht gesondert genannt sind. (2) Die staatlichen Notariate und Grundbuchämter werden aufgehoben. An die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts. Ist ein Grundbuchamt aufgehoben, ohne dass eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, erlischt das Amt eines dort bestellten Ratschreibers. (3) Die bisher von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern und Gemeinden verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen gehen in die Verwahrung des grundbuchführenden Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das staatliche Notariat, Grundbuchamt oder die Gemeinde lag. Die bisher von den staatlichen Notariaten und Gemeinden verwahrten Akten und die aufgrund von Sicherungsmaßnahmen verwahrten Gegenstände des Betreuungs- und Vormundschaftsgerichts sowie des Nachlass- und Verwahrungsgerichts nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen gehen in die Verwahrung desjenigen Amtsgerichts über, das für das betreffende Sachgebiet des jeweiligen ehemaligen staatlichen Notariats oder der jeweiligen Gemeinde zuständig ist. Gleiches gilt für die von den staatlichen Notariaten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen. Das Justizministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Verwahrung nach Satz 1 bis 3 durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu übertragen und dabei unterschiedliche Bestimmungen je nach Art der zu verwahrenden Unterlagen zu treffen. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. (4) Die bei den ehemaligen staatlichen Notariaten für die notarielle Tätigkeit geführten Akten und Bücher sowie die ihnen amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände werden von den Amtsgerichten verwahrt, soweit sie nicht nach § 114 Absatz 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung von den Notaren oder nach § 17 von den Notariatsabwicklern zu übernehmen sind. § 51 Absatz 1 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.(5) Soweit in diesem Gesetz auf bundes- oder landesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweils geltende Fassung, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 16

Amtsbezirk und Amtsbereich, Elektronische Signatur, Aufsicht

§ 16Amtsbezirk und Amtsbereich, Elektronische Signatur, Aufsicht(1) Amtsbezirk und Amtsbereich jedes Notariatsabwicklers ist das Gebiet des Landes. (1a) Das in einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen enthaltene Attribut eines Notariatsabwicklers weist den Inhaber als Notariatsabwickler aus und enthält die Angabe des Landes. Die Notarkammer ist nur dann Bestandteil des Notarattributs, wenn ein Notar oder Notarassessor zum Notariatsabwickler bestellt ist. (2) Die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht richtet sich nach dem Sitz des jeweiligen ehemaligen staatlichen Notariats. Ist der Notariatsabwickler zugleich Inhaber eines Notaramts nach § 3 der Bundesnotarordnung, richtet sich die Aufsicht insgesamt nach diesem Amt. Ist der Notariatsabwickler in seinem Hauptamt im Landesdienst beschäftigt, ist für die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht der Sitz der Dienststelle des Notariatsabwicklers maßgeblich.

§ 47

(aufgehoben)

§ 47(aufgehoben)

§ 39

Mitteilungen an das Nachlaßgericht

§ 39 Mitteilungen an das Nachlaßgericht(1) Der Standesbeamte, der den Tod einer Person beurkundet, hat den Sterbefall dem Nachlaßgericht seines Bezirks mitzuteilen. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde des Landes, so ist die Mitteilung über den Standesbeamten der anderen Gemeinde dem für diese zuständigen Nachlaßgericht zu übersenden. (2) Einen Sterbefall außerhalb des Landes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlaßgericht mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird. (3) Hat der Verstorbene das 16. Lebensjahr nicht vollendet und wohnte er zuletzt bei seinen Eltern, so unterbleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 und 2. (4) Jeder Standesbeamte hat auf Ersuchen des Nachlaßgerichts Personenstandsurkunden auf Grund seiner Personenstandsbücher zu erteilen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Standesbeamte der Mitteilung des Sterbefalls auf Grund seiner Personenstandsbücher die Personenstandsurkunden anzuschließen, die für die Ermittlung der gesetzlichen Erben erforderlich sind. (5) Soweit nach Absatz 1 bis 4 personenbezogene Daten verarbeitet werden, dient die Verarbeitung der Aufgabenerfüllung des Nachlassgerichts.

§ 35a

Grundbucheinsichtsstelle

§ 35a Grundbucheinsichtsstelle(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der vom Bürgermeister der Gemeinde bestimmt wird; in Fällen des § 149 Satz 4 der Grundbuchordnung bedarf es zusätzlich einer Betrauung des Ratschreibers mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führende Person. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Die Gemeinde teilt die Bestimmung und die Qualifikation, die Vertretungsregelung einschließlich deren Änderung sowie das Erlöschen des Amts eines Ratschreibers unverzüglich der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person mit. Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde. In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 erlischt zugleich das Amt des Ratschreibers. (3) Die Grundbucheinsichtsstelle steht unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des grundbuchführenden Amtsgerichts. Bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingerichtete Grundbucheinsichtsstellen stehen abweichend von Satz 1 unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts Böblingen. Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG). Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Besitzt der Ratschreiber nicht die erforderliche Eignung, hat ihn die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person seines Amts zu entheben; diese kann einstweilige Anordnungen treffen. Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. Ist eine Maßnahme nach Satz 5 ergangen, ist die Neubestellung eines Ratschreibers unwirksam, sofern die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat. (4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist. (5) Wird die Änderung einer Entscheidung des Ratschreibers verlangt, gilt § 12 c Absatz 4 der Grundbuchordnung entsprechend. (6) Soweit Kosten für die Tätigkeit des Ratschreibers anfallen, fließen diese in die Gemeindekasse.

§ 48

Überleitungsvorschriften für das badische Rechtsgebiet

§ 48 Überleitungsvorschriften für das badische Rechtsgebiet(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestellten Notariatsdienstverweser und Hilfsnotare sind Notarvertreter im Sinne dieses Gesetzes. (2) Hat eine Gemeinde beim Inkrafttreten des Gesetzes für die in § 32 Abs. 2 genannten Aufgaben keinen Hilfsbeamten für das Grundbuchamt zu stellen, so finden die Vorschriften der §§ 31 und 32 keine Anwendung. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von den Amtsgerichten verwahrten Urkunden und Akten der Notariate und Notare gehen spätestens bis zum 31. Dezember 1979 in die Verwahrung der Notariate und Notare über. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Übergabe der Urkunden und Akten, sobald die räumlichen Voraussetzungen für die Übernahme gegeben sind. Bis zu dem nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt sind die bisher geltenden Bestimmungen über die Einsicht der Urkunden und Akten, die Erteilung der Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge sowie die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen weiter anzuwenden.

§ 11

Ausfertigungen und Abschriften

§ 11 Ausfertigungen und Abschriften(1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle. (2) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) versehen sein. (3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält. (4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist. (5) Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muß der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden, in diesem Fall entfällt das Unterschriftserfordernis.

§ 35a

Grundbucheinsichtsstelle

§ 35a Grundbucheinsichtsstelle(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der vom Bürgermeister der Gemeinde bestimmt wird; in Fällen des § 149 Satz 4 der Grundbuchordnung bedarf es zusätzlich einer Betrauung des Ratschreibers mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führende Person. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Die Gemeinde teilt die Bestimmung und die Qualifikation, die Vertretungsregelung einschließlich deren Änderung sowie das Erlöschen des Amts eines Ratschreibers unverzüglich der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person mit. Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde. (3) Die Grundbucheinsichtsstelle steht unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des grundbuchführenden Amtsgerichts. Bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingerichtete Grundbucheinsichtsstellen stehen abweichend von Satz 1 unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts Böblingen. Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG). Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Besitzt der Ratschreiber nicht die erforderliche Eignung, hat ihn die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person seines Amts zu entheben; diese kann einstweilige Anordnungen treffen. Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. Ist eine Maßnahme nach Satz 5 ergangen, ist die Neubestellung eines Ratschreibers unwirksam, sofern die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat. (4) Bei der Grundbucheinsichtsstelle wird ein Geschäftsregister geführt nach einem Vordruck, den die die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person zur Verfügung stellt. (5) Wird die Änderung einer Entscheidung des Ratschreibers verlangt, gilt § 12 c Absatz 4 der Grundbuchordnung entsprechend. (6) Soweit Kosten für die Tätigkeit des Ratschreibers anfallen, fließen diese in die Gemeindekasse.

§ 35b

Öffentliche Beglaubigungen durch Ratschreiber

§ 35b Öffentliche Beglaubigungen durch Ratschreiber(1) Jede Gemeinde kann einen oder mehrere Ratschreiber bestellen; die Bestellung erfolgt durch Bestimmung des Bürgermeisters. (2) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist. (3) Ein Ratschreiber, der nicht bei einer Grundbucheinsichtsstelle tätig ist, untersteht der Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Gemeinde belegen ist; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (4) § 35a Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 5 bis 7, Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.(5) Die Aufbewahrungsfrist des vom Ratschreiber zu führenden Geschäftsregisters beträgt 100 Jahre, Dokumente in Nebenakten sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem eine öffentliche Beglaubigung vorgenommen worden ist. Führt ein Ratschreiber getrennte Geschäftsregister für die Grundbucheinsichtsstelle und für die von ihm vorgenommenen öffentlichen Beglaubigungen, beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstelle zwei Jahre und beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für das das Geschäftsregister geführt worden ist.

§ 13

Bestellung von Notariatsabwicklern

§ 13Bestellung von NotariatsabwicklernDas Justizministerium bestellt durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde nach Anhörung der Notarkammer Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung, soweit dies erforderlich ist. Für die Notariatsabwickler gelten die Vorschriften der Bundesnotarordnung für Notariatsverwalter entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 45, 51, 58 Absatz 1 der Bundesnotarordnung gelten in ihrer am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung entsprechend fort, die §§ 55 und 59a des Beurkundungsgesetzes und eine auf der Grundlage von § 36 der Bundesnotarordnung und § 59 des Beurkundungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung finden auf Notariatsabwickler keine Anwendung.

§ 17

Aktenübernahme, Verwahrung

§ 17Aktenübernahme, Verwahrung(1) Der Notariatsabwickler übernimmt bis zur Beendigung seines Amts diejenigen Jahrgänge der Akten und Bücher sowie die dem ehemaligen staatlichen Notariat amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. (2) Gegenstände in notarieller Verwahrung verwahrt der Notariatsabwickler bei der Urkundensammlung. Sofern eine besondere Sicherung erforderlich ist, können diese Wertgegenstände den vom Justizministerium hierzu bestimmten Amtsgerichten zur Aufbewahrung übergeben werden. (3) Endet die Notariatsabwicklung, sind die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, bei denen außer der Verwahrung nichts Weiteres zu veranlassen ist, von den Amtsgerichten zur weiteren Verwahrung zu übernehmen. § 51 Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 46

Allgemeine Überleitungsvorschrift

§ 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift(1) In den Fällen des § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung wird einem Notar der Ort als Amtssitz zugewiesen, in dem das staatliche Notariat, in dessen Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der Notar im Landesdienst oder Notarvertreter am 31. Dezember 2017 tätig war, seinen Sitz hatte. Wäre demnach Stuttgart Amtssitz, wird hiervon abweichend derjenige Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen, in dessen Gebiet das staatliche Notariat nach Satz 1 seinen Sitz hatte. Waren Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege sowohl beim staatlichen Notariat Karlsruhe-Durlach als auch beim staatlichen Notariat Karlsruhe eingerichtet, so werden einem Notar, der am 31. Dezember 2017 in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe-Durlach als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter tätig war, von der Stadt Karlsruhe die Stadtteile Durlach mit Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier als Amtssitz zugewiesen. Einem Notar, der zum 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe tätig war, werden in diesem Falle von der Stadt Karlsruhe diejenigen Stadtteile als Amtssitz zugewiesen, die in Satz 3 nicht gesondert genannt sind. (2) Die staatlichen Notariate und Grundbuchämter werden aufgehoben. An die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts. Ist ein Grundbuchamt aufgehoben, ohne dass eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, erlischt das Amt eines dort bestellten Ratschreibers. (3) Die bisher von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern und Gemeinden verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen gehen in die Verwahrung des grundbuchführenden Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das staatliche Notariat, Grundbuchamt oder die Gemeinde lag. Die bisher von den staatlichen Notariaten und Gemeinden verwahrten Akten und die aufgrund von Sicherungsmaßnahmen verwahrten Gegenstände des Betreuungs- und Vormundschaftsgerichts sowie des Nachlass- und Verwahrungsgerichts nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen gehen in die Verwahrung desjenigen Amtsgerichts über, das für das betreffende Sachgebiet des jeweiligen ehemaligen staatlichen Notariats oder der jeweiligen Gemeinde zuständig ist. Gleiches gilt für die von den staatlichen Notariaten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen. Das Justizministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Verwahrung nach Satz 1 bis 3 durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu übertragen und dabei unterschiedliche Bestimmungen je nach Art der zu verwahrenden Unterlagen zu treffen. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. (4) Die bei den ehemaligen staatlichen Notariaten für die notarielle Tätigkeit geführten Akten und Bücher sowie die ihnen amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände werden von den Amtsgerichten verwahrt, soweit sie nicht nach § 114 Absatz 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung von den Notaren oder nach § 17 von den Notariatsabwicklern zu übernehmen sind. § 51 Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend. (5) Soweit in diesem Gesetz auf bundes- oder landesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweils geltende Fassung, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 35a

Grundbucheinsichtsstelle

§ 35a Grundbucheinsichtsstelle(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der vom Bürgermeister der Gemeinde bestimmt wird; in Fällen des § 149 Satz 4 der Grundbuchordnung bedarf es zusätzlich einer Betrauung des Ratschreibers mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führende Person. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Die Gemeinde teilt die Bestimmung und die Qualifikation, die Vertretungsregelung einschließlich deren Änderung sowie das Erlöschen des Amts eines Ratschreibers unverzüglich der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person mit. Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde. (3) Die Grundbucheinsichtsstelle steht unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des grundbuchführenden Amtsgerichts. Bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingerichtete Grundbucheinsichtsstellen stehen abweichend von Satz 1 unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts Böblingen. Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG). Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Besitzt der Ratschreiber nicht die erforderliche Eignung, hat ihn die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person seines Amts zu entheben; diese kann einstweilige Anordnungen treffen. Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. Ist eine Maßnahme nach Satz 5 ergangen, ist die Neubestellung eines Ratschreibers unwirksam, sofern die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat. (4) Bei der Grundbucheinsichtsstelle wird ein Geschäftsregister geführt nach einem Vordruck, den die die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person zur Verfügung stellt. (5) Wird die Änderung einer Entscheidung des Ratschreibers verlangt, gilt § 12 c Absatz 4 der Grundbuchordnung entsprechend. (6) Soweit Kosten für die Tätigkeit des Ratschreibers anfallen, fließen diese in die Gemeindekasse. Die Gemeinden haben jedoch die bei der Erteilung von Grundbuchausdrucken durch die Ratschreiber anfallende Umsatzsteuer an das Land zu erstatten*). Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Erstattungsverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Abrechnungszeitraums und der Abrechnungsmodalitäten, näher zu bestimmen.

§ 13

Bestellung von Notariatsabwicklern

§ 13Bestellung von NotariatsabwicklernDas Justizministerium bestellt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde nach Anhörung der Notarkammer Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung, soweit dies erforderlich ist. Für die Notariatsabwickler gelten die Vorschriften der Bundesnotarordnung für Notariatsverwalter entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 45, 51, 58 Absatz 1 der Bundesnotarordnung gelten in ihrer am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung entsprechend fort, die §§ 55 und 59a des Beurkundungsgesetzes und eine auf der Grundlage von § 36 der Bundesnotarordnung und § 59 des Beurkundungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung finden auf Notariatsabwickler keine Anwendung.

§ 21

Notarassessoren als Notariatsabwickler

§ 21Notarassessoren als NotariatsabwicklerPersonen, die sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg nach § 5a Satz 1 und § 7 der Bundesnotarordnung befinden, sind verpflichtet, Notariatsabwicklungen zu übernehmen. § 18 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Eine etwaige ergänzende Vergütung nach § 18 Absatz 2 steht der Notarkammer zu. § 62 der Bundesnotarordnung findet auch für Streitigkeiten mit dem Land Anwendung. §§ 63 und 64 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung gelten entsprechend.

§ 35a

Grundbucheinsichtsstelle

§ 35a Grundbucheinsichtsstelle(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der vom Bürgermeister der Gemeinde bestimmt wird; in Fällen des § 149 Satz 4 der Grundbuchordnung bedarf es zusätzlich einer Betrauung des Ratschreibers mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führende Person. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Die Gemeinde teilt die Bestimmung und die Qualifikation, die Vertretungsregelung einschließlich deren Änderung sowie das Erlöschen des Amts eines Ratschreibers unverzüglich der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person mit. Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde. (3) Die Grundbucheinsichtsstelle steht unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des grundbuchführenden Amtsgerichts. Bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingerichtete Grundbucheinsichtsstellen stehen abweichend von Satz 1 unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts Böblingen. Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG). Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Besitzt der Ratschreiber nicht die erforderliche Eignung, hat ihn die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person seines Amts zu entheben; diese kann einstweilige Anordnungen treffen. Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. Ist eine Maßnahme nach Satz 5 ergangen, ist die Neubestellung eines Ratschreibers unwirksam, sofern die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat. (4) Bei der Grundbucheinsichtsstelle wird ein Geschäftsregister geführt nach einem Vordruck, den die die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person zur Verfügung stellt. (5) Wird die Änderung einer Entscheidung des Ratschreibers verlangt, gilt § 12 c Absatz 4 der Grundbuchordnung entsprechend. (6) Soweit Kosten für die Tätigkeit des Ratschreibers anfallen, fließen diese in die Gemeindekasse. Die Gemeinden haben jedoch die bei der Erteilung von Grundbuchausdrucken durch die Ratschreiber anfallende Umsatzsteuer an das Land zu erstatten. Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Erstattungsverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Abrechnungszeitraums und der Abrechnungsmodalitäten, näher zu bestimmen.

§ 35b

Öffentliche Beglaubigungen durch Ratschreiber

§ 35b Öffentliche Beglaubigungen durch Ratschreiber(1) Jede Gemeinde kann einen oder mehrere Ratschreiber bestellen; die Bestellung erfolgt durch Bestimmung des Bürgermeisters. (2) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist. (3) Ein Ratschreiber, der nicht bei einer Grundbucheinsichtsstelle tätig ist, untersteht der Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Gemeinde belegen ist; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (4) § 35a Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 5 bis 7, Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.(5) Die Aufbewahrungsfrist des vom Ratschreiber zu führenden Geschäftsregisters beträgt 100 Jahre, Dokumente in Nebenakten sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem eine öffentliche Beglaubigung vorgenommen worden ist. Führt ein Ratschreiber getrennte Geschäftsregister für die Grundbucheinsichtsstelle und für die von ihm vorgenommenen öffentlichen Beglaubigungen, beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstelle zehn Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Geschäftsregister gemacht worden ist.

§ 47

Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der ...

§ 47Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstellen § 35b Absatz 5 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf Geschäftsregister anzuwenden, die Aufzeichnungen über die ab dem 1. Januar 2023 erteilten Grundbuchausdrucke beinhalten.

§ 11

Ausfertigungen und Abschriften

§ 11 Ausfertigungen und Abschriften(1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle.(2) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) versehen sein. § 317 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.(3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.(5) Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muß der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden, in diesem Fall entfällt das Unterschriftserfordernis.

§ 45

Verfahren

§ 45 VerfahrenDer Gutachterausschuß soll die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte auf Verlangen schriftlich oder elektronisch niederlegen. Im übrigen finden auf das Verfahren des Gutachterausschusses die Vorschriften entsprechende Anwendung, die für seine Tätigkeit nach dem Baugesetzbuch gelten.

§ 47

Bisheriger Umfang der Notariate und Grundbuchämter

§ 47 Bisheriger Umfang der Notariate und Grundbuchämter(1) Die Notariate und Grundbuchämter bleiben in ihrem bisherigen Umfang unbeschadet des § 13 Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 aufrechterhalten. (2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sitze und Bezirke der Notariate und Grundbuchämter zu umschreiben und bekanntzumachen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung treten die bisher maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 50

Hohenzollerisches Rechtsgebiet

§ 50 Hohenzollerisches Rechtsgebiet(1) Im hohenzollerischen Rechtsgebiet wird auf den Gebieten des Notarrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich des Grundbuchrechts, das im württembergischen Rechtsgebiet geltende Landes- und Bundesrecht eingeführt. (2) Ratschreiber können in den Grundbuchamtsbezirken Gammertingen, Hechingen und Sigmaringen nur für die in § 32 Abs. 4 genannte Befugnis bestellt werden.

§ 46

Allgemeine Überleitungsvorschrift

§ 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift(1) An die Stelle der bisherigen Einrichtungen, Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften sowie an die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Einrichtungen, Zuständigkeiten und Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. (2) Soweit in diesem Gesetz auf andere landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung. (3) Die bisher von den Amtsgerichten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Notariats über. Befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts kein Wohnsitz, so ist das Notariat am Sitz des Amtsgerichts für die Verwahrung zuständig. Maßgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Annahme zur Verwahrung. (4) Sind einem Notariat Gemeinden verschiedener Landgerichtsbezirke zugeteilt, so steht die Dienstaufsicht nach § 4 allein dem Präsidenten des Landgerichts zu, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hat. Dies gilt entsprechend für die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und der Vertretungsregelung nach § 19 und § 30.(5) § 31 Abs. 3 ist auf Ratschreiber, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellt sind, nicht anzuwenden.

§ 44

Zuständigkeit

§ 44 Zuständigkeit(1) Die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch sind für die Wertermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken sowie von Grundstückszubehör allgemein zuständig. Es kann ein Gutachten über den Verkehrswert oder einen anderen Wert verlangt werden. (2) Das Gutachten ist auf Antrag von Gerichten oder Behörden zu erstatten oder auf Antrag von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

§ 45

Verfahren

§ 45 VerfahrenDer Gutachterausschuß soll die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte auf Verlangen schriftlich niederlegen. Im übrigen finden auf das Verfahren des Gutachterausschusses die Vorschriften entsprechende Anwendung, die für seine Tätigkeit nach dem Baugesetzbuch gelten.

Eingangsformel LFGG

Der Landtag hat am 23. Januar 1975 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 11

Ausfertigungen und Abschriften

§ 11 Ausfertigungen und Abschriften(1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle. (2) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) versehen sein. (3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält. (4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist. (5) Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muß der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 12

Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen ...

§ 12 Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen VerfahrensDie Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden.

§ 13

Einrichtung

§ 13 Einrichtung(1) In jedem Amtsgerichtsbezirk besteht mindestens ein Notariat. (2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Notariate zu errichten oder aufzuheben oder den Bezirk oder den Sitz eines Notariats zu ändern, soweit dies zur Anpassung an Verwaltungs- oder Gerichtsbezirke oder im Interesse einer geordneten und leistungsfähigen Rechtspflege zweckmäßig ist.

§ 15

Siegel

§ 15 SiegelDie Notariate führen Siegel. Das Siegel des Notariats ist auch Siegel für das Amt des Notars nach § 3 Abs. 1.

§ 16

Sprechtage

§ 16 SprechtageDie Notare sind verpflichtet, im Notariatsbezirk allgemeine Sprechtage einzurichten, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und die Gemeinde geeignete Räume zur Verfügung stellt.

§ 17

Besetzung und Gliederung

§ 17 Besetzung und Gliederung(1) Die Notariate werden mit Notaren im Landesdienst besetzt. Außerdem werden ihnen die erforderlichen weiteren Beamten und Hilfskräfte zugeteilt. (2) Zum Notar kann im badischen Rechtsgebiet ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, im württembergischen Rechtsgebiet, wer die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat. (3) Der Notar ist für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt.(4) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen können einem Richter oder Beamten die Aufgaben eines Notars auch übertragen werden, ohne daß er zum Notar ernannt wird (Notarvertreter).

§ 18

Geschäftsstelle

§ 18 Geschäftsstelle(1) Bei jedem Notariat besteht eine Geschäftsstelle. (2) Für die Aufgaben der Geschäftsstelle sind Urkundsbeamte zuständig. Der Notar kann diese Aufgaben selbst erledigen. Er kann zu ihrer Erledigung verpflichtet werden.

§ 19

Geschäftsverteilung und Vertretung

§ 19 Geschäftsverteilung und Vertretung(1) Bei den mit mehreren Notaren besetzten Notariaten wird vom aufsichtsführenden Notar nach Anhörung der weiteren Notare ein Geschäftsverteilungsplan für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit aufgestellt. Hierbei wird auch die Vertretung in Verhinderungsfällen geregelt. Die Geschäftsverteilung umfaßt nicht die Amtstätigkeit des Notars nach § 3 Abs. 1.(2) Notarvertreter stehen für die Anwendung des Absatzes 1 den Notaren gleich. Einem Notarvertreter wird ein Teil des Geschäftsbereichs eines Notars oder mehrerer Notare übertragen. Wird dem Notariat nur vorübergehend ein Notarvertreter zugeteilt, so kann das Justizministerium die Geschäftszuteilung regeln oder sie einem Notar für seinen Geschäftsbereich übertragen. (3) Der Geschäftsverteilungsplan bedarf der Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts. Dieser kann Änderungen vornehmen. (4) Ist ein Notariat nur mit einem Notar oder Notarvertreter besetzt, so bestimmt der Präsident des Landgerichts für den Fall der Verhinderung einen Notar oder Notarvertreter des Landgerichtsbezirks zum Vertreter. Er hat diese Befugnis auch sonst, wenn er eine Regelung der Vertretung nach Absatz 1 nicht für ausreichend hält. (5) Der nach dem Geschäftsverteilungsplan oder durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmte Vertreter ist im Fall der Verhinderung eines Notars oder Notarvertreters auch Vertreter für die Amtstätigkeit nach § 3 Abs. 1.(6) Sind einem Notariat im badischen Rechtsgebiet Rechtspfleger zugeteilt, so sind auch deren Aufgaben durch Geschäftsverteilungsplan zu regeln. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. (7) Die Gültigkeit der Handlung eines Notars oder Notarvertreters wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung oder der Vertretungsregelung von einem anderen Notar oder Notarvertreter wahrzunehmen gewesen wäre.

§ 2

Sachliche Unabhängigkeit

§ 2 Sachliche UnabhängigkeitDie Notare bei den Notariaten (Notare im Landesdienst) sind bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 21

Amtsbezirk des Notars

§ 21 Amtsbezirk des NotarsAmtsbezirk des Notars ist entsprechend dem Sitz des Notariats entweder das badische oder das württembergische Rechtsgebiet. Der Notar soll jedoch außerhalb des Notariatsbezirks nur tätig werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedürfnis besteht. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2 und 3 der Bundesnotarordnung entsprechend.

§ 23

Nebentätigkeit

§ 23 NebentätigkeitFür Nebentätigkeiten der Notare gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.

§ 30

Sprechtage, Geschäftsstelle, Geschäftsverteilung und Vertretung

§ 30 Sprechtage, Geschäftsstelle, Geschäftsverteilung und VertretungFür die Einrichtung von Sprechtagen in den Räumen des Grundbuchamts und für die Geschäftsstelle sowie für die Geschäftsverteilung und Vertretung gelten die §§ 16, 18 und 19 entsprechend.

§ 33

Erinnerung gegen Entscheidungen des Ratschreibers

§ 33 Erinnerung gegen Entscheidungen des Ratschreibers(1) Gegen die Entscheidungen des Ratschreibers ist die Erinnerung zulässig. (2) Der Ratschreiber kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Notar vor. (3) Über die Erinnerung entscheidet der Notar. Gegen die Entscheidung des Notars ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (4) Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. (5) Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird.

§ 38

Nachlaßgericht

§ 38 NachlaßgerichtNachlaßgericht ist das Notariat.

§ 52

Änderung des Landesjustizkostengesetzes

§ 52 Änderung des Landesjustizkostengesetzes(Änderungsanweisungen)

§ 53

Überleitungsvorschrift

§ 53 Überleitungsvorschrift(1) Das Landesjustizkostengesetz findet auf die Gebühren und Auslagen sowie sonstigen Ansprüche Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten und bei geänderten Vorschriften nach dem Inkrafttreten der Änderung fällig geworden sind. (2) Das Justizministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Landesjustizkostengesetzes in der sich aus § 52 ergebenden Fassung in bereinigter Paragraphenfolge bekanntzumachen.

§ 54

Aufhebungsvorschrift

§ 54 Aufhebungsvorschrift(Aufhebungsanweisungen)

§ 55

Inkrafttreten

§ 55 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft, die §§ 13 Abs. 2, 26 Abs. 2, 35 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 jedoch am Tage nach der Verkündung und § 52 Nr. 4 sowie die Entschädigungssätze nach § 52 Nr. 15 am 1. Januar 1975.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.