Verordnung des Innenministeriums über die Gebühren der Zentralprüfstelle für Funkgeräte an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Vom 18. Dezember 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2006
- Fundstelle:
- GBl. 2007, 2
Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
Gebührenpflicht
§ 1 GebührenpflichtFür die Inanspruchnahme der Zentralprüfstelle für Funkgeräte an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
Höhe der Gebühren
§ 2 Höhe der Gebühren(1) Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand. Sie beträgt je Stunde bei 1. Prüfung von Sprechfunkgeräten 90 Euro 2. Prüfung von analogen Meldeempfängern 60 Euro 3. Prüfung von analogen Alarmgebern und -umsetzern 90 Euro 4. Prüfung von digitalen Meldeempfängern 55 Euro 5. Prüfung von digitalen Alarmgebern 55 Euro 6. Prüfung von digitalen Alarmumsetzern 90 Euro 7. Prüfung von digitalen Sirenensteuerempfängern 60 Euro. (2) Für nicht in Absatz 1 aufgeführte, zu prüfende Geräte werden die für vergleichbare Geräte vorgesehenen Gebühren erhoben. Fehlt es an der Vergleichbarkeit, so bemisst sich die Gebühr nach dem Zeit- und durchschnittlichen Sachaufwand. Sie beträgt je Stunde 70 Euro. (3) Jede angefangene halbe Stunde wird mit 50 Prozent der Sätze nach den Absätzen 1 und 2 berechnet. (4) Auslagen sind zu ersetzen, soweit sie das übliche Maß erheblich übersteigen.
Gebührenschuldner
§ 3 GebührenschuldnerGebührenschuldner ist der Antragsteller.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.