Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFw mD) Vom 4. September 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 04.09.1997
- Fundstelle:
- GBl. 1997, 436
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die geeignet sind, Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wahrzunehmen. Außerdem soll das Verständnis für gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Themen gefördert werden; dies umfasst unter anderem auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz. (2) Die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse werden in einem Vorbereitungsdienst vermittelt.
Bewerbung
§ 5 Bewerbung(1) Die Bewerbung ist an den Dienstherrn nach § 1 zu richten, bei dem die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgen soll (Einstellungsbehörde). (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. eine Kopie des letzten Schulzeugnisses,3. Kopien der Zeugnisse oder Nachweise über den in § 4 Nummer 3 geforderten Schulabschluss und die Berufsausbildung. (3) Vor der Einstellung müssen zusätzlich vorliegen: 1. ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,2. die Originale der bei der Bewerbung nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 in Kopie vorzulegenden Unterlagen,3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen,4. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über nach § 42 des Landesdisziplinargesetzes zu berücksichtigende Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren,5. ein ärztliches Gesundheitszeugnis der von der Einstellungsbehörde bestimmten Stelle über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung,6. ein Nachweis der von der Einstellungsbehörde bestimmten Stelle über die gesundheitliche Eignung für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3,7. ein Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B.
Beamtenverhältnis
§ 6 Beamtenverhältnis(1) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde (§ 3), darf sie nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich bereit erklärt hat, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (2) Die Einstellungsbehörde beruft die Bewerberinnen oder Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Oberbrandmeisteranwärterin« oder »Oberbrandmeisteranwärter« (Anwärterinnen oder Anwärter). (3) Die Anwärterinnen oder Anwärter sollen unter Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen werden, wenn 1. sie in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und davon auszugehen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen und der Vorbereitungsdienst nicht nach § 8 Absatz 3 verlängert werden soll,2. sie sich während des Vorbereitungsdienstes als charakterlich oder körperlich ungeeignet erweisen oder hinsichtlich ihres Verhaltens zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass geben,3. sie ohne zwingenden Grund nicht an der den Vorbereitungsdienst abschließenden Laufbahnprüfung teilnehmen oder4. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder mit Ablauf des Monats, in dem den Anwärterinnen oder Anwärtern eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben.
Prüfungszeugnis
§ 23 Prüfungszeugnis(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Endnote. Die Endpunktzahl wird in Klammern zugefügt.(2) Das Prüfungszeugnis wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche oder elektronische Mitteilung durch die Prüfungsbehörde.(3) Die Einstellungsbehörde erhält eine Mehrfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2.
Auf Grund von § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), wird im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst beim Land, bei den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Laufbahnlehrgang
§ 10 Laufbahnlehrgang(1) Der Laufbahnlehrgang dauert einschließlich der Laufbahnprüfung einen Monat. Laufbahnlehrgang und Laufbahnprüfung werden bei der Gemeinde, bei der die Grundausbildung abgeleistet wurde, an der Landesfeuerwehrschule oder bei einer anderen Ausbildungsbehörde nach § 3 durchgeführt. (2) Der Laufbahnlehrgang wird nach einem von der Landesfeuerwehrschule erstellten und vom Innenministerium genehmigten Stoffplan durchgeführt. Er besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. In dem Lehrgang werden insbesondere rechtliche und fachliche Themen, die für die Tätigkeit als Truppführerin oder Truppführer relevant sind, vertieft.
Teilnahme am Laufbahnlehrgang
§ 11 Teilnahme am Laufbahnlehrgang(1) Am Laufbahnlehrgang kann teilnehmen, wer die Grundausbildung mit Erfolg abgeleistet hat (§ 9 Absatz 3 Satz 5). (2) Die Meldung zur Teilnahme am Laufbahnlehrgang an der Landesfeuerwehrschule muss spätestens sechs Monate vor Lehrgangsbeginn an der Landesfeuerwehrschule erfolgen.
Prüfungsbehörden
§ 12 Prüfungsbehörden(1) Prüfungsbehörden sind 1. die Landesfeuerwehrschule,2. die Gemeinden, die nach § 10 Absatz 1 Laufbahnlehrgänge durchführen. (2) Die Laufbahnprüfung ist bei der Behörde abzulegen, bei der am Laufbahnlehrgang teilgenommen wurde. (3) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Ort der Laufbahnprüfung. (4) Die Prüfungsbehörde verwahrt die Prüfungsunterlagen, gerechnet ab dem Tag der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung nach § 23 Absatz 2 Satz 2, für die Dauer von zehn Jahren.
Prüfungsausschuss
§ 13 Prüfungsausschuss(1) Bei den Prüfungsbehörden nach § 12 werden Prüfungsausschüsse gebildet, vor denen die Laufbahnprüfung abgelegt wird. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder ihres Prüfungsausschusses auf die Dauer von vier Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds die Berufung eines neuen Mitglieds erforderlich, wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen. Die zu berufenden Mitglieder müssen die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ablegen der Laufbahnprüfung erworben haben. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. (3) Der Prüfungsausschuss an der Landesfeuerwehrschule besteht jeweils aus einer Beamtin oder einem Beamten 1. des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule zur Führung des Vorsitzes,2. des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes einer Gemeinde als Stellvertretung im Vorsitz,3. des höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde,4. des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes einer Gemeinde. Die nach Satz 1 Nummern 2 bis 4 zu berufenden Mitglieder werden vom Städtetag Baden-Württemberg vorgeschlagen. (4) Die Prüfungsausschüsse bei den Gemeinden bestehen aus jeweils einer Beamtin oder einem Beamten 1. des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Prüfungsbehörde zur Führung des Vorsitzes,2. des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule als Stellvertretung im Vorsitz,3. des höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde,4. des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes einer Gemeinde. Das nach Satz 1 Nummer 2 zu berufende Mitglied wird von der Landesfeuerwehrschule vorgeschlagen. Die nach Satz 1 Nummern 3 und 4 zu berufenden Mitglieder werden vom Städtetag Baden-Württemberg vorgeschlagen. (5) Für jedes in einen Prüfungsausschuss zu berufende Mitglied ist für den Verhinderungsfall eine Stellvertretung zu berufen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. (6) Die vorsitzende Person im Prüfungsausschuss leitet die Laufbahnprüfung und bestimmt die mit der Erst- und der Zweitprüfung beauftragten Personen für die einzelnen Prüfungsfächer. Die mit der Erst- und der Zweitprüfung beauftragten Personen für die einzelnen Fächer der schriftlichen Prüfung müssen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. (7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der vorsitzenden Person oder ihrer Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Schriftführung
§ 14 SchriftführungDie Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person. Sie unterstützt die vorsitzende Person bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Laufbahnprüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
Art und Umfang der Laufbahnprüfung, Nachteilsausgleich
§ 15 Art und Umfang der Laufbahnprüfung, Nachteilsausgleich(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. (2) Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und mündlichen Prüfung voraus. (3) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihrer Schreibfähigkeit, ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde auf Antrag die barrierefreie Gestaltung aller Teilprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Anwärterinnen oder Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.
Prüfungsfächer
§ 16 PrüfungsfächerPrüfungsfächer sind 1. in der schriftlichen Prüfunga) Fahrzeug- und Gerätekunde, persönliche Schutzausrüstung,b) staatsbürgerliche Bildung und Recht;2. in der praktischen Prüfunga) Übung »Löscheinsatz« mit einer Gruppe oder Staffel,b) Übung »technische Hilfeleistung« oder »Gefahrstoff« mit einer Gruppe oder Staffel,c) Einzelübung mit sonstigen Feuerwehrgeräten oder lebensrettenden Sofortmaßnahmen;3. in der mündlichen Prüfunga) Feuerwehrfahrzeuge, Pumpen und Geräte sowie Fernmeldewesen, Brandmeldeanlagen und ortsfeste Löschanlagen,b) Organisation des Feuerwehrwesens, Recht und Einsatzlehre.
Prüfungsnoten
§ 17 PrüfungsnotenDie einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 1. sehr gut, 14 und 15 Punkte, eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,2. gut, 11 bis 13 Punkte, eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,3. befriedigend, 8 bis 10 Punkte, eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,4. ausreichend, 5 bis 7 Punkte, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,5. mangelhaft, 2 bis 4 Punkte, eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,6. ungenügend, 0 und 1 Punkte, eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
Schriftliche Prüfung
§ 18 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung ist in jedem Prüfungsfach eine Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu bearbeiten. (2) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person stellt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Sie bestimmt die Hilfsmittel, die die Prüflinge benutzen dürfen. (3) Die Arbeiten werden vor Weiterleitung an die mit der Erstprüfung beauftragten Personen mit einer Kennziffer versehen, die keinen Rückschluss auf die Prüflinge zulässt. (4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt die schriftführende oder eine andere damit beauftragte Person. Die Prüfungsbehörde stellt hierzu die erforderlichen Hilfskräfte. Die aufsichtführende Person fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift, in der gegebenenfalls auch besondere Vorkommnisse zu vermerken sind. (5) Die Arbeiten müssen spätestens beim Ablauf der Bearbeitungszeit der aufsichtführenden Person abgeben werden. Auf jeder Arbeit wird der Zeitpunkt der Abgabe vermerkt. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit wird festgestellt, wer keine Arbeit abgegeben hat; dies wird in der Prüfungsniederschrift vermerkt. (6) Die Arbeiten werden von den nach § 13 Absatz 6 mit der Erst- und der Zweitprüfung beauftragten Personen begutachtet und unabhängig voneinander mit einer vollen Punktzahl nach § 17 bewertet.(7) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als fünf Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Bewertung. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die prüfenden Personen sich nicht einigen oder bis auf fünf Punkte annähern, der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge der prüfenden Personen die Punktzahl fest. Im Falle der Sätze 1 und 2 sind halbe Punkte zulässig. (8) Nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeiten werden mit null Punkten bewertet.
Praktische Prüfung
§ 19 Praktische Prüfung(1) Die Aufgaben für jedes Prüfungsfach der praktischen Prüfung stellt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. (2) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss einzeln für jede Übung mit einer vollen Punktzahl nach § 17 bewertet.
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die geeignet sind, Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wahrzunehmen. (2) Die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse werden in einem Vorbereitungsdienst vermittelt.
Mündliche Prüfung
§ 20 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in jedem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung etwa 15 Minuten geprüft. (2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss in jedem Fach der Prüfung mit einer vollen Punktzahl nach § 17 bewertet.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Aus den Einzelleistungen in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung ist jeweils die Durchschnittspunktzahl ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. Die Durchschnittspunktzahlen der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung zählen jeweils zu einem Drittel. Das Ergebnis wird ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnet (Durchschnittspunktzahl der Prüfung). Der Prüfungsausschuss kann diese Durchschnittspunktzahl aufgrund des Gesamteindrucks, den er von den Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung der Leistungen während der Ausbildung und des Laufbahnlehrgangs gewonnen hat, um bis zu 0,6 Punkte heben. (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 1 ermittelte Punktzahl mindestens 5,00 beträgt und diese Punktzahl auch in zwei der drei Prüfungsteile (schriftliche, praktische und mündliche Prüfung) erreicht wurde. (3) Bei bestandener Laufbahnprüfung stellt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl gemäß § 17 fest. Hierzu wird die nach Absatz 1 ermittelte Punktzahl bis einschließlich 0,49 auf die volle Punktzahl abgerundet, im Übrigen aufgerundet. Die Endpunktzahl ist entsprechend § 17 einer Note zuzuordnen (Endnote). (4) Im Anschluss an die Beratungen des Prüfungsausschusses teilt die vorsitzende Person dem Prüfling das Prüfungsergebnis und bei bestandener Laufbahnprüfung die Endnote mit.
Niederschrift
§ 22 Niederschrift(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Laufbahnprüfung sind festzuhalten 1. Ort, Tag und Dauer der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Personen, die bei der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung mitgewirkt haben,3. die Namen der Prüflinge,4. die Bewertung der Arbeiten nach § 18 Absatz 7,5. die Einzelergebnisse der praktischen und mündlichen Prüfung,6. die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung, die Hebung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, die Endpunktzahl und die Endnote,7. die Beschlüsse des Prüfungsausschusses. Die Aufgabenstellungen für die praktische Prüfung sowie die Prüfungsfragen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind als Anlage der Niederschrift beizufügen. (2) Die Niederschrift ist von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden und der schriftführenden Person zu unterzeichnen.
Prüfungszeugnis
§ 23 Prüfungszeugnis(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Endnote. Die Endpunktzahl wird in Klammern zugefügt. (2) Das Prüfungszeugnis wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch die Prüfungsbehörde. (3) Die Einstellungsbehörde erhält eine Mehrfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 24 Fernbleiben, Rücktritt(1) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten wird. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn eine Krankheit die Ablegung der Laufbahnprüfung verhindert. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welche weitere Ausbildungszeit zu leisten ist. (4) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung unterzieht, kann aus diesem Grunde einen nachträglichen Rücktritt nicht geltend machen. (5) In der Laufbahnprüfung verbleibt, wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilzunehmen, längstens bis zum Ende der nächsten Laufbahnprüfung. Absatz 3 gilt entsprechend.
Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß
§ 25 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß(1) Unternimmt es ein Prüfling in der schriftlichen Prüfung, das Ergebnis einer Arbeit durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuss die Arbeit mit null Punkten bewerten oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Kann ein Beschluss des Prüfungsausschusses über den Ausschluss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil der betroffenen Person ändern oder die bestandene Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Laufbahnprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die praktische und mündliche Prüfung entsprechend.
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 26 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Zuvor ist an einem weiteren Laufbahnlehrgang teilzunehmen. (2) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und welche weitere Ausbildungszeit zu leisten ist.
Übergangsvorschrift
§ 27 ÜbergangsvorschriftBeamtinnen und Beamte, die die Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schließen die Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ab.
Inkrafttreten
§ 28 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Ausbildungsbehörden
§ 3 Ausbildungsbehörden(1) Ausbildungsbehörden sind 1. die Landesfeuerwehrschule,2. die Gemeinden, die bei ihrer Gemeindefeuerwehr eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr eingerichtet haben. (2) Das Innenministerium kann auf Antrag andere Gemeinden als Ausbildungsbehörde zulassen, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung gegeben sind.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,3. über mindestens einen Hauptschulabschluss und eine für die Verwendung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst geeignete abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,4. gesundheitlich für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist,5. nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3 für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten geeignet ist und6. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Bewerbung
§ 5 Bewerbung(1) Die Bewerbung ist an den Dienstherrn nach § 1 zu richten, bei dem die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgen soll (Einstellungsbehörde). (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. eine Kopie des letzten Schulzeugnisses,3. Kopien der Zeugnisse oder Nachweise über den in § 4 Nummer 3 geforderten Schulabschluss und die Berufsausbildung. (3) Vor der Einstellung müssen zusätzlich vorliegen: 1. ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,2. die Originale der bei der Bewerbung nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 in Kopie vorzulegenden Unterlagen,3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen,4. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über nach § 42 des Landesdisziplinargesetzes zu berücksichtigende Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren,5. ein ärztliches Gesundheitszeugnis der von der Einstellungsbehörde bestimmten Stelle über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung und6. ein Nachweis der von der Einstellungsbehörde bestimmten Stelle über die gesundheitliche Eignung für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3.
Beamtenverhältnis
§ 6 Beamtenverhältnis(1) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde (§ 3), darf sie nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich bereit erklärt hat, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (2) Die Einstellungsbehörde beruft die Bewerberinnen oder Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Brandmeisteranwärterin« oder »Brandmeisteranwärter« (Anwärterinnen oder Anwärter). (3) Die Anwärterinnen oder Anwärter sollen unter Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen werden, wenn 1. sie in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und davon auszugehen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen und der Vorbereitungsdienst nicht nach § 8 Absatz 3 verlängert werden soll,2. sie sich während des Vorbereitungsdienstes als charakterlich oder körperlich ungeeignet erweisen oder hinsichtlich ihres Verhaltens zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass geben,3. sie ohne zwingenden Grund nicht an der den Vorbereitungsdienst abschließenden Laufbahnprüfung teilnehmen oder4. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder mit Ablauf des Monats, in dem den Anwärterinnen oder Anwärtern eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben.
Ausbildungsleitung
§ 7 AusbildungsleitungDie Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes für die Ausbildungsleitung.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Grundausbildung (§ 9) und den Laufbahnlehrgang (§ 10) und schließt mit der Laufbahnprüfung ab. (2) Bei der Gewährung von Erholungsurlaub sind die Belange des Vorbereitungsdienstes zu berücksichtigen. (3) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich 1. um die durch Krankheit, Urlaub nach den §§ 29 bis 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit, soweit sie insgesamt drei Wochen oder zusammenhängend zwei Wochen übersteigt, es sei denn, die Einstellungsbehörde lässt, im Falle des § 6 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, aufgrund des erreichten Ausbildungsstandes eine Ausnahme zu,2. um die von der Einstellungsbehörde, im Falle des § 6 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde festgesetzte Zeit, wenn das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wurde,3. bis zum Abschluss des Laufbahnlehrgangs und der Laufbahnprüfung, wenn diese nicht unmittelbar anschließend an die Grundausbildung durchgeführt werden können,4. bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder an der Laufbahnprüfung nicht teilgenommen wurde und die Einstellungsbehörde nach § 24 Absatz 3 oder 5 oder § 26 Absatz 2 die Fortdauer des Vorbereitungsdienstes bestimmt hat. Die Ausbildungsbehörde bestimmt in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 bis 3, welche Ausbildung zu leisten ist.
Grundausbildung
§ 9 Grundausbildung(1) Die Grundausbildung wird nach einem von der Landesfeuerwehrschule erstellten und vom Innenministerium genehmigten Stoffplan bei einer Ausbildungsbehörde durchgeführt und dauert sechs Monate. Die Anwärterinnen oder Anwärter werden zur Truppfrau oder zum Truppmann einschließlich der Befähigung zur Atemschutzgeräteträgerin oder zum Atemschutzgeräteträger und zur Sprechfunkerin oder zum Sprechfunker ausgebildet und erwerben die Befähigung, die Aufgaben im Einsatzdienst und im Dienstbetrieb einer Berufsfeuerwehr als Beamtin oder Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes selbstständig wahrzunehmen. (2) In der Grundausbildung werden ferner das Deutsche Sportabzeichen in Silber oder das Deutsche Feuerwehrfitnessabzeichen in Bronze sowie das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erworben. (3) Die Einstellungsbehörde hat eine Beurteilung über die Art und Dauer der Tätigkeiten, die Leistungen und das dienstliche Verhalten während der Grundausbildung zu erstellen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern auszuhändigen und auf Verlangen zu besprechen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Ziele der Grundausbildung erreicht sind. Die Leistungen sind mit einer in § 17 genannten Punktzahl und der zugehörigen Note zu bewerten. Die Grundausbildung ist erfolgreich abgeleistet, wenn mindestens eine Punktzahl von 5,00 erreicht und das Deutsche Sportabzeichen in Silber oder das Deutsche Feuerwehrfitnessabzeichen in Bronze sowie das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erworben wurden.
Laufbahnlehrgang
§ 10 Laufbahnlehrgang(1) Der Laufbahnlehrgang dauert etwa vier Wochen. Er besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht. Der Laufbahnlehrgang wird an der Landesfeuerwehrschule durchgeführt. Er wird nach einem von der Landesfeuerwehrschule erstellten und vom Innenministerium genehmigten Stoffplan durchgeführt. (2) Das Innenministerium kann auf Antrag zulassen, daß Ausbildungsbehörden nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Laufbahnlehrgänge durchführen. (3) Der Laufbahnlehrgang wird nach Bedarf durchgeführt. Die Landesfeuerwehrschule bestimmt, wann Lehrgänge durchgeführt werden.
Ausbildungsleitung
§ 5 Ausbildungsleitung(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter. (2) Dieser erstellt einen individuellen Ausbildungsplan, der zu Beginn der Ausbildung auszuhändigen ist.
Ziel und Gliederung der Ausbildung
§ 7 Ziel und Gliederung der Ausbildung(1) Durch die Ausbildung sollen die Beamten die Befähigung zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erwerben. Im Rahmen der Ausbildung soll auch das Verständnis für gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Fragen gefördert werden. (2) Die Ausbildung gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte 1. Grundausbildung Die Grundausbildung wird nach einem von der Landesfeuerwehrschule erstellten und vom Innenministerium genehmigten Stoffplan durchgeführt und dauert sechs Monate. Während der Grundausbildung werden die Beamten zum Truppmann ausgebildet. Auch werden das Deutsche Sportabzeichen in Bronze und das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erworben. In der Grundausbildung sind folgende besondere Ausbildungen enthalten: - Atemschutzgeräteträger - Motorsägenführer - Sanitätsausbildung - Sprechfunker. Nach Abschluss der Grundausbildung können die Beamten innerhalb einer taktischen Einheit als Truppmann eingesetzt werden und bei Einsätzen mit Sonderfahrzeugen mitarbeiten. 2.Berufspraktische Ausbildung Die berufspraktische Ausbildung dient der Vertiefung der in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse und dauert elf Monate. Sie umfasst die Einführung in den Einsatzdienst und den Wachbetrieb bei verschiedenen Wachabteilungen im Schichtdienst. Grundsätzlich im Tagesdienst erfolgt - die Ausbildung für Sonderfunktionen (wie Maschinist für Feuerwehrfahrzeuge, Kraftfahrdrehleiter, Bootsführer), - der Erwerb der Fahrerlaubnis mindestens Klasse C und - die Einweisung in die Bereiche Leitstelle und vorbeugende Gefahrenabwehr. Innerhalb der berufspraktischen Ausbildung soll der Beamte am Wachunterricht, am Dienstsport, an Feuersicherheitswachen und an Schlussabnahmen von Veranstaltungen nach der Versammlungsstättenverordnung teilnehmen. Auf die Dauer von vier Wochen arbeitet der Beamte in verschiedenen am Standort vorhandenen feuerwehrtechnischen Werkstätten mit. 3. LaufbahnlehrgangDie Ausbildung endet mit dem etwa vierwöchigen Laufbahnlehrgang. In diesem Lehrgang werden insbesondere beamtenrechtlich relevante rechtliche Grundlagen sowie weitere fachliche Grundlagen für die Tätigkeit als Truppführer vermittelt.
Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 und § 28 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Einstellungsvoraussetzungen
§ 1 EinstellungsvoraussetzungenIm mittleren feuerwehrtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2.a) das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder b) als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wahrgenommen werden, § 60 Landeslaufbahnverordnung bleibt unberührt, 3.a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat und über eine für die Verwendung in der Feuerwehr förderliche abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder b) mindestens den Realschulabschluß oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und für die Verwendung in der Feuerwehr förderliche handwerklich-technische Fähigkeiten besitzt, 4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist.
Meldung zum Laufbahnlehrgang
§ 11 Meldung zum LaufbahnlehrgangZum Laufbahnlehrgang an der Landesfeuerwehrschule oder einer anderen Ausbildungsbehörde nach § 10 Abs. 2 wird von seiner Einstellungsbehörde gemeldet, wer die vorangegangenen Ausbildungsabschnitte mit Erfolg abgeleistet hat. Die Meldung erfolgt entsprechend dem Vordruck "Anmeldung zu Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule". Der Anmeldung ist die Beurteilung durch die Ausbildungsbehörde nach § 9 beizufügen.
Prüfungsbehörden
§ 12 Prüfungsbehörden(1) Prüfungsbehörden sind 1. die Landesfeuerwehrschule, 2. die Ausbildungsbehörden, die nach § 10 Abs. 2 Laufbahnlehrgänge durchführen. (2) Die Prüfung ist bei der Behörde abzulegen, bei der am Laufbahnlehrgang teilgenommen wurde. (3) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Ort der Prüfung.
Prüfungsausschuß
§ 13 Prüfungsausschuß(1) Bei den Prüfungsbehörden nach § 12 werden Prüfungsausschüsse gebildet, vor denen die Prüfung abgelegt wird. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder ihres Prüfungsausschusses auf die Dauer von vier Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds die Berufung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen. Die zu berufenden Mitglieder sollen die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. (3) Der Prüfungsausschuß an der Landesfeuerwehrschule besteht jeweils aus einem Beamten 1. des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule als Vorsitzenden, 2. des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes einer Gemeinde als stellvertretendem Vorsitzenden, 3. des höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde, 4. des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes einer Gemeinde. Die nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zu berufenden Mitglieder werden vom Städtetag Baden-Württemberg vorgeschlagen. (4) Die Prüfungsausschüsse bei den übrigen Prüfungsbehörden bestehen aus jeweils einem Beamten 1. des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Prüfungsbehörde als Vorsitzenden, 2. des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule als stellvertretendem Vorsitzenden, 3. des höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde, 4. des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes einer Gemeinde. Das nach Satz 1 Nr. 2 zu berufende Mitglied wird von der Landesfeuerwehrschule vorgeschlagen. (5) Für jedes zu berufende Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Stellvertreter zu berufen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Erstprüfer und die Mitprüfer für die einzelnen Prüfungsfächer. Die Erst- und Mitprüfer für die einzelnen Fächer der schriftlichen Prüfung müssen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. (7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Schriftführung
§ 14 SchriftführungDie Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuß einen Schriftführer. Dieser unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
Art und Umfang der Prüfung
§ 15 Art und Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. (2) Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und mündlichen Prüfung voraus.
Prüfungsfächer
§ 16 PrüfungsfächerPrüfungsfächer sind 1. im schriftlichen Teil a) Gerätekunde, b) Atemschutz, c) Baukunde, d) Staatsbürgerkunde und/oder Recht; 2. im praktischen Teil a) Übung »Löscheinsatz« mit einer Gruppe, b) Übung »technische Hilfeleistung« oder »Gefahrgut« mit einer Gruppe, c) Einzelübung mit sonstigen Feuerwehrgeräten oder lebensrettende Sofortmaßnahmen; 3. im mündlichen Teil a) Feuerwehrfahrzeuge, Pumpen und Geräte, b) Organisation des Feuerwehrwesens und Recht, c) Fernmeldewesen, Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, d) Einsatzlehre.
Prüfungsnoten
§ 17 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischennoten als Viertelnoten sind zulässig.
Schriftliche Prüfung
§ 18 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Aufgabe aus den in § 16 Nr. 1 genannten Fächern zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt für jedes Prüfungsfach 60 Minuten. (2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dabei können Aufgaben zur Wahl gestellt werden. Der Vorsitzende bestimmt die Hilfsmittel, die die Prüfungsteilnehmer benutzen dürfen. (3) Die Arbeiten werden mit einer für sämtliche Arbeiten der jeweiligen Prüfungsteilnehmer gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Die Prüfungsbehörde fertigt eine Liste über die Kennziffern an, die sie in einem Umschlag verschließt und versiegelt. Der Umschlag darf erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten geöffnet werden. (4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt der Schriftführer oder eine andere beauftragte Person. Die Prüfungsbehörde gibt hierzu die erforderlichen Hilfskräfte bei. Die aufsichtführende Person fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift, in der gegebenenfalls auch besondere Vorkommnisse zu vermerken sind. (5) Die Arbeiten müssen spätestens beim Ablauf der Bearbeitungszeit der aufsichtführenden Person abgeben werden. Auf jeder Arbeit wird der Zeitpunkt der Abgabe vermerkt. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit wird festgestellt, wer keine Arbeit abgegeben hat; dies wird in der Prüfungsniederschrift vermerkt. (6) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den Erst- und Mitprüfern begutachtet und unabhängig voneinander mit einer Note nach § 17 bewertet.(7) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als eine Note voneinander ab, so wird der Durchschnitt auf drei Dezimalstellen errechnet. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf eine Note annähern, der Prüfungsausschuß im Rahmen der Vorschläge der Prüfer die Note fest. (8) Nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeiten werden mit der Prüfungsnote »ungenügend (6)« bewertet.
Praktische Prüfung
§ 19 Praktische Prüfung(1) Die Aufgaben für jedes Prüfungsfach der praktischen Prüfung (§ 16 Nr. 2) stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden vom Prüfungsausschuß einzeln für jede Übung mit einer Note nach § 17 bewertet.
Bewerbung
§ 2 Bewerbung(1) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit, 2. ein Lebenslauf, 3. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses, 4. eine Kopie des letzten Schulzeugnisses, 5. Kopien der Zeugnisse oder Nachweise über die in § 1 Nr. 3 geforderten beruflichen und fachlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls über weitere berufliche Tätigkeiten und Prüfungen, 6. bei Minderjährigen das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter. (3) Vor der Einstellung müssen zusätzlich vorliegen: 1. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ( § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist zur Vorlage bei einer Einstellungsbehörde zu beantragen, 2. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren, 3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis neueren Datums über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung.
Mündliche Prüfung
§ 20 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfungsteilnehmer wird in jedem Prüfungsfach (§ 16 Nr. 3) etwa fünf Minuten geprüft. Werden mehrere Personen zusammen geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Personen dürfen nicht zusammen geprüft werden. (2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuß in jedem Fach der Prüfung mit einer Note nach § 17 bewertet.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Aus den Einzelleistungen in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung ist jeweils die Durchschnittsnote bis auf drei Dezimalstellen zu errechnen. Die Ergebnisse der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung zählen jeweils zu einem Drittel. Das Ergebnis wird auf drei Dezimalstellen errechnet (Enddurchschnittsnote). (2) Der Prüfungsausschuß kann die Enddurchschnittsnote auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung der Leistungen während der Ausbildung und des Laufbahnlehrgangs gewonnen hat, bis zu zwei zehntel Noten heben. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Enddurchschnittsnote 4,000 erreicht wurde und die Durchschnittsnote in keinem Prüfungsteil (schriftliche, praktische und mündliche Prüfung) schlechter als 5,000 war. (4) Bei bestandener Prüfung stellt der Prüfungsausschuß die Gesamtnote gemäß § 17 Abs. 1 fest. Hierzu wird die Enddurchschnittsnote bis einschließlich 0,499 abgerundet, im übrigen aufgerundet. (5) Im Anschluß an die Beratungen des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmern das Prüfungsergebnis und bei bestandener Prüfung die Gesamtnote mit.
Niederschrift
§ 22 Niederschrift(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Prüfung ist festzuhalten 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüfer, die bei der Prüfung mitgewirkt haben, 3. die Namen der Prüfungsteilnehmer, 4. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, 5. die in der praktischen und mündlichen Prüfung erteilten Noten, 6. die Enddurchschnittsnote und die Gesamtnote, 7. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, 8. Die Aufgabenstellungen für die praktische Prüfung sowie die Prüfungsfragen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind als Anlage der Niederschrift beizufügen. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Prüfungszeugnis
§ 23 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Die nach § 21 Abs. 1 errechnete Enddurchschnittsnote wird in Klammern zugefügt. (2) Das Prüfungszeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch die Prüfungsbehörde. Die Einstellungsbehörde erhält eine Mehrfertigung des Prüfungszeugnisses beziehungsweise der Mitteilung.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 24 Fernbleiben, Rücktritt(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten wird. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welche weitere Ausbildungszeit zu leisten ist. (4) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen, praktischen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzieht, kann aus diesem Grunde einen nachträglichen Rücktritt nicht geltend machen. (5) In der Prüfung verbleibt, wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilzunehmen, längstens bis zum Ende der nächsten Prüfung. Absatz 3 gilt entsprechend.
Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß
§ 25 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit der schlechtesten Note bewerten oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Ausschluß nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil des Betroffenen ändern oder die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die praktische und mündliche Prüfung entsprechend.
Wiederholung der Prüfung
§ 26 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Wer die Prüfung wiederholen will, hat zuvor an einem weiteren Laufbahnlehrgang teilzunehmen. (3) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und welche weitere Ausbildungszeit zu leisten ist.
Prüfungsakten
§ 27 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Die Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung ihre Prüfungsakten einsehen.
Übergangsvorschrift
§ 28 ÜbergangsvorschriftAuszubildende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt wurden, legen die Prüfung zum Feuerwehrmann nach bisherigem Recht ab. Wird die Prüfung nicht bestanden, so gelten für die einmal mögliche Wiederholung der Prüfung die §§ 12 ff. dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 29 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 29. November 1980 (GBl. S. 596) außer Kraft.
Beamtenverhältnis
§ 3 Beamtenverhältnis(1) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich bereiterklärt hat, die Ableistung der Einführungszeit im Wege der Abordnung zu ermöglichen. (2) Die Einstellung kann von dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. (3) Die Einstellung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe. (4) Die Beamten führen die Dienstbezeichnung »Brandmeister zur Anstellung (z. A.)« oder »Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)«.
Ausbildungsbehörden
§ 4 Ausbildungsbehörden(1) Ausbildungsbehörden sind 1. die Landesfeuerwehrschule,2. die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. (2) Das Innenministerium kann auf Antrag andere Gemeinden als Ausbildungsbehörde zulassen, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung gegeben sind.
Dauer der Ausbildung
§ 6 Dauer der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert 18 Monate. Soweit während der Ausbildung die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert wird, verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend. (2) Auf die Ausbildungszeit kann auf Antrag angerechnet werden 1. bis zur Hälfte der Zeit einer hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Tätigkeit bei einer Gemeindefeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder der Feuerwehr einer bundeseigenen Verwaltung, höchstens jedoch neun Monate,2. bis zu einem Viertel der drei Jahre übersteigenden Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit mindestens als Truppführer in einer Gemeindefeuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit mindestens als Truppführer in einer Werkfeuerwehr, höchstens jedoch sechs Monate. Insgesamt dürfen höchstens neun Monate angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde. (3) Die während der Ausbildung durch Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst, Urlaub nach §§ 12 und 13 der Urlaubsverordnung oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit muß, soweit sie einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt, nachgeholt werden. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend. Die Einstellungsbehörde, im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, kann Ausnahmen zulassen, wenn der Ausbildungsstand dies rechtfertigt. (4) Wurde das Ziel der Ausbildung nicht erreicht, so kann die Einstellungsbehörde, im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, die Ausbildungszeit bis zu sechs Monate verlängern.
Urlaub
§ 8 UrlaubBei der Erteilung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.
Beurteilung
§ 9 BeurteilungFür die Zulassung zum Laufbahnlehrgang hat die Ausbildungsbehörde eine Beurteilung über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen und das dienstliche Verhalten zu erstellen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist. Die Leistungen sind mit einer der Noten nach § 17 zu bewerten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.