Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr - VOKeFw) Vom 18. März 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.2016
- Fundstelle:
- GBl. 2016, 253
Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge
§ 1 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge(1) Für die nachfolgend genannten Feuerwehrfahrzeuge gelten für die Erhebung des Kostenersatzes nach § 34 Absätze 4, 7 und 8 FwG folgende Stundensätze: 1. Einsatzleitwagen ELW 1 98 Euro, 2. Einsatzleitwagen ELW 2 309 Euro, 3. Einsatzleitwagen ELW 2 in Form eines Abrollbehälters 144 Euro, 4. Mannschaftstransportwagen MTW 34 Euro, 5. Kommandowagen 39 Euro, 6. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 57 Euro, 7. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 99 Euro, 8. Mittleres Löschfahrzeug MLF 128 Euro, 9. Löschgruppenfahrzeug LF 10 172 Euro, 10. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10 198 Euro, 11. Löschgruppenfahrzeug LF 20 205 Euro, 12. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 236 Euro, 13. Löschgruppenfahrzeug LF 20 KatS 192 Euro, 14. Tanklöschfahrzeug TLF 2000 155 Euro, 15. Tanklöschfahrzeug TLF 3000 172 Euro, 16. Tanklöschfahrzeug TLF 4000 169 Euro, 17. Vorausrüst- oder Vorausgerätewagen VRW/VGW 77 Euro, 18. Rüstwagen RW 239 Euro, 19. Gerätewagen Gefahrgut GW-G 246 Euro, 20. Drehleiter DLAK 18/12 210 Euro, 21. Drehleiter DLAK 23/12 290 Euro, 22. Gerätewagen Transport GW-T a) bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse 31 Euro, b) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bis 9 000 kg 84 Euro, c) mit mehr als 9 000 kg zulässiger Gesamtmasse 143 Euro, 23. Gerätewagen Logistik GW-L1 81 Euro, 24. Gerätewagen Logistik GW-L2 172 Euro, 25. Wechselladerfahrzeug WLF 128 Euro.(2) Die Sätze nach Absatz 1 gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.(3) Im Übrigen gelten die nach § 34 Absatz 7 FwG von den Gemeinden festgesetzten Stundensätze.
Auf Grund von § 34 Absatz 8 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184) geändert worden ist, wird verordnet:
Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge
§ 1 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge(1) Für die nachfolgend genannten Feuerwehrfahrzeuge gelten für die Erhebung des Kostenersatzes nach § 34 Absätze 4, 7 und 8 FwG folgende Stundensätze: 1. Einsatzleitwagen ELW 1 34 Euro, 2. Einsatzleitwagen ELW 2 162 Euro, 3. Einsatzleitwagen ELW 2 in Form eines Abrollbehälters 121 Euro, 4. Mannschaftstransportwagen MTW bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse 20 Euro, 5. Kommandowagen 16 Euro, 6. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 43 Euro, 7. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 63 Euro, 8. Mittleres Löschfahrzeug MLF 83 Euro, 9. Löschgruppenfahrzeug LF 10 120 Euro, 10. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10 135 Euro, 11. Löschgruppenfahrzeug LF 20 170 Euro, 12. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 184 Euro, 13. Löschgruppenfahrzeug LF 20 KatS 133 Euro, 14. Tanklöschfahrzeug TLF 2000 95 Euro, 15. Tanklöschfahrzeug TLF 3000 120 Euro, 16. Tanklöschfahrzeug TLF 4000 154 Euro, 17. Vorausrüst- oder Vorausgerätewagen VRW/VGW 51 Euro, 18. Rüstwagen RW 187 Euro, 19. Gerätewagen Gefahrgut GW-G 146 Euro, 20. Drehleiter DLAK 18/12 223 Euro, 21. Drehleiter DLAK 23/12 264 Euro, 22. Gerätewagen Transport GW-T a) bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse 20 Euro, b) mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3 500 kg bis 9 000 kg 25 Euro, c) mit mehr als 9 000 kg zulässiger Gesamtmasse 54 Euro, 23. Gerätewagen Logistik GW-L1 25 Euro, 24. Gerätewagen Logistik GW-L2 54 Euro, 25. Wechselladerfahrzeug WLF 70 Euro. (2) Die Sätze nach Absatz 1 gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.(3) Im Übrigen gelten die nach § 34 Absatz 7 FwG von den Gemeinden festgesetzten Stundensätze.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.