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title: "APrOFw hD — Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFw hD) Vom 17. November 2014"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/feuerwhdapvbw2014"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FeuerwhDAPVBW2014rahmen"
updated: "2026-05-13T16:56:39+00:00"
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# APrOFw hD — Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFw hD) Vom 17. November 2014

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 17.11.2014
*Fundstelle:* GBl. 2014, 671


### § 2 — Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die die Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes selbstständig erfüllen können.(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das mit dem Hochschulstudium erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden und es zu ergänzen. Vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb, Führung, Einsatzleitung, vorbeugender Brandschutz und Feuerwehrtechnik sind umfassende Kenntnisse zu vermitteln. Außerdem soll das Verständnis für gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Themen gefördert werden; dies umfasst unter anderem auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz.(3) Die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse werden in einem Vorbereitungsdienst vermittelt.

### § 5 — Bewerbung

§ 5 Bewerbung(1) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde nach § 1 zu richten. Für Bewerberinnen oder Bewerber für den Landesdienst ist Einstellungsbehörde das Innenministerium.(2) Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. Kopien der Nachweise über den Abschluss eines Studiengangs nach § 4 Nummer 2,3. Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,4. Kopien der Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten oder Berufsausbildungen vor, während und nach dem Studium.(3) Vor der Einstellung müssen zusätzlich vorliegen:1. ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,2. die Originale der bei der Bewerbung nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 in Kopie vorzulegenden Unterlagen,3. ein Führungszeugnis, das bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen ist (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), und das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll,4. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über nach § 42 des Landesdisziplinargesetzes zu berücksichtigende Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren,5. ein ärztliches Gesundheitszeugnis der von der Einstellungsbehörde bestimmten Stelle über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung,6. ein Nachweis der von der Einstellungsbehörde bestimmten Stelle über die gesundheitliche Eignung für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3,7. ein Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B.

### Eingangsformel APrOFw

Auf Grund von § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 Sätze 1 und 2 und § 22 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 Nummern 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), wird im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst beim Land, bei den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

### § 10 — Theoretische Ausbildung

§ 10 Theoretische AusbildungDie theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Für die Grundausbildung ergeben sich Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung aus Anlage 1b der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen ergeben sich Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung aus Anlage 1 der in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung. Bei der konkreten Planung eines Ausbildungsjahres sind Abweichungen von den Vorgaben, insbesondere von der zeitlichen Abfolge, zulässig.

### § 11 — Bewertung der Leistungen

§ 11 Bewertung der Leistungen(1) Die Leistungen der Brandreferendarinnen und Brandreferendare während der praktischen und theoretischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst sind zu bewerten. Die Einstellungsbehörde erstellt1. auf der Grundlage der ihr von den Ausbildungsstellen der praktischen Ausbildungsabschnitte übermittelten Befähigungsberichte nach § 11 Satz 2 der in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung und2. der von den Ausbildungsstellen der theoretischen Ausbildungsabschnitte übermittelten Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen nach § 11 Satz 3 der in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnungdie abschließende Beurteilung für die Meldung zur Zugführer- oder Laufbahnprüfung nach Anlage 3 der in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung. Die Bewertung der Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach § 8 der in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung.(2) Die Bewertungen und die abschließende Beurteilung nach Absatz 1 sind den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren auszuhändigen und auf Verlangen zu besprechen.

### § 12 — Zweck

§ 12 Zweck(1) In der Zugführerprüfung haben die Brandreferendarinnen und Brandreferendare nachzuweisen, dass sie eine taktische Einheit in Zugstärke im Einsatz führen und hierbei insbesondere die feuerwehrtechnischen, einsatztaktischen und rechtlichen Kenntnisse anwenden können.(2) In der Laufbahnprüfung haben die Brandreferendarinnen und Brandreferendare nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse anwenden können, einschlägige Gesetze und Vorschriften beherrschen und mit den Aufgaben für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in verwaltungstechnischer, betriebswirtschaftlicher, feuerwehrtaktischer und feuerwehrtechnischer Hinsicht vertraut sind.

### § 13 — Durchführung der Prüfungen, Anmeldung

§ 13 Durchführung der Prüfungen, Anmeldung(1) Die Zugführer- und die Laufbahnprüfung werden am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen vor dem beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss nach den §§ 12 bis 27 der in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung abgelegt.(2) Die Einstellungsbehörde meldet die Brandreferendarinnen und Brandreferendare mindestens vier Wochen vor den festgelegten Terminen zu der Zugführer- und der Laufbahnprüfung am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen unter Beifügung der abschließenden Beurteilung nach Anlage 3 der in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung.

### § 14 — Einführungszeit und Laufbahnprüfung

§ 14 Einführungszeit und Laufbahnprüfung(1) Die Einführungszeit in die Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung-Innenministerium dauert 12 Monate.(2) Die Einführungszeit gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte 5 bis 10 der Anlage 1 der in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung und schließt mit der Laufbahnprüfung nach den §§ 12 bis 14 und 20 bis 27 der in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung ab. Für die Einführungszeit gelten § 2 Absatz 1, §§ 7 und 8 Absatz 2 Satz 2, §§ 9 bis 11, 12 Absatz 2 und § 13 entsprechend.(3) Die Ausbildungsabschnitte und Laufbahnprüfung nach Absatz 2 können auch auf einen Zeitraum von 24 Monaten verteilt durchgeführt werden.

### § 15 — Übergangsvorschrift

§ 15 ÜbergangsvorschriftBei Brandreferendarinnen oder Brandreferendaren, die den Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, sind für den weiteren Vorbereitungsdienst oder die weitere Einführungszeit und die Laufbahnprüfung die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Beamtinnen oder Beamte, die den Aufstieg vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schließen diesen nach § 22 Absätze 1 bis 3 LBG ab.

### § 16 — Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

### § 2 — Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die die Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes selbstständig erfüllen können.(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das mit dem Hochschulstudium erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden und es zu ergänzen. Vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb, Führung, Einsatzleitung, vorbeugender Brandschutz und Feuerwehrtechnik sind umfassende Kenntnisse zu vermitteln.(3) Die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse werden in einem Vorbereitungsdienst vermittelt.

### § 3 — Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Die Ausbildung wird von den Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen durchgeführt.(2) Ausbildungsbehörden sind1. die Landesfeuerwehrschule,2. die Gemeinden, die bei ihrer Gemeindefeuerwehr eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wenn bei ihnen eine Beamtin oder ein Beamter mit bestandener Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst angestellt ist.Die Ausbildungsbehörden übernehmen die Ausbildungsleitung.(3) In der Regel ist der Dienstherr, bei dem die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgen soll (Einstellungsbehörde), auch Ausbildungsbehörde. Ist bei der Einstellungsbehörde keine Beamtin oder kein Beamter mit bestandener Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst vorhanden, darf eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nur erfolgen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich bereit erklärt hat, die Ausbildungsleitung zu übernehmen. Ausbildungsbehörde für Anwärterinnen und Anwärter im Landesdienst ist die Landesfeuerwehrschule.(4) Einzelne Ausbildungsabschnitte oder Teile davon können bei Berufsfeuerwehren oder sonstigen Körperschaften, Behörden und dem Ausbildungsziel dienenden sonstigen Stellen geleistet werden (Ausbildungsstellen).

### § 4 — Einstellungsvoraussetzungen

§ 4 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und nach seiner Persönlichkeit für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geistig und charakterlich geeignet erscheint,2. einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einer technischen, naturwissenschaftlichen oder einer anderen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung besitzt,3. über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt,4. nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3 für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten geeignet ist und5. mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

### § 5 — Bewerbung

§ 5 Bewerbung(1) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde nach § 1 zu richten. Für Bewerberinnen oder Bewerber für den Landesdienst ist Einstellungsbehörde das Innenministerium.(2) Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. Kopien der Nachweise über den Abschluss eines Studiengangs nach § 4 Nummer 2,3. Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,4. Kopien der Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten oder Berufsausbildungen vor, während und nach dem Studium.(3) Vor der Einstellung müssen zusätzlich vorliegen:1. ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,2. die Originale der bei der Bewerbung nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 in Kopie vorzulegenden Unterlagen,3. ein Führungszeugnis, das bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen ist (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), und das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll,4. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über nach § 42 des Landesdisziplinargesetzes zu berücksichtigende Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren,5. ein ärztliches Gesundheitszeugnis der von der Einstellungsbehörde bestimmten Stelle über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung,6. ein Nachweis der von der Einstellungsbehörde bestimmten Stelle über die gesundheitliche Eignung für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3.

### § 6 — Beamtenverhältnis

§ 6 Beamtenverhältnis(1) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde.(2) Die Einstellung erfolgt jeweils zum 1. April eines Jahres.(3) Die Einstellungsbehörde beruft die Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Brandreferendarin« oder »Brandreferendar«.(4) Die Brandreferendarinnen oder Brandreferendare sollen unter Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen werden, wenn1. sie in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und davon auszugehen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung oder einzelner Ausbildungsabschnitte nicht erreichen,2. sie sich während des Vorbereitungsdienstes als charakterlich oder körperlich ungeeignet erweisen oder hinsichtlich ihres Verhaltens zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass geben,3. sie ohne zwingenden Grund nicht an der den Vorbereitungsdienst abschließenden Laufbahnprüfung teilnehmen oder4. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.(5) Das Beamtenverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden haben oder die Zugführer- oder die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben.

### § 7 — Ausbildungsleitung

§ 7 Ausbildungsleitung(1) Bei der Ausbildungsbehörde ist eine Person im höheren feuerwehrtechnischen Dienst für die Ausbildungsleitung zu bestellen.(2) Die Ausbildungsleitung erstellt einen Ausbildungsplan für die Ausbildungsabschnitte nach Anlage 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Ausbildungsplan ist der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar zu Beginn der Ausbildung auszuhändigen.(3) Bei den Ausbildungsstellen für die praktischen Ausbildungsabschnitte, das sind die Abschnitte 2, 4, 6 und 8 der Anlage 1 der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung, sind Personen, die dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehören, zur Betreuung zu bestellen. Sie betreuen die Brandreferendarinnen oder Brandreferendare in den jeweiligen Abschnitten, legen den Ablauf der Ausbildung in dem Ausbildungsabschnitt fest und erstellen den Befähigungsbericht für den Ausbildungsabschnitt nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.

### § 8 — Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich zwei Jahre und umfasst die praktische und theoretische Ausbildung, eine Zugführerprüfung und die Laufbahnprüfung.(2) Wird die Zugführerprüfung erstmalig nicht bestanden, ist der Vorbereitungsdienst um ein Jahr zu verlängern. Wird die Laufbahnprüfung erstmalig nicht bestanden, ist der Vorbereitungsdienst um sechs Monate zu verlängern.(3) Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die während der Ausbildung durch Krankheit, Urlaub nach §§ 29 bis 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt.

### § 9 — Praktische Ausbildung

§ 9 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung erfolgt bei verschiedenen Berufsfeuerwehren und einer Verwaltungsbehörde. Sie kann auch bei einer dem Ausbildungsziel dienenden sonstigen Stelle erfolgen.(2) Umfang und Inhalt der praktischen Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 der in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung. Bei der konkreten Planung eines Ausbildungsjahres sind Abweichungen von den Vorgaben dieser Anlage 1, insbesondere von der zeitlichen Abfolge, zulässig. Vor Beginn eines Ausbildungsabschnittes bei einer Ausbildungsstelle nach § 3 Absatz 4 hat diese in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt aufzustellen und der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar auszuhändigen.

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— Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFw hD) Vom 17. November 2014
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FeuerwhDAPVBW2014rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
