Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst in Baden-Württemberg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFwhD) Vom 9. Juni 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 09.06.2006
- Fundstelle:
- GBl. 2006, 220
Auf Grund von § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst beim Land, bei den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Bewertung der Leistungen
§ 10 Bewertung der LeistungenDie Leistungen während des Vorbereitungsdienstes werden wie folgt bewertet: sehr gut(14 und 15 Punkte) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut(11 bis 13 Punkte) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend(8 bis 10 Punkte) eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend(5 bis 7 Punkte) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft(2 bis 4 Punkte) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend(0 und 1 Punkte) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Praktische Ausbildung
§ 11 Praktische Ausbildung(1) Umfang und Inhalt der praktischen Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 der VAPhD-Feu in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der konkreten Planung eines Ausbildungsjahres sind Abweichungen von den Vorgaben dieser Anlage 1, insbesondere von der zeitlichen Abfolge, zulässig. Vor Beginn eines Ausbildungsabschnittes hat die jeweilige Ausbildungsstelle in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan aufzustellen und der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar auszuhändigen. (2) Die praktische Ausbildung erfolgt bei verschiedenen Berufsfeuerwehren und einer Verwaltungsbehörde. Sie kann auch bei einer dem Ausbildungsziel dienenden sonstigen Einrichtung erfolgen.
Theoretische Ausbildung
§ 12 Theoretische AusbildungDie theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung ergeben sich für die Grundausbildung aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 400) in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Übrigen aus dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlagen 1 und 2 der VAPhD-Feu in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der konkreten Planung eines Ausbildungsjahres sind Abweichungen von den Vorgaben, insbesondere von der zeitlichen Abfolge, zulässig.
Beurteilungen
§ 13 BeurteilungenDie Leistungen der Brandreferendarinnen und Brandreferendare während der praktischen und theoretischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst sind zu beurteilen. Die Betreuer haben über die Leistungen im praktischen Ausbildungsabschnitt einen Befähigungsbericht nach Anlage 3 der VAPhD-Feu in ihrer jeweils geltenden Fassung zu fertigen. Die Ausbildungsstellen für die theoretische Ausbildung haben den Lernerfolg durch Lernerfolgskontrollen festzustellen. Der Befähigungsbericht sowie das Ergebnis der Lernerfolgskontrollen sollen den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren zum Ende des Ausbildungsabschnittes mitgeteilt und im Rahmen eines Beurteilungs- oder Abschlussgespräches erläutert und ausgehändigt werden. Eine Abschrift des Befähigungsberichtes sowie das Endergebnis aus den Lernerfolgskontrollen des jeweiligen Abschnittes sind der Einstellungsbehörde zu übermitteln.
Zweck
§ 14 Zweck(1) In der Zugführerprüfung haben die Brandreferendarinnen und Brandreferendare nachzuweisen, dass sie eine taktische Einheit in Zugstärke im Einsatz führen und hierbei insbesondere die feuerwehrtechnischen, einsatztaktischen und rechtlichen Kenntnisse anwenden können. (2) In der Laufbahnprüfung haben die Brandreferendarinnen und Brandreferendare nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse anwenden können, einschlägige Gesetze und Vorschriften beherrschen und mit den Aufgaben für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in verwaltungstechnischer, betriebswirtschaftlicher, feuerwehrtaktischer und feuerwehrtechnischer Hinsicht vertraut sind.
Durchführung der Prüfungen, Anmeldung
§ 15 Durchführung der Prüfungen, Anmeldung(1) Die Zugführer- und die Laufbahnprüfung werden am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen vor dem beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss nach den dort geltenden Bestimmungen der VAPhD-Feu in ihrer jeweils geltenden Fassung abgelegt.(2) Die Einstellungsbehörde meldet die Brandreferendarinnen und Brandreferendare mindestens vier Wochen vor den festgelegten Terminen zu der Zugführer- und der Laufbahnprüfung am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen unter Beifügung der abschließenden Beurteilung nach Anlage 4 der VAPhD-Feu in ihrer jeweils geltenden Fassung an.
Inkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst vom 20. Dezember 1982 (GBl. 1983 S. 13) außer Kraft.(2) Die Ausbildung und die Prüfungen einer vor dem 1. April 2005 begonnenen Ausbildung richten sich nach den Vorschriften der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung.
Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 2 Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen DienstDie Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst wird durch die Ausbildung im Vorbereitungsdienst und das Bestehen der Staatsprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst (Laufbahnprüfung) erworben.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 6 LBG erfüllt und nach seiner Persönlichkeit für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geistig, charakterlich und körperlich geeignet erscheint,2. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. ein geeignetes, mit einem Diplom oder Master abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein anderes für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignetes Studium mit technischem oder naturwissenschaftlichem Schwerpunkt an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschluss ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, nachweist,4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt,5. eine Bescheinigung über die erfolgreich durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für das Tragen von Atemschutzgeräten nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3 vorlegt und6. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Zulassungsverfahren
§ 4 Zulassungsverfahren(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an den Dienstherrn zu richten, bei dem die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgen soll (Einstellungsbehörde). Bei Bewerbern für den Landesdienst ist dies das Innenministerium, bei den übrigen Bewerbern sind dies die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. Das Innenministerium kann auf Antrag andere Gemeinden und Landkreise als Einstellungsbehörden zulassen. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,2. ein Lebenslauf,3. Kopien der Schulabschlusszeugnisse und eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulabschlusszeugnisses,4. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über Hochschulprüfungen,5. beglaubigte Abschriften der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,6. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten oder Berufsausbildungen vor, während und nach dem Studium und7. gegebenenfalls Nachweise über den Erwerb und den Besitz von Führerscheinen für Kraftfahrzeuge. (3) Vor der Einstellung müssen zusätzlich vorliegen: 1. eine Geburtsurkunde,2. ein Staatsangehörigkeitsnachweis als Deutscher oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes,3. ein Führungszeugnis, das bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) und das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll,4. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren und5. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis neueren Datums über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung, einschließlich einer Bescheinigung über die erfolgreich durchgeführte Vorsorgeuntersuchung für das Tragen von Atemschutzgeräten nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3. (4) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Einstellungsbehörde. Die Eignung kann durch ein Auswahlverfahren festgestellt werden. (5) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt angetreten wird.
Beginn und Ende des Beamtenverhältnisses, Rechtsstellung
§ 5 Beginn und Ende des Beamtenverhältnisses, Rechtsstellung(1) Die Einstellung erfolgt jeweils zum 1. April eines Jahres. (2) Zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung Brandreferendarin oder Brandreferendar, gegebenenfalls mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz. (3) Die Zulassung zum und die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und das Bestehen der Staatsprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst begründen keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst. (4) Die Brandreferendarinnen oder Brandreferendare sollen unter Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen werden, wenn 1. sie in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten,2. sie sich während des Vorbereitungsdienstes als geistig, charakterlich oder körperlich untauglich erweisen oder hinsichtlich der Führung zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass geben,3. sie ohne zwingenden Grund nicht an der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung teilnehmen oder4. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. (5) Das Beamtenverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem den Prüfungsteilnehmern eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden haben oder die Zugführer- oder die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben.
Ausbildungsbehörden
§ 6 Ausbildungsbehörden(1) Ausbildungsbehörden sind die Landesfeuerwehrschule und die Gemeinden mit einer Abteilung Berufsfeuerwehr, wenn bei ihnen ein Beamter mit bestandener Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst angestellt ist. Die Ausbildungsbehörden übernehmen die Ausbildungsleitung. (2) In der Regel ist die Einstellungsbehörde auch Ausbildungsbehörde. Ist bei einer Einstellungsbehörde kein Beamter mit bestandener Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst angestellt, so darf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nur erfolgen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich bereit erklärt hat, die Ausbildungsleitung zu übernehmen.
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Brandreferendarinnen oder Brandreferendare so auszubilden, dass sie die Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes selbstständig erfüllen können. (2) Die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes soll sich darauf erstrecken, das mit dem Hochschulstudium erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden und es zu ergänzen. Vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb, Führung, Einsatzleitung, vorbeugender Brandschutz und Feuerwehrtechnik sind umfassende Kenntnisse zu vermitteln. Die Brandreferendarinnen oder Brandreferendare sind so auszubilden, dass sie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet sind.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und umfasst die Ausbildung, eine Zugführerprüfung und die Laufbahnprüfung. (2) Wird die Zugführerprüfung erstmalig nicht bestanden, ist der Vorbereitungsdienst um ein Jahr zu verlängern. Wird die Laufbahnprüfung erstmalig nicht bestanden, ist der Vorbereitungsdienst um sechs Monate zu verlängern. (3) Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst um ein Jahr verlängern, wenn die während der Ausbildung durch Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst, neben dem Erholungsurlaub gewährten Urlaub nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716) oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt.
Ausbildungsleitung
§ 9 Ausbildungsleitung(1) Bei der Ausbildungsbehörde ist eine Person im höheren feuerwehrtechnischen Dienst für die Ausbildungsleitung zu bestellen. (2) Die Ausbildungsleitung erstellt einen Ausbildungsplan für die Ausbildungsabschnitte nach den Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu) vom 25. März 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 158) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Ausbildungsplan ist der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar zu Beginn der Ausbildung auszuhändigen. (3) Bei den Ausbildungsstellen für die praktischen Abschnitte nach Anlage 1 der VAPhD-Feu in ihrer jeweils geltenden Fassung sind Personen, die dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehören, zur Betreuung zu bestellen. Sie betreuen die Brandreferendarinnen oder Brandreferendare in diesem Abschnitt, regeln die Ausbildung und erstellen den Befähigungsbericht für diesen Abschnitt nach Anlage 3 der VAPhD-Feu.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.