Gesetz zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal Vom 18. Dezember 1991 *
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1991
- Fundstelle:
- GBl. 1991, 745
Dem am 2. Oktober 1990 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Land Schleswig-Holstein und der Französischen Republik zum Europäischen Fernsehkulturkanal wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 1(1) Der EKK hat die alleinige Verantwortung für die Programmplanung. Er ist gleichermaßen verantwortlich für die Programmrealisierung, die er ebenso wie die Verwaltung des Personals und die Haushaltsbewirtschaftung unter ausschließlicher Aufsicht und Kontrolle der Gesellschafter wahrnimmt und damit unabhängig von staatlichen Eingriffen einschließlich unabhängiger Instanzen für die Gestaltung des Rundfunkwesens des Sitzlandes. Ebenso steht die Leitung, die Verwaltung und die Bezahlung des Personals sowie der Haushaltsplan der französischen und deutschen Gesellschafter des EKK in der alleinigen Verantwortung dieser Gesellschafter. (2) Die französischen und deutschen Gesellschafter bestimmen vertraglich die Regeln für die Gestaltung des vom EKK ausgestrahlten Programmes. Dies Regeln sind in dem Gesellschaftsvertrag des EKK enthalten.
Artikel 2Das Programm wird über den Rundfunksatelliten TDF abgestrahlt. Die Vertragsstaaten streben darüber hinaus an, durch Bereitstellung zusätzlicher Übertragungswege eine möglichst gleichgewichtige Versorgungsreichweite zu erreichen.
Artikel 3Die französische Regierung verpflichtet sich, daß die deutschen und französischen Finanzleistungen für den EKK nicht durch die Zahlung von Mehrwertsteuer verringert werden.
Artikel 4Weitere deutsche Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Vertrag steht zudem jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jeder Vertragspartei des Europäischen Kulturabkommens zum Beitritt offen, wenn Fernsehveranstalter solcher Staaten Gesellschafter des EKK geworden sind oder werden sollen. Die Beitrittsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt. Der Beitritt wird am 30. Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunden wirksam.
Artikel 5Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt.*)
Artikel 6(1) Nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages steht es jedem Vertragsstaat frei, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten wirksam.(2) Ein Vertragsstaat kann davon abweichend den Vertrag dann jederzeit kündigen, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus dem EKK austritt. Diese Kündigung wird zeitgleich mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages wirksam und erfolgt durch Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.