Gesetz zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts Vom 18. Oktober 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 18.10.1999
- Fundstelle:
- GBl. 1999, 411
Der Landtag hat am 6. Oktober 1999 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Das Ministerium für Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände zu übertragen.
§ 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der von ihr zu bestimmenden Stelle nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307) einer privaten Prüforganisation zu übertragen. Die Aufsicht über die private Prüforganisation üben unbeschadet von Kontroll- und Aufsichtsrechten nach anderen gesetzlichen Bestimmungen die Regierungspräsidien aus. Ihnen obliegt auch der Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Prüfung durchgeführt wird.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.