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title: "APrOaFA — Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und -assistenten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für amtliche Fachassistenten - APrOaFA) Vom 24. Juni 2014"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FachAssAusbPrOBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:55:38+00:00"
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# APrOaFA — Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und -assistenten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für amtliche Fachassistenten - APrOaFA) Vom 24. Juni 2014

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 24.06.2014
*Fundstelle:* GBl. 2014, 303, ber. S. 438


### § 4 — Schulungsstellen, Schulungsinhalte

§ 4 Schulungsstellen, Schulungsinhalte(1) Schulungsstellen sind 1. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden,2. die Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen und3. die vom Ministerium Ländlicher Raum als Schulungsstellen anerkannten Einrichtungen. (2) Sie führen nach Bedarf theoretische und praktische Schulungen nach Anhang II Kapitel II Nummer 2 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durch. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. (3) Für den praktischen Unterricht der Schulungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1 erlässt das Ministerium Ländlicher Raum Verwaltungsvorschriften. (4) Die theoretische und praktische Schulung kann in Schulungsabschnitte unterteilt werden. Die Schulungsstelle nach Absatz 1 Nummer 2 legt die Reihenfolge und Dauer ihrer theoretischen und praktischen Schulungsabschnitte soweit möglich im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Schulung kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den beteiligten Schulungsstellen vor Beginn der Schulung von dieser Planung abgewichen werden.

### § 5 — Schulungsleitung, Schulungskräfte

§ 5 Schulungsleitung, Schulungskräfte(1) Als Schulungsleitung benennen die Schulungsstellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Tierärztinnen oder Tierärzte, die die Schulung in diesen Stellen leiten, koordinieren und überwachen. Die Leitung der Schulungsstelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 übernimmt die Geschäftsführung der Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen. Andere vom Ministerium anerkannte Schulungsstellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 regeln dies in eigener Zuständigkeit. (2) Die Schulungsleitung erstellt unter Berücksichtigung der Vermittlung sozialer, interkultureller und inklusiver Kompetenzen einen Schulungsplan für die jeweilige Schulungsstelle, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Schulung und überzeugt sich vom Schulungsfortschritt der zu Schulenden. Sie berät die zu Schulenden und weist auf Mängel hin. (3) Die Schulungsleitung dokumentiert für ihre Schulungsstelle die Vermittlung der Lernziele in geeigneter Weise. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum.

### § 9 — Zulassung zur Prüfung

§ 9 Zulassung zur Prüfung(1) Bei der Prüfungsbehörde ist ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Teilnahme an den praktischen und theoretischen Schulungsabschnitten beizufügen.(2) Schulungen oder Schulungsabschnitte anderer Bundesländer werden anerkannt, sofern sie die Anforderungen nach § 1 erfüllen.

### Anlage SPrOaFA

Anlage (zu § 14 Absatz 2)Schulungsrahmenplan 1. Theoretischer Teila) Grundkenntnisse der Anatomie von Haus- und Wildschweinen, Pferden, Zuchtwild und freilebendem Wild, das Träger von Trichinen sein kann, soweit für die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen erforderlich,b) Grundkenntnisse der Histologie der Muskulatur,c) Kenntnisse in Bezug auf Trichinen als Parasiten und Zoonoseerreger,d) Probenentnahmemethoden zur Trichinenuntersuchung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7),e) Trichinennachweismethoden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375,f) Kenntnisse über Qualitätskontrollprogramme für die Trichinennachweisverfahren,g) Kenntnisse über die Durchführung regelmäßiger Bewertungen der im Trichinenlabor eingesetzten Test-, Aufzeichnungs- und Analyseverfahren,h) Kenntnisse über den Notfallplan nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375,i) Kenntnisse einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung einschließlich Dokumentation und Probenversand,j) Kenntnisse in Bezug auf Arbeitsschutz, soweit für die Entnahme und Untersuchung von Proben auf Trichinen erforderlich.2. Praktischer Teil Durchführung der Probenahmen und Analysen sowie der Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung.

### Eingangsformel SPrOaFA

Auf Grund von § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1359), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1480, 1482) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen auf das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in der Fassung vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 261) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung dient der landesrechtlichen Umsetzung von Anhang II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) und § 3 Absatz 1 Tier-LMÜV hinsichtlich der Schulung und Prüfung zu amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten sowie deren Fortbildung.

### § 10 — Prüfung

§ 10 Prüfung(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird mündlich abgelegt. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) Es sollen nicht mehr als vier Personen gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 45 Minuten betragen. (3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil der Prüfung ist in einem Schlachtbetrieb für Rot- oder Weißfleisch durchzuführen. Sofern die Qualifikation sowohl für den Rot- als auch den Weißfleischbereich erworben werden soll, sind zwei praktische Teilprüfungen abzulegen, jeweils in einem Schlachtbetrieb für Rot- beziehungsweise Weißfleisch. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling nach Überzeugung der Prüferinnen und Prüfer eine mindestens ausreichende Leistung, bei Teilprüfungen in jeder einzelnen Teilprüfung, erbracht hat. Die Leistungen der Prüfung werden von jeder Prüferin und jedem Prüfer mit einer Punktzahl nach § 11 bewertet. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus dem Durchschnitt der vergebenen Punkte und wird auf ganze Punkte gerundet. (5) Eine nicht bestandene Prüfung kann bis zu zwei Mal wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung ist frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung möglich. (6) Bei Prüflingen, die nach der Zulassung nach § 9 ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fernbleiben, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn die jeweils zu prüfende Person durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert sind. Der Rücktritt muss von der zu prüfenden Person unverzüglich angezeigt werden; im Falle einer Erkrankung ist innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Zeugnis nachzureichen. (7) Über die bestandene Prüfung stellt die Prüfungsbehörde eine amtliche Bescheinigung aus.

### § 11 — Notenstufen, Punktzahl

§ 11 Notenstufen, Punktzahl(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut (1) = 13 bis 15 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = 10 bis 12 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = 7 bis 9 Punkte eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = 4 bis 6 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = 1 bis 3 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) = 0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

### § 12 — Nachteilsausgleiche

§ 12 Nachteilsausgleiche(1) Während der gesamten Schulung sowie bei Lernkontrollen und Prüfungen sind die besonderen Belange von Teilnehmenden mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Bei Personen, die in ihrer Schreibfähigkeit, ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellen die zuständigen Schulungsstellen und die Prüfungsbehörde die barrierefreie Gestaltung der Lernkontrollen und Prüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere können die Bearbeitungszeiten angemessen verlängert, Ruhepausen gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden. (2) Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist formlos bei der Schulungsstelle zu beantragen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgehen. (3) Die zu prüfenden Personen sind durch die Schulungsstellen in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.

### § 13 — Schulungsstellen

§ 13 Schulungsstellen(1) Schulungsstellen sind die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden. Sie führen nach Bedarf Schulungen durch. (2) Die Durchführung der Schulung kann vollständig oder teilweise durch die Schulungsstellen gemäß Absatz 1 formlos auf die Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen übertragen werden, sofern diese zustimmt.

### § 14 — Schulungsumfang, Schulungsinhalte

§ 14 Schulungsumfang, Schulungsinhalte(1) Die Schulung umfasst mindestens 35 Stunden. Der Umfang kann angepasst werden, sofern Vorkenntnisse auf den Gebieten der Parasitologie, der Anatomie und der Labordiagnostik vorliegen, etwa bei tiermedizinischen Fachangestellten, technischen Assistentinnen und Assistenten, Laborantinnen und Laboranten. In diesen Fällen beträgt der Mindestumfang der Schulung acht Stunden. (2) Die Schulungsinhalte richten sich nach dem Schulungsrahmenplan der Anlage.

### § 15 — Bescheinigung

§ 15 BescheinigungÜber die durchgeführte Schulung stellt die Schulungsstelle eine amtliche Bescheinigung aus.

### § 16 — Fortbildung

§ 16 FortbildungDie Fortbildungsmaßnahmen richten sich nach Anhang II Kapitel II Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624. Der jährliche Fortbildungsumfang beträgt in Baden-Württemberg mindestens sechs Zeitstunden oder acht Fortbildungseinheiten von je 45 Minuten.

### § 17 — Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und -assistenten vom 24. Juni 2014 (GBl. S. 303, ber. S. 438), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1054) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 2 — Ziel der Schulung

§ 2 Ziel der SchulungDie Schulung soll dazu befähigen, die amtlichen Aufgaben fachkundig wahrzunehmen und amtliche Kontrollen sachgerecht im Sinne des Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 der Kommission vom 10. Oktober 2019 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist) durchzuführen.

### § 3 — Zulassung zur Schulung

§ 3 Zulassung zur Schulung(1) Über die Zulassung zur Schulung entscheiden die Schulungsstellen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1, sofern sie Anstellungsbehörden der Bewerber sind. (2) Über die Zulassung anderer Bewerber zur Schulung oder zu Schulungsabschnitten entscheidet die Prüfungsbehörde gemäß § 7 Absatz 1.(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Schulung ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Tier-LMÜV.

### § 4 — Schulungsstellen, Schulungsinhalte

§ 4 Schulungsstellen, Schulungsinhalte(1) Schulungsstellen sind 1. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden,2. die Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen und3. die vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als Schulungsstellen anerkannten Einrichtungen. (2) Sie führen nach Bedarf theoretische und praktische Schulungen nach Anhang II Kapitel II Nummer 2 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durch. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. (3) Für den praktischen Unterricht der Schulungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1 erlässt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften. (4) Die theoretische und praktische Schulung kann in Schulungsabschnitte unterteilt werden. Die Schulungsstelle nach Absatz 1 Nummer 2 legt die Reihenfolge und Dauer ihrer theoretischen und praktischen Schulungsabschnitte soweit möglich im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Schulung kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den beteiligten Schulungsstellen vor Beginn der Schulung von dieser Planung abgewichen werden.

### § 5 — Schulungsleitung, Schulungskräfte

§ 5 Schulungsleitung, Schulungskräfte(1) Als Schulungsleitung benennen die Schulungsstellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Tierärztinnen oder Tierärzte, die die Schulung in diesen Stellen leiten, koordinieren und überwachen. Die Leitung der Schulungsstelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 übernimmt die Geschäftsführung der Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen. Andere vom Ministerium anerkannte Schulungsstellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 regeln dies in eigener Zuständigkeit. (2) Die Schulungsleitung erstellt unter Berücksichtigung der Vermittlung sozialer, interkultureller und inklusiver Kompetenzen einen Schulungsplan für die jeweilige Schulungsstelle, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Schulung und überzeugt sich vom Schulungsfortschritt der zu Schulenden. Sie berät die zu Schulenden und weist auf Mängel hin. (3) Die Schulungsleitung dokumentiert für ihre Schulungsstelle die Vermittlung der Lernziele in geeigneter Weise. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

### § 6 — Lernkontrollen

§ 6 LernkontrollenIm Rahmen der von der Schulungsstelle gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführten theoretischen Schulungen sollen mehrere schriftliche Lernkontrollen absolviert werden. Die Ergebnisse der Lernkontrollen werden den Schulungsstellen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 mitgeteilt.

### § 7 — Prüfungsbehörde

§ 7 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen. (2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde nach Anhang II Kapitel II Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624. Über eine Verkürzung der Schulung und Prüfung entscheidet sie auf Antrag.

### § 8 — Prüfungsausschuss

§ 8 Prüfungsausschuss(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der von der Prüfungsbehörde einberufen wird. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu benennen. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüftätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (3) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus 1. einer Tierärztin oder einem Tierarzt der Prüfungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem und2. zwei Schulungskräften für die theoretischen oder praktischen Schulungsinhalte.

### § 9 — Zulassung zur Prüfung

§ 9 Zulassung zur Prüfung(1) Bei der Prüfungsbehörde ist ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Teilnahme an den praktischen und theoretischen Schulungsabschnitten beizufügen. (2) Schulungen oder Schulungsabschnitte anderer Bundesländer werden anerkannt, sofern sie die Anforderungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen.

### Anlage 2

Anlage 2(zu § 17 Absatz 3)

### Anlage 3

Anlage 3(zu § 21)

### § 6 — Ausbildungsleitung, Ausbildungskräfte

§ 6 Ausbildungsleitung, Ausbildungskräfte(1) Als Ausbildungsleitung benennen die Ausbildungsstellen nach § 4 Nummer 1 Tierärztinnen oder Tierärzte, die die Ausbildung in diesen Stellen leiten, koordinieren und überwachen. Die Leitung der Ausbildungsstelle nach § 4 Nummer 2 übernimmt die vom Beirat der Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen bestellte Geschäftsführung. Andere, vom Ministerium anerkannte Ausbildungsstellen nach § 4 Nummer 3 regeln dies in ihrer eigenen Zuständigkeit. (2) Die Ausbildungsleitung erstellt unter Berücksichtigung der Vermittlung auch sozialer, insbesondere interkultureller Kompetenzen einen Ausbildungsplan nach den Maßgaben des § 7 für die jeweilige Ausbildungsstelle, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung und hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Auszubildenden zu überzeugen. Sie hat die Auszubildenden zu beraten und auf Mängel hinzuweisen. (3) Zur Durchführung der Ausbildung bestellt die Ausbildungsleitung im erforderlichen Umfang weitere Ausbildungskräfte. (4) Die Ausbildungskräfte dokumentieren für ihre Ausbildungsstelle die Vermittlung der Lernziele in geeigneter Weise. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

### Anlage 1 — Ausbildungsrahmenplan

Anlage 1 (zu § 19 Absatz 2)Ausbildungsrahmenplan 1. Theoretischer Teil - Grundkenntnisse der Anatomie von Haus- und Wildschweinen, Pferden, Zuchtwild und freilebendem Wild, das Träger von Trichinen sein kann, soweit für die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen erforderlich,- Grundkenntnisse der Histologie der Muskulatur,- Kenntnisse in Bezug auf Trichinen als Parasiten und Zoonoseerreger,- Probenahmemethoden zur Trichinenuntersuchung nach der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22. 12. 2005, S. 60)- Trichinennachweismethoden nach der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005,- Kenntnisse über Qualitätskontrollprogramme für die Trichinennachweisverfahren,- Kenntnisse über die Durchführung regelmäßiger Bewertungen der im Trichinenlabor eingesetzten Test-, Aufzeichnungs- und Analyseverfahren,- Kenntnisse über den Notfallplan nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005,- Kenntnisse einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung einschließlich Dokumentation und Probenversand,- Kenntnisse in Bezug auf Arbeitsschutz, soweit für die Entnahme und Untersuchung von Proben auf Trichinen erforderlich. 2. Praktischer Teil Durchführung der Probenahmen und Analysen sowie der Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung.

### Anlage 2

Anlage 2(zu § 17 Absatz 3)

### Anlage 3

Anlage 3(zu § 21)

### Eingangsformel APrOaFA

Auf Grund von § 3 Absatz 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung zu amtlichen Fachassistentinnen und -assistenten für die Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Baden-Württemberg. (2) Ausbildung und Prüfung richten sich nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 2 bis 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, ber. ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83).

### § 10 — Prüfung

§ 10 Prüfung(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird mündlich abgelegt. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) Es sollen nicht mehr als vier Personen gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling 30 Minuten betragen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling nach Überzeugung der Prüferinnen und Prüfer eine mindestens ausreichende Leistung, bei Teilprüfungen in jeder einzelnen Teilprüfung, erbracht hat. Die Leistungen der Prüfung werden von jeder Prüferin und jedem Prüfer mit einer Punktzahl nach § 11 bewertet. Dabei dürfen nur ganze Punkte vergeben werden. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus dem Durchschnitt der vergebenen Punkte und wird auf ganze Punkte kaufmännisch gerundet. (4) Eine nicht bestandene Prüfung kann bis zu zwei Mal wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung der Ausbildung darf nur bei derjenigen Prüfungsbehörde erfolgen, bei der die erste Prüfung abgelegt worden ist. Die Wiederholungsprüfung ist frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung möglich. Sie kann von der vollständigen oder teilweisen Wiederholung der Ausbildung abhängig gemacht werden. (5) Bei Prüflingen, die nach der Zulassung nach § 9 ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fernbleiben, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn Prüflinge durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert sind. Der Rücktritt muss vom Prüfling unverzüglich angezeigt werden; im Falle einer Erkrankung ist baldmöglichst ein ärztliches Zeugnis nachzureichen.

### § 11 — Notenstufen, Punktzahl

§ 11 Notenstufen, PunktzahlDie einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut (1) = 13 bis 15 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = 10 bis 12 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = 7 bis 9 Punkte eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = 4 bis 6 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = 1 bis 3 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) = 0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

### § 12 — Nachprüfung

§ 12 NachprüfungDer Prüfungsausschuss ist auch für die Nachprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Tier-LMÜV zuständig. § 10 gilt entsprechend.

### § 13 — Prüfungsbehörde

§ 13 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen. Es führt nach Bedarf theoretische und praktische Prüfungen durch. (2) Mit Zustimmung der Prüfungsbehörde können Bewerber in einem anderen Land an Ausbildungen und Ausbildungsabschnitten teilnehmen, sofern die Ausbildungsstellen von den für sie zuständigen obersten Landesbehörden anerkannt sind. Dort erbrachte Leistungen werden anerkannt.

### § 14 — Ausbildungsumfang, Ausbildungsinhalte

§ 14 Ausbildungsumfang, Ausbildungsinhalte(1) Der theoretische Unterricht umfasst mindestens 500 Unterrichtsstunden, der praktische Unterricht mindestens 400 Stunden. (2) Der theoretische Unterricht wird in der Regel kombiniert durchgeführt für die Bereiche Rotfleisch (als Haustiere gehaltene Huftiere, frei lebendes Wild und Farmwild) und Weißfleisch (Geflügel und Hasentiere). Der Umfang des theoretischen Unterrichts erhöht sich in diesem Fall um mindestens 75 auf insgesamt mindestens 575 Unterrichtsstunden. (3) Der praktische Unterricht bezieht sich hauptsächlich auf einen der beiden in Absatz 2 genannten Bereiche. Sofern die Qualifikation sowohl für den Rotfleisch- als auch den Weißfleischbereich erworben werden soll, erhöht sich der Umfang des praktischen Unterrichts um mindestens 40 auf insgesamt mindestens 440 Unterrichtsstunden. (4) Die Ausbildungsstelle nach § 4 Nummer 2 legt im Einvernehmen mit den anderen Ausbildungsstellen die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte soweit möglich im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den betroffenen Ausbildungsstellen von dieser Planung abgewichen werden.

### § 15 — Lernkontrollen

§ 15 Lernkontrollen(1) Im Rahmen des theoretischen Unterrichts sollen mehrere schriftliche Lernkontrollen absolviert werden. (2) Die Ergebnisse der Lernkontrollen werden der Ausbildungsstelle nach § 4 Nummer 1 und der Prüfungsbehörde mitgeteilt.

### § 16 — Prüfungsausschuss

§ 16 PrüfungsausschussDer Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus 1. einer Tierärztin oder einem Tierarzt der Prüfungsbehörde nach § 13 als Vorsitzende oder Vorsitzenden,2. zwei Ausbildungskräften für die theoretischen oder praktischen Ausbildungsinhalte.

### § 17 — Prüfung

§ 17 Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. (2) Der praktische Teil der Prüfung ist entsprechend der praktischen Inhalte nach § 14 Absatz 3 in einem Schlachtbetrieb für Rot- oder Weißfleisch durchzuführen. Sofern die Qualifikation sowohl für den Rotfleisch- als auch den Weißfleischbereich erworben werden soll, sind zwei praktische Teilprüfungen abzulegen, jeweils in einem Schlachtbetrieb für Rot- beziehungsweise Weißfleisch. (3) Über die bestandene Prüfung stellt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus.

### § 18 — Prüfungsbehörden

§ 18 Prüfungsbehörden(1) Prüfungsbehörden sind die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden. Sie führen nach Bedarf Prüfungen durch. (2) Im Einvernehmen mit der Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen kann die Durchführung der Ausbildung vollständig oder teilweise auf diese übertragen werden.

### § 19 — Ausbildungsumfang, Ausbildungsinhalte

§ 19 Ausbildungsumfang, Ausbildungsinhalte(1) Die Ausbildung umfasst Unterricht von mindestens 80 Stunden. Der Umfang des Unterrichts kann angepasst werden, sofern Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Parasitologie, Anatomie und Labordiagnostik vorliegen, wie zum Beispiel bei tiermedizinischen Fachangestellten, technischen Assistentinnen und Assistenten, Laborantinnen und Laboranten. In diesen Fällen beträgt der Mindestumfang der Ausbildung acht Stunden. (2) Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.

### § 2 — Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungDie Ausbildung soll dazu befähigen, die amtlichen Aufgaben fachkundig wahrzunehmen und amtliche Kontrollen sachgerecht durchzuführen, wie dies Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, ber. ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) fordert.

### § 20 — Prüfungsausschuss

§ 20 PrüfungsausschussDer Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus zwei Angehörigen der Prüfungsbehörde nach § 18, von denen eine Person amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt sein muss. Die zukünftige Anstellungsbehörde ist berechtigt, der Prüfung beizuwohnen.

### § 21 — Prüfung

§ 21 PrüfungÜber die bestandene Prüfung stellt die Prüfungsbehörde eine amtliche Bescheinigung nach Anlage 3 aus.

### § 22 — Fortbildung

§ 22 FortbildungDie Fortbildungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Tier-LMÜV werden durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geregelt.

### § 23 — Inkrafttreten

§ 23 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulungs- und Prüfungsordnung für amtliche Fachassistenten vom 31. August 2007 (GBl. S. 408), geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2008 (GBl. 2009 S. 2) außer Kraft.

### § 3 — Voraussetzungen für die Ausbildung

§ 3 Voraussetzungen für die Ausbildung(1) Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer 1. den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss,2. die körperliche und gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit amtlicher Fachassistenten durch ein ärztliches Attest und3. die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 und § 31 des Bundeszentralregistergesetzes) nachweist. (2) Für die Zulassung sind zusätzlich vorzulegen: 1. eine Bescheinigung über ein mindestens 40-stündiges Vorpraktikum an einer Ausbildungsstelle nach § 4 Nummer 1, das auf die praktische Ausbildung angerechnet wird. Davon sind mindestens 20 Stunden an einem Schlachtbetrieb mit ständiger Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes abzuleisten,2. die Bestätigung über einen Praktikumsplatz für die praktischen Ausbildungsteile bei einer Ausbildungsstelle nach § 4 Nummer 1,3. ein Lebenslauf mit beruflichem Werdegang,4. ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung für den praktischen Ausbildungsteil einschließlich Vorpraktikum, sofern kein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis besteht,5. eine Bescheinigung des Gesundheitsamts nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (einschließlich einer aktuellen Bescheinigung über Folgebelehrungen) und6. ein Nachweis über eine Ausbildungsstelle nach § 4 Nummer 1. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Ausbildungen nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.(3) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Prüfungsbehörde.

### § 4 — Ausbildungsstellen

§ 4 AusbildungsstellenAusbildungsstellen sind 1. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden,2. die Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen,3. im Übrigen vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannte Einrichtungen. Sie führen nach Bedarf theoretische und praktische Ausbildungen nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 2 bis 5 oder Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durch.

### § 5 — Gastauszubildende

§ 5 Gastauszubildende(1) Auszubildende vergleichbarer Ausbildungsstellen nach § 4 Nummer 1 anderer Länder können mit Zustimmung der Ausbildungsstelle nach § 4 Nummer 2 als Gastauszubildende die theoretische Ausbildung in Baden-Württemberg absolvieren. (2) Auszubildende vergleichbarer Ausbildungsstellen nach § 4 Nummer 1 anderer Länder, die die theoretische Ausbildung bei der Ausbildungsstelle nach § 4 Nummer 2 absolviert haben, können mit Zustimmung der Prüfungsbehörde die Abschlussprüfung in Baden-Württemberg ablegen. (3) Voraussetzung ist jeweils der Antrag der Ausbildungsstelle des anderen Landes bei der Prüfungsbehörde.

### § 6 — Ausbildungsleitung, Ausbildungskräfte

§ 6 Ausbildungsleitung, Ausbildungskräfte(1) Als Ausbildungsleitung benennen die Ausbildungsstellen nach § 4 Nummer 1 Tierärztinnen oder Tierärzte, die die Ausbildung in diesen Stellen leiten, koordinieren und überwachen. Die Leitung der Ausbildungsstelle nach § 4 Nummer 2 übernimmt die vom Beirat der Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen bestellte Geschäftsführung. Andere, vom Ministerium anerkannte Ausbildungsstellen nach § 4 Nummer 3 regeln dies in ihrer eigenen Zuständigkeit. (2) Die Ausbildungsleitung erstellt einen Ausbildungsplan nach den Maßgaben des § 7 für die jeweilige Ausbildungsstelle, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung und hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Auszubildenden zu überzeugen. Sie hat die Auszubildenden zu beraten und auf Mängel hinzuweisen. (3) Zur Durchführung der Ausbildung bestellt die Ausbildungsleitung im erforderlichen Umfang weitere Ausbildungskräfte. (4) Die Ausbildungskräfte dokumentieren für ihre Ausbildungsstelle die Vermittlung der Lernziele in geeigneter Weise. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

### § 7 — Ausbildungsumfang, Ausbildungsinhalte

§ 7 Ausbildungsumfang, Ausbildungsinhalte(1) Die Ausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. (2) Für den praktischen Unterricht erlässt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften.

### § 8 — Prüfungsausschuss

§ 8 Prüfungsausschuss(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der von der Prüfungsbehörde einberufen wird. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu benennen. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüftätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

### § 9 — Zulassung zur Prüfung

§ 9 Zulassung zur PrüfungBei der Prüfungsbehörde ist ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis über die Teilnahme an der Ausbildung, bei einer Aufteilung in theoretische und praktische Ausbildungsteile sind Nachweise über die Teilnahme an diesen Ausbildungsteilen beizufügen.

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— Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und -assistenten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für amtliche Fachassistenten - APrOaFA) Vom 24. Juni 2014
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FachAssAusbPrOBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
