ROkA · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Reinhalteordnung kommunales Abwasser - ROkA -) Vom 10. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
10.12.1993
Fundstelle:
GBl. 1993, 746
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 8

Berichte und Programme

§ 8 Berichte und ProgrammeDas Umweltministerium veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Entsorgung von Abwässern und Klärschlamm. Für den Vollzug der Richtlinie stellt das Ministerium für Umwelt und Verkehr ein Programm auf. Die Berichte und das Programm werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.

Anlage 1

Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im ...

Anlage 1 (zu § 2)Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Einzugsgebiet des Bodensees und der Oberen Donau 1. An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in ein Gewässer im Einzugsgebiet des Bodensees nachfolgende Anforderungen gestellt: Parameter Anlagengröße EW Probendefinition 50 - 1 000 Kategorie I > 1 000 - 40 000 Kategorie II > 40 000 Kategorie III Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mit Nitrifikationshemmung 20 mg/l und 90 % Reinigungseffekt 15 mg/l und 93 % Reinigungseffekt 15 mg/l und 93 % Reinigungseffekt 24-h-Sammelprobe; Rohabwasser (aufgemischt, homogenisiert) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)1)2) 90 mg/l 60 mg/l 60 mg/l 24-h-Sammelprobe; Rohabwasser (aufgemischt, homogenisiert) Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)1) 15 mg/l 10 mg/l 10 mg/l 24-h-Sammelprobe; Membranfilter 0,45 µm Gesamtphosphor (P) Es gelten die nationalen Anforderungen 1 mg/l und 90 % Reinigungseffekt 0,3 mg/l3) und 95 % Reinigungseffekt 24-h-Sammelprobe; Rohabwasser (aufgemischt, homogenisiert) Gesamtstickstoff Es gelten die Anforderungen der Abwasserverordnung Absorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 0,1 mg/l X4) 0,1 mg/l X4) 0,1 mg/l X4) 2. An das Abwasser für die Einleitungsstelle in ein Gewässer im Einzugsgebiet der Oberen Donau gelten die Anforderungen der Kategorie II auch für Anlagen mit mehr als 40 000 Einwohnerwerten (EW).

Anlage 3

(aufgehoben)

Anlage 3(aufgehoben)

Anlage 4

(aufgehoben)

Anlage 4(aufgehoben)

Anlage 5

(aufgehoben)

Anlage 5(aufgehoben)

Anlage 6

(aufgehoben)

Anlage 6(aufgehoben)

Anlage 7

Industrielles Abwasser

Anlage 7Industrielles AbwasserIndustrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt: - Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.- Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.- Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden.- (aufgehoben)- Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

§ 10

(aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 2

Einzugsgebiet des Bodensees und der Oberen Donau

§ 2 Einzugsgebiet des Bodensees und der Oberen DonauIm Einzugsgebiet des Bodensees sowie der Oberen Donau bis zur Versickerungsquelle bei Fridingen sind zusätzlich die in der Anlage 1 genannten Anforderungen einzuhalten.

§ 3

Kanalisationen

§ 3 Kanalisationen(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 46 Absatz 1 WG zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden mit einer Kanalisation auszustatten. (2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. (3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen nach Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

§ 4

Kommunale Einleitungen

§ 4 Kommunale Einleitungen(1) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen. (2) Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richten sich nach der Abwasserverordnung.

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen

§ 6 Industrieabwassereinleitungen in KanalisationenIndustrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation 1. vom Träger der Kanalisation genehmigt wurde,2. bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach § 58 WHG genehmigt oder nach § 5 der Indirekteinleiterverordnung anstelle der Genehmigung angezeigt wurde, die Behörde innerhalb der Anzeigefrist keine Einwände erhoben hat und die in der Zulassung enthaltenen Anforderungen an die Einleitung der Anlage 7 dieser Verordnung entsprechen.

§ 8

Berichte und Programme

§ 8 Berichte und ProgrammeDas Umweltministerium veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Entsorgung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm. Für den Vollzug der Richtlinie stellt das Ministerium für Umwelt und Verkehr ein Programm auf. Die Berichte und das Programm werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.

§ 9

Bestehende Anlagen und Einleitungen

§ 9 Bestehende Anlagen und EinleitungenFür bestehende Anlagen und Einleitungen gelten die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig vom Datum ihrer Errichtung oder Zulassung.

Anlage 1

Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete

Anlage 1Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete

Anlage 2

Anforderungen an Kanalisationen

Anlage 2Anforderungen an KanalisationenKanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere: - Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer.- Verhinderung von Leckagen.- Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

Anlage 3

Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen

Anlage 3Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen AbwasserbehandlungsanlagenAnzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. Parameter Konzentration Prozentuale Mindestverringerung1 Referenzmeßverfahren Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20° C) ohne Nitrifikaton2 25 mg/l O2 70-90 Homogenisierte, ungefilterte nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20° C ± 1° C in völliger Dunkelheit, Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffes Chemischer Sauerstoff (CSB)2 125 mg/l O2 75 Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium-Dichromat Suspendierte Schwebestoffe insgesamt 35 mg/l3 903 - Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 m. Trocknen bei 105° C und Wiegen - Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Min. bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105° C und Wiegen. Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebestoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen

Anlage 4

Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in ...

Anlage 4Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindliche GebieteAnzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verminderung. empfindliches Gebiet Anlagengröße Konzentration Prozentuale Mindestverringerung1 Rheineinzugsgebiet 10000-100000 EW 2 mg P/l 80 mehr als 100000 EW 1 mg P/l Bodensee-Einzugsgebiet 600-2999 EW 1,5 mg P/l 85 3000-29999 EW 1,0 mg P/l 87 ab 30000 EW 0,3 mg P/l 95 Einzugsgebiet der Oberen Donau 600-2999 EW 1,5 mg P/l 85 ab 3000 EW 1,0 mg P/l 87 Rheineinzugsgebiet Bodensee-Einzugsgebiet Einzugsgebiet der Oberen Donau 10000-100000 EW 15 mg N/l2 mehr als 100000 EW 10 mg N/l2, 3 70-80 Referenzverfahren: Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie

Anlage 5

Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse

Anlage 5Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse 1. Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht.Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.2. Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflußproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.3. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind: 2000-9999 EW: zwölf Proben im ersten Jahr vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Verordnung entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen. 10000-49999 EW: zwölf Proben 50000 EW oder mehr: 24 Proben 4. Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:a) Für die in Anlage 3 genannten Parameter ist in anliegender Tabelle die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach Anlage 3 nicht erfüllt sein müssen.b) Für die in Anlage 3 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 % betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150 % zulässig.c) Für die in Anlage 4 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten.5. Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind. Tabelle zu Nr. 4, Buchstabe a Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind 4-7 1 8-16 2 17-28 3 29-40 4 41-53 5 54-67 6 68-81 7 82-95 8 96-100 9 101-125 10 126-140 11 141-155 12 156-171 13 172-187 14 188-203 15 204-219 16 220-235 17 236-251 18 252-268 19 269-284 20 285-300 21 301-317 22 318-334 23 335-350 24 351-365 25

Anlage 6

Industriebranchen

Anlage 6Industriebranchen 1. Milchverarbeitung (Anhang 3 zur Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Rahmen-AbwasserVwV - vom 25. November 1992, BAnz vom 11. Dezember 1992 Nr. 233 b)2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten (Anhang 5 zur Allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV)3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung (Anhang 6 zur Allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV)4. Kartoffelverarbeitung (Anhang 8 zur Allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV)5. Fleischwarenindustrie (Anhang 10 zur Allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV)6. Brauereien (Anhang 11 zur Allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV)7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (Anhang 12 zur Allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV)8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen (Anhang 14 zur Allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV)9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (Anhang 15 zur Allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV)10. Mälzereien (Anhang 21 zur Allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV)11. Fischverarbeitungsindustrie (Anhang 7 zur Allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV)

Anlage 7

Industrielles Abwasser

Anlage 7Industrielles AbwasserIndustrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt: - Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.- Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.- Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden.- Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.- Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

Eingangsformel ROkA

Auf Grund von § 27 Abs. 1 und § 7 a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1530) und § 45 in Verbindung mit § 96 Abs. 3 Nr. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269) wird verordnet:

§ 1

Zweck, Begriffe

§ 1 Zweck, Begriffe(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlicher Auswirkungen kommunalen Abwassers (ABl. EG Nr. L 135 S. 40). (2) Im Sinne dieser Verordnung ist a) kommunales Abwasser:häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;b) gemeindliches Gebiet:Gebiet, in welchem Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;c) 1 EW (Einwohnerwert):organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem bio-chemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt;d) Kanalisation:Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;e) Klärschlamm:behandelter Schlamm oder Rohschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 10

Klärschlamm

§ 10 KlärschlammKlärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung vorrangig zu verwerten.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete

§ 2 Einzugsgebiete der empfindlichen GebieteEinzugsgebiete empfindlicher Gebiete sind die Einzugsgebiete des Rheins, des Bodensees und der Oberen Donau bis zur Versinkungsstelle bei Fridingen. Eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 1250000 liegt als Anlage 1 nachrichtlich bei.

§ 3

Kanalisationen

§ 3 Kanalisationen(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 45 b Abs. 2 WG zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten: - bis zum 31. Dezember 2000 gemeindliche Gebiete mit mehr als 15000 EW,- bis 31. Dezember 2005 gemeindliche Gebiete mit 2000-15000 EW,- bis zum 31. Dezember 1998 gemeindliche Gebiete mit mehr als 10000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete einleiten. (2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. (3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen nach Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

§ 4

Kommunale Einleitungen

§ 4 Kommunale Einleitungen(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit - ab 1. Januar 2001 für gemeindliche Gebiete mit mehr als 15000 EW- ab 1. Januar 2006 für gemeindliche Gebiete mit 2000-15000 EW, die in Anlage 3 zu dieser Verordnung genannten Anforderungen gestellt werden. (2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10000 EW in empfindliche Gebiete darf für die Zeit ab 1. Januar 1999 nur erteilt werden, wenn die in Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Phosphor gestellt werden. Die in Anlage 4 genannten zusätzlichen Anforderungen an Stickstoff sind nach wasserwirtschaftlichen Notwendigkeiten umzusetzen. (3) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2000 EW darf für die Zeit ab 1. Januar 2006 nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser Verordnung und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen. (4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen. (5) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbeseitigungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlage sind jahreszeitliche Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden. (6) Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 nicht den dort genannten Anforderungen, so treffen die Wasserbehörden die erforderlichen Maßnahmen, damit bis zu den in den Absätzen 1, 2 oder 3 jeweils genannten Terminen die jeweiligen Anforderungen eingehalten werden. (7) Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach Anlage 5 dieser Verordnung. Die nach § 82 Abs. 1 WG und nach § 6 Nr. 2 zuständigen Behörden oder Stellen überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen.

§ 5

Industrieabwassereinleitungen in Gewässer

§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer(1) Einleitungen von industriellem Abwasser in Gewässer bedürfen einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in Anlage 6 aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4000 EW eingeleitet werden soll, darf ab 1. Januar 2001 nur erteilt werden, wenn die in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 8. September 1989 (GMBl. S. 518) in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen Anforderungen eingehalten werden. (2) § 4 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 6

Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen

§ 6 Industrieabwassereinleitungen in KanalisationenIndustrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation 1. vom Träger der Kanalisation genehmigt wurde,2. bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach den Bestimmungen der Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung) vom 12. Juli 1990 (GBl. S. 258) genehmigt wurde, wobei in den Fällen des § 4 Abs. 2 Indirekteinleiterverordnung die Genehmigungspflicht entfällt, und die in der Zulassung enthaltenen Anforderungen an die Einleitung der Anlage 7 dieser Verordnung entsprechen.

§ 7

Zusätzliche Anforderungen

§ 7 Zusätzliche AnforderungenZusätzliche öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Stickstoffelimination.

§ 9

Ausnahmen bei technischen Schwierigkeiten

§ 9 Ausnahmen bei technischen SchwierigkeitenKann wegen technischer Schwierigkeiten eine Frist nach dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so kann ein Antragsverfahren nach Artikel 8 der Richtlinie eingeleitet werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.