EVTZVODG · Baden-Württemberg

Gesetz zur Durchführung der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZVODG) Vom 4. Februar 2021

Ausfertigungsdatum:
04.02.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 115
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EVTZVODG

Der Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitZuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 vom 17. Dezember 2013 geändert worden ist, ist das Regierungspräsidium Freiburg.

§ 2

Haftungsbeschränkung

§ 2 HaftungsbeschränkungIst die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) aus einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.

§ 3

Verordnungsermächtigung

§ 3 VerordnungsermächtigungDas Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.