EvKiVtrG BW 1931 · Baden-Württemberg

Preuß. Gesetz zu dem Vertrage mit den Evangelischen Landeskirchen Vom 26. Juni 1931 (GS. Nr. 24, ausgeg. am 27. Juni 1931, S. 107)

Ausfertigungsdatum:
27.06.1931
Fundstelle:
Preuß. GS 1931, 107
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem in Berlin am 11. Mai 1931 unterzeichneten Vertrage des Freistaats Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen sowie dem dazugehörenden Schlußprotokolle vom gleichen Tage wird zugestimmt. (2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 13 des Vertrags in Kraft treten, ist in der Preußischen Gesetzsammlung bekanntzumachen. Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt.

Eingangsformel EvKiVtrG

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1Der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, wird der Preußische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren.

Artikel

Artikel 10Die Pfarrstellen fiskalischen Patronats im Gebiet der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union werden bis zu einer neuen Vereinbarung, insbesondere für den Fall des Erlasses des in Artikel 83 der Verfassung des Freistaats Preußen vorgesehenen Gesetzes, nach Benehmen zwischen Staats- und Kirchenbehörde besetzt, soweit nicht die Besetzung einem anderen zusteht. Das Nähere regelt eine besonders zu vereinbarende Anweisung.

Artikel

Artikel 11(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die evangelisch theologischen Fakultäten an den Universitäten in Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, Halle, Kiel, Königsberg, Marburg und Münster bestehen. (2) Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an einer evangelisch-theologischen Fakultät wird der kirchlichen Behörde Gelegenheit zu gutachtlicher Aeußerung gegeben werden. (3) Die Ernennung der evangelischen Universitätsprediger geschieht durch die Staatsbehörde im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde.

Artikel

Artikel 12Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel

Artikel 13(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft. Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden. Berlin, den 11. Mai 1931.Das Preußische Staatsministerium Der Kirchensenat der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Der Landesbischof, der Vorsitzende des Landeskirchenausschusses und der Präsident des Landeskirchenamts der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. Die Kirchenregierung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins. Die Kirchenregierung der Evangelischen Landeskirche in Hessen-Kassel. Die Landeskirchenregierung der Evangelischen Landeskirche in Nassan. Der Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche Frankfurt a. Main. Der Landeskirchenvorstand der Evangelisch-reformierten Landeskirche der Provinz Hannover. Der Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche von Waldeck und Pyrmont.

Artikel

Artikel 2(1) Kirchliche Gesetze und Notverordnungen über die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie über die Ordnung ihrer Vermögensverwaltung werden dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vorgelegt werden. (2) Der Minister kann gegen solche Gesetze (Notverordnungen) Einspruch erheben, sofern sie eine geordnete Geschäftsführung nicht gewährleisten. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlegung zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das im Verwaltungsstreitverfahren in oberster Instanz zuständige Gericht.

Artikel

Artikel 3Artikel 2 findet auf die Satzungen der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eine von diesem zu bestimmende Behörde tritt.

Artikel

Artikel 4Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2 und 3 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbänden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Kirchen vereinbart werden.

Artikel

Artikel 5(1) Die Dotation der Kirchen für kirchenregimentliche Zwecke wird künftig jährlich vier Millionen neunhundertfünfzigtausend Reichsmark betragen. Sie wird auf die Kirchen gemäß besonderer Vereinbarung verteilt werden. (2) Die den kirchenregimentlichen Zwecken dienenden Gebäude und Dienstwohnungen sowie deren Einrichtungsgegenstände bleiben den Kirchen überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte werden auf Verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden. Fälle gemeinschaftlicher Benutzung werden durch besondere Vereinbarung geregelt werden. Die bauliche Unterhaltung wird nach den für Staatsgebäude jeweils geltenden allgemeinen Grundsätzen erfolgen. (3) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage der Dotation maßgebend.

Artikel

Artikel 6(1) Den Kirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reichs gewährleistet. (2) Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der evangelischen Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.

Artikel

Artikel 7Zum Vorsitzenden einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde sowie zum Inhaber eines kirchlichen Amtes, mit dem der Vorsitz oder die Anwartschaft auf den Vorsitz einer solchen Behörde verbunden ist, wird niemand ernannt werden, von dem nicht die zuständige kirchliche Stelle durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt hat, daß Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen.

Artikel

Artikel 8(1) Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation wird ein Geistlicher als Vorsitzender oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur angestellt werden, wenn er a) die deutsche Reichsangehörigkeit hat,b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,c) ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat. (2) Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so findet die Vorschrift des Abs. 1 zu a Anwendung. (3) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Abs. 1 zu c genannten anerkannt werden. (4) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Anstellung in einem der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Ämter wird die zuständige kirchliche Behörde dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf die vorgenannten Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Bei einer Versetzung auf ein anderes Amt gleicher Art genügt eine alsbaldige nachträgliche Anzeige.

Artikel

Artikel 9(1) Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 8 Abs. 1 zu a, b und c, für die Anstellung als Hilfsgeistlicher im pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a und b genannten Erfordernisse. Artikel 8 Abs. 3 findet Anwendung. (2) Alsbald nach der Ernennung eines Pfarrers wird der Staatsbehörde von seinen Personalien, mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels, Kenntnis gegeben werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.