EvalV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Evaluation von Schulen (EvaluationsVO) Vom 10. Juni 2008

Ausfertigungsdatum:
10.06.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 206
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SEVO

Aufgrund von § 32 Absatz 2 Satz 4 und § 114 Absatz 2 Satz 7 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Zweck der Evaluationen, Geltungsbereich

§ 1 Zweck der Evaluationen, Geltungsbereich(1) Interne und externe Evaluationen nach § 114 Absatz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) liefern als Teil der datengestützten Qualitätsentwicklung eine zusätzliche, schulspezifische Datengrundlage und dienen der Schul- und Unterrichtsentwicklung der jeweiligen Schule.(2) Interne Evaluationen nach § 114 Absatz 2 Satz 1 SchG sind Evaluationen, die von jeder Schule selbst geplant und durchgeführt werden.(3) Externe Evaluationen nach § 114 Absatz 2 Satz 2 SchG sind Evaluationen, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um ein bedarfsorientiertes Angebot für Schulen durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben.(4) Weitere externe Rückmeldeformate nach § 114 Absatz 2 Satz 5 SchG sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

§ 10

Abschlussbericht zur externen Evaluation

§ 10 Abschlussbericht zur externen Evaluation(1) Der Abschlussbericht zur externen Evaluation umfasst die schulspezifische Fragestellung, die verwendeten Datenquellen und das Ergebnis der Evaluation. Er dient als eine Grundlage für den weiteren Prozess der Schul- und Unterrichtsentwicklung der Schule.(2) Der Abschlussbericht und das Protokoll nach § 9 Absatz 7 Satz 5 werden von der Schulaufsicht im nächsten Statusgespräch als ergänzende Datengrundlage für die weitere Schul- und Unterrichtsentwicklung der Schule herangezogen.

§ 11

Daten und Verarbeitung personenbezogener Daten bei externen Evaluationen

§ 11 Daten und Verarbeitung personenbezogener Daten bei externen Evaluationen(1) Bei der Datenerhebung nach § 9 Absätze 1 bis 5 kommen sowohl quantitative als auch qualitative Methoden zum Einsatz. Diese können insbesondere Onlinebefragungen, leitfadengestützte Gruppeninterviews oder Einzelinterviews, Beobachtungen von schulischen und unterrichtlichen Situationen und Analysen von vorhandenen schulischen Dokumenten zur schulspezifischen Fragestellung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sein.(2) In der Regel wird mit der Schulleitung ein Gruppeninterview geführt, das neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Stellvertretung auch Personen mit Leitungsaufgaben aus dem Lehrkräftekollegium umfasst. Sollte die Schulleitung nur aus einer Person bestehen oder ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Schulleitung aus wichtigem Grund verhindert sein, so wird ein Einzelinterview mit der anwesenden Person der Schulleitung geführt.(3) Werden weniger als fünf Lehrkräfte der Schule befragt, soll anstelle eines Gruppeninterviews mit jeder Lehrkraft ein Einzelinterview durchgeführt werden. In diesem Fall wird keine Onlinebefragung der Lehrkräfte durchgeführt.(4) Die Datenerhebung zielt nicht auf die Erhebung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften oder anderen schulischen Beteiligten ab. Beobachtungs- und Interviewdaten werden ohne personenbezogene Daten dokumentiert. Die Datenauswertungen nach § 9 Absätze 6 und 7 beinhalten aggregierte Daten auf Schulebene. Bei der Schulleitung ist bedingt durch das Amt und die Aufgabe ein Personenbezug gegeben. Eine Rückverfolgbarkeit auf einzelne Lehrkräfte kann sich bei speziellen Evaluationsthemen, wie bei Bezug zu einem konkreten Unterrichtsfach, ergeben. In diesem Fall können ausnahmsweise personenbezogene Daten erhoben werden, wenn anderenfalls der Zweck der externen Evaluation nicht erreicht werden kann. Die Ergebnisse der externen Evaluationen dürfen nicht in dienstliche Beurteilungen von Lehrkräften aufgenommen werden. Die Themen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und Absatz 2 betreffen keine Gesundheitsdaten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung.(5) Hinsichtlich des Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung gilt § 114 Absatz 8 Satz 1 SchG, hinsichtlich der Frist für die Löschung oder Anonymisierung der Daten gilt § 114 Absatz 8 Sätze 3 und 4 SchG.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Allgemeine Regelungen zum Datenschutz

§ 2 Allgemeine Regelungen zum DatenschutzDie allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz und die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über den Datenschutz an öffentlichen Schulen bleiben unberührt.

§ 3

Themen

§ 3 ThemenEvaluationen nach § 114 Absatz 2 SchG beziehen sich auf die Themen des Referenzrahmens Schulqualität Baden-Württemberg und dort im Wesentlichen auf den Bereich der Prozesse. Zum Referenzrahmen Schulqualität Baden-Württemberg gilt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über den Referenzrahmen Schulqualität Baden-Württemberg. Evaluationen erfolgen zu Themen nach § 5 Absätze 1 bis 4 und § 7, die für die Schule zum jeweiligen Zeitpunkt für ihre Schul- und Unterrichtsentwicklung relevant sind.

§ 4

Zuständigkeiten bei internen Evaluationen

§ 4 Zuständigkeiten bei internen Evaluationen(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die Umsetzung der internen Evaluationen im Sinne einer kontinuierlichen datengestützten Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Schule.(2) Entscheidungen über die Themen treffen die Gesamtlehrerkonferenz nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Konferenzordnung des Kultusministeriums oder die entsprechenden Teilkonferenzen nach den §§ 3 bis 7 der Konferenzordnung des Kultusministeriums. Die Schulkonferenz ist nach § 47 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a SchG anzuhören. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 4.(3) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg entwickelt für die internen Evaluationen an Schulen Erhebungsinstrumente und stellt diese online kostenlos zur Verfügung. Die Schulen entscheiden selbst, ob und welche Angebote des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg oder weiterer Anbieter sie für die Durchführung nutzen.(4) Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung bietet Schulleitungen und Lehrkräften Fortbildungsangebote und Unterstützungsleistungen in Form von Beratung zur Planung und Durchführung der internen Evaluationen an.

§ 5

Themen und Verfahren der internen Evaluationen

§ 5 Themen und Verfahren der internen Evaluationen(1) Der Referenzrahmen Schulqualität Baden-Württemberg gibt den Schulen in seiner erweiterten Fassung im Bereich der Prozesse in Qualitätsbereich 4 „Datengestützte Qualitätsentwicklung“ allgemeine Hinweise zu Elementen und Anforderungen an schulinterne Strukturen und Prozesse zur datengestützten Qualitätsentwicklung, zum Einsatz von Verfahren der internen Evaluation, zum Umgang mit daraus gewonnenen Daten, zu deren Nutzung für die Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie zur damit verbundenen schulinternen Kommunikation.(2) Die Schulen sind verpflichtet, folgende Themen im Bereich der Prozesse aus dem Qualitätsbereich 1 „Lehren und Lernen“ des Referenzrahmens Schulqualität Baden-Württemberg sukzessive im Rahmen der internen Evaluation zu bearbeiten: strukturierte Klassenführung, kognitive Aktivierung, konstruktive Unterstützung, Umgang mit Heterogenität und Vielfalt.(3) Bei Bedarf wählen die Schulen nach § 4 Absatz 2 Sätze 1 und 2 weitere Themen aus dem Bereich der Prozesse aus dem Referenzrahmen Schulqualität Baden-Württemberg aus und bearbeiten diese im Rahmen der internen Evaluationen.(4) Die Schulaufsicht kann im Rahmen von Statusgesprächen und gegebenenfalls von Ziel- und Leistungsvereinbarungen Themen und Zeitpunkt für die internen Evaluationen mit der Schule vereinbaren. Mit der Schulaufsicht vereinbarte Themen sind von der Schule vorrangig vor Themen nach den Absätzen 2 und 3 zu bearbeiten.(5) Interne Evaluationen sind Bestandteil einer datengestützten Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung und finden regelmäßig statt. Die Schule legt außer im Fall des Absatz 4 den Zeitpunkt, den Umfang und die Häufigkeit einer internen Evaluation angepasst an ihre Entwicklungsziele und die an der Schule verfügbaren Ressourcen fest.(6) Die Schule wählt die Methoden und Instrumente zur Datenerhebung und Datenauswertung nach Maßgabe der Datensparsamkeit und Ressourcenschonung passend zum gewählten Thema aus und kann dabei insbesondere Angebote des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg nutzen. Zu den Methoden nach Satz 1 zählen auch kollegiale Feedbackverfahren.

§ 6

Daten und Verarbeitung personenbezogener Daten bei internen Evaluationen

§ 6 Daten und Verarbeitung personenbezogener Daten bei internen Evaluationen(1) Daten aus internen Evaluationen werden nach § 2 schulintern verarbeitet und genutzt. Die Datenerhebung zielt nicht auf die Erhebung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften oder anderen schulischen Beteiligten ab. Eine Rückverfolgbarkeit auf Einzelpersonen kann sich jedoch bei speziellen Evaluationsthemen ergeben. In diesem Fall können ausnahmsweise personenbezogene Daten erhoben werden, wenn anderenfalls der Zweck der internen Evaluation nicht erreicht werden kann.(2) Daten aus einer internen Evaluation werden nicht in das Schuldatenblatt nach § 114 Absatz 7 Satz 2 SchG aufgenommen. Für die Statusgespräche können sie im Fall des § 5 Absatz 4 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 nach Absprache zwischen Schulleitung und Schulaufsicht der jeweiligen Schulaufsicht übermittelt werden. Daten aus einer internen Evaluation können aufgrund der Befassung mit einer bestimmten schulspezifischen Fragestellung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder durch eine Zurverfügungstellung von Dokumenten nach § 9 Absatz 3 im Rahmen der externen Evaluationen verarbeitet werden.(3) Hinsichtlich des Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) (Datenschutz-Grundverordnung) gilt § 114 Absatz 8 Satz 1 SchG, hinsichtlich der Frist für die Löschung oder gegebenenfalls Anonymisierung der Daten gilt § 114 Absatz 8 Sätze 3 und 4 SchG.

§ 7

Themen der externen Evaluation

§ 7 Themen der externen Evaluation(1) Die Formulierung einer schulspezifischen Fragestellung für eine externe Evaluation erfolgt mit Bezug auf die Themen des Referenzrahmens Schulqualität Baden-Württemberg nach § 3. Die möglichen Themen hierfür sind:1. Lehren und Lernena) Lern- und Bildungsangebote:Umsetzung der Bildungspläne, Umsetzung der Leitperspektiven, wie zum Beispiel Medienbildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, und pädagogischen Schwerpunktsetzungen, Demokratiebildung und soziale Bildung, Persönlichkeitsbildung, außerschulische Bildungsangebote;b) strukturierte Klassenführung als Tiefenstruktur des Unterrichts:Zielorientierung, Strukturierung des Unterrichts, Regeln und Umgang mit Störungen, Monitoring der Lerngruppe, Lernzeitnutzung;c) kognitive Aktivierung als Tiefenstruktur des Unterrichts:Anknüpfung am Vorwissen und Verständnisorientierung, kognitiv aktivierende und herausfordernde Aufgaben, kognitiv aktivierende Gespräche, aktive Anwendung von Lern- und Aneignungsstrategien;d) konstruktive Unterstützung als Tiefenstruktur des Unterrichts:Beziehungsgestaltung in der Lerngruppe, positive Fehlerkultur, Autonomieunterstützung, Zutrauen in Lernpotenziale, adaptive Hilfestellungen, Lernförderliche Rückmeldungen;e) Umgang mit Heterogenität und Vielfalt:Analyse der Heterogenität, differenzierte Lern- und Bildungsangebote, chancengerechte Lehr-Lernprozesse und Teilhabe, chancengerechte Leistungsbewertung einschließlich individueller Nachteilsausgleiche;f) Schulklima:positive Schulkultur, Gestaltung sozialer Beziehungen, Partizipation und Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler, Prävention und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, Gestaltung von schulischen Lern- und Lebensräumen, Schulgemeinschaft;g) Erziehungs- und Ausbildungspartnerschaften:Information und Austausch, kontinuierliche Zusammenarbeit, Lernortkooperation. 2. Professionalität und Zusammenarbeita) professionelle Kompetenzen:Fachwissen, fachdidaktisches Wissen und digitale Kompetenzen, pädagogisch-psychologisches Wissen, Kenntnisse im Umgang mit Heterogenität in der Schülerschaft, professionelle Haltung und Handlungskompetenz;b) Kooperation der Lehrpersonen:abgestimmtes Vorgehen, Austausch und Unterstützung, Zusammenarbeit in Teams, Weiterentwicklung von Unterricht und Schule, Kooperation mit Partnern;c) Feedback und Reflexion:Offenheit für Rückmeldungen, Einholen von Feedback, bewusste Reflexion des eigenen Handelns. 3. Führung und Managementa) organisatorische Leitung:Rahmen für Kooperation für die Lehrpersonen, verlässliche Abläufe, Konferenzleitung, Delegation von Aufgaben;b) Führungshandeln:pädagogische Führungsperson, Problem- und Konfliktbearbeitung, Förderung von Motivation und Engagement, Reflexion und Feedback zum Führungshandeln;c) Personalentwicklung:Fortbildungsplanung, berufliche Weiterentwicklung der Lehrpersonen, Gesunderhaltung der Lehrpersonen;d) Kooperationen mit Partnern:Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, Kooperation mit Ausbildungs- und Bildungspartnern, regionale und überregionale Netzwerke, Repräsentation der Schule, Kooperation mit Unterstützungssystemen des Kultusbereichs. 4. Datengestützte Qualitätsentwicklunga) Grundlagen der Qualitätsentwicklung:pädagogische Grundsätze und Konzepte, Strukturen und Abläufe;b) Ziele und Entwicklungsmaßnahmen:Zielformulierung, Maßnahmenfestlegung und Wirkungsüberprüfung;c) Datengewinnung:Unterricht im Mittelpunkt, Evaluationsplanung, Evaluationsdurchführung;d) Datenanalyse und Datennutzung:Analyse des Datenblatts, Analyse von weiteren Kennzahlen und Evaluationsergebnissen, Ableitung neuer Zielsetzungen.(2) Die schulspezifische Fragestellung kann ergänzend zu Absatz 1 auch Aspekte der Zufriedenheit, des Wohlbefindens und des Erlebens der am Schulleben Beteiligten beinhalten.

§ 8

Verfahren zur Beantragung einer externen Evaluation

§ 8 Verfahren zur Beantragung einer externen Evaluation(1) Vor Beantragung einer bedarfsorientierten externen Evaluation über die Schulaufsicht muss die Schule sich mit der gewünschten schulspezifischen Fragestellung nach bereits im Rahmen ihrer Schul- und Unterrichtsentwicklung beschäftigt und dies dokumentiert haben. Entscheidungen über die schulspezifische Fragestellung treffen die Gesamtlehrerkonferenz nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Konferenzordnung des Kultusministeriums oder die entsprechenden Teilkonferenzen nach den §§ 3 bis 7 der Konferenzordnung des Kultusministeriums. Die Schulkonferenz ist nach § 47 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a SchG anzuhören.(2) Die Schulleitung stimmt den Antrag auf Durchführung einer externen Evaluation über eine schulspezifische Fragestellung im Rahmen eines Statusgesprächs mit der Schulaufsicht ab. Hierfür wird von der Schule und der Schulaufsicht der Bezug zu den Themen nach § 7 angegeben. Die Schulaufsicht übermittelt den Antrag dem Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg.(3) Die Schulaufsicht kann abweichend von Absatz 1 im Rahmen von Statusgesprächen und gegebenenfalls von Ziel- und Leistungsvereinbarungen eine schulspezifische Fragestellung für eine externe Evaluation mit der Schule vereinbaren.(4) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg prüft den eingegangenen Antrag nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und nach § 3. Erfüllt ein Antrag diese Voraussetzungen nicht, kann er abgelehnt werden. Die Schule und die Schulaufsicht werden vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg über die Entscheidung informiert. Sofern aus Kapazitätsgründen durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg eine Auswahl hinsichtlich der Reihenfolge der Bearbeitung getroffen werden muss, erfolgt diese im Benehmen mit der Schulaufsicht.(5) Eine Schule kann eine externe Evaluation nach frühestens drei Jahren erneut in Anspruch nehmen.

§ 9

Verfahren der externen Evaluationen

§ 9 Verfahren der externen Evaluationen(1) Die externe Evaluation wird in der Regel von einem aus zwei Personen bestehenden Team durchgeführt. Mindestens ein Teammitglied verfügt in der Regel über die Laufbahnbefähigung der zu evaluierenden Schulart. Das Evaluationsteam des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg kann für einzelne Verfahrensschritte, insbesondere die Unterrichtsbeobachtung, durch Fachberaterinnen oder Fachberater Unterrichtsentwicklung aus dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung ergänzt werden.(2) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg vereinbart mit der Schule den konkreten Ablauf der externen Evaluation. Soweit möglich, werden Terminwünsche der Schule berücksichtigt. Festzulegen sind die Termine für den Erstkontakt, das Vorgespräch, die Durchführung der Onlinebefragungen und der Datenerhebung im Rahmen des Besuchs des Evaluationsteams an der Schule sowie für das Rückmeldegespräch.(3) Die Schule stellt dem Evaluationsteam die für die schulspezifische Fragestellung erforderlichen Dokumente fristgerecht zur Verfügung und gewährt bei Bedarf Einsicht in schulische Dokumente.(4) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg stellt die Onlinebefragungen nach Absatz 2 Satz 3 mit dem durch das Land bereitgestellten informationstechnischen Verfahren bereit und setzt dabei schulspezifisch zusammengestellte Fragebögen ein. Die Schule führt, außer im Fall des § 11 Absatz 3, die Onlinebefragungen mit den vereinbarten schulischen Gruppen selbstständig durch. Die Teilnahme an den Onlinebefragungen erfolgt an der Schule über deren informationstechnisches Netzwerk. Freitextfelder sind in den Fragebögen nicht enthalten.(5) In der Regel dauert die Datenerhebung im Rahmen des Besuchs des Evaluationsteams an der Schule nach Absatz 2 Satz 3 ein bis zwei Tage. Die Dauer der Datenerhebung hängt vom thematischen Umfang, den eingesetzten Methoden und der Anzahl der zu befragenden Gruppen ab.(6) Das Evaluationsteam fasst die erhobenen Daten zur schulspezifischen Fragestellung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zusammen und wertet diese hinsichtlich der Stärken und Entwicklungsfelder der Schule aus. Die Evaluationsergebnisse werden in einem schriftlichen Abschlussbericht nach § 10 dokumentiert. Dieser geht der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der zuständigen Schulaufsicht vor dem Rückmeldegespräch nach Absatz 7 zu.(7) Im anschließenden Rückmeldegespräch an der Schule erläutert das Evaluationsteam die Ergebnisse der externen Evaluation. An diesem Gespräch nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter und die zuständige Person der Schulaufsicht teil. Auf Wunsch der Schulleiterin oder des Schulleiters können weitere Personen aus der eigenen Schule sowie der Kultusverwaltung, insbesondere Fachberaterinnen und Fachberater Schulentwicklung oder Fachberaterinnen und Fachberater Unterrichtsentwicklung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung, teilnehmen. Nach der Präsentation der Ergebnisse durch das Evaluationsteam interpretieren die am Rückmeldegespräch Teilnehmenden gemeinsam die Daten in Bezug auf den schulspezifischen Kontext und leiten daraus möglichst erste Impulse zur weiteren Schul- und Unterrichtsentwicklung ab. Das Evaluationsteam moderiert diesen Austausch, dokumentiert ihn und stellt den Teilnehmenden des Rückmeldegesprächs im Anschluss hierüber ein Protokoll zur Verfügung. Mit Versendung des Protokolls ist das Verfahren der externen Evaluation seitens des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg abgeschlossen.

Eingangsformel EvalV

Auf Grund von § 114 Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GBl. S. 378), wird verordnet:

§ 1

Zweck der Evaluation, Bezeichnungen

§ 1 Zweck der Evaluation, Bezeichnungen(1) Die Evaluation dient der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung vor Ort. Die Pflicht zur Selbst- und Fremdevaluation gilt für alle öffentlichen Schulen. (2) Die Schule führt zur Bewertung ihrer Schul- und Unterrichtsqualität regelmäßig Selbstevaluationen durch. Die systematische Datenerhebung und Datenauswertung soll darüber Auskunft geben, inwieweit die von der Schule festgelegten beziehungsweise die mit der Schulaufsicht vereinbarten Ziele erreicht worden sind. (3) Das Landesinstitut für Schulentwicklung (Landesinstitut) führt in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durch. Dabei stellt es die Qualität der Schule anhand definierter Qualitätskriterien fest und gibt der Schule Rückmeldung. (4) Die im Landesdienst stehenden Lehrkräfte sind zur Mitwirkung an der Selbst- und Fremdevaluation verpflichtet. Die Mitwirkung von Schülern, deren Eltern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen ist für diese freiwillig. Im Falle einer Beobachtung von Unterricht ist die Teilnahme für Schüler auf der Grundlage der Schulbesuchsverordnung verpflichtend. (5) Zur Durchführung der Evaluation kann das Kultusministerium nähere Festlegungen treffen. (6) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Schulleiter, Evaluatoren oder Schüler enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

§ 10

Verfahren

§ 10 Verfahren(1) Das Landesinstitut bestimmt für jede Fremdevaluation ein Evaluationsteam, das je nach Größe der Schule aus zwei bis drei Evaluatoren bestehen soll. Mindestens ein Teammitglied hat die Lehrbefähigung für die Schulart der zu evaluierenden Schule. Das Evaluationsteam kann um eine von der jeweiligen Schule vorgeschlagene Person erweitert werden. (2) Die Schule stellt dem Evaluationsteam vorab die schulinterne schriftliche Qualitätsdokumentation und gegebenenfalls weitere Dokumente zur Verfügung. Das Evaluationsteam vereinbart mit der Schule den konkreten Ablauf der Fremdevaluation, erstellt einen mit der Schule abgestimmten Evaluationsplan und legt den Termin für eine Rückmeldung fest. (3) In der Regel dauert der Besuch der Schule zu Zwecken der Datenerhebung vor Ort durch das Evaluationsteam ein bis drei Tage. Es werden schulartangepasst unterschiedliche Evaluationsinstrumente verwendet.

§ 11

Evaluationsbericht

§ 11 Evaluationsbericht(1) Das Landesinstitut hält die Ergebnisse der Fremdevaluation in einem schriftlichen Evaluationsbericht fest und übersendet ihn der Schule. (2) Die Schule legt den Evaluationsbericht zeitnah der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vor; dabei kann sie eine Stellungnahme abgeben. Der Schulträger erhält den Fremdevaluationsbericht unverzüglich nach Abschluss der datenschutzrechtlichen Prüfung. Er kann hierzu gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Stellungnahme abgeben. (3) Die Schulleitung stellt den Evaluationsbericht in den schulischen Gremien vor.

§ 12

Zielvereinbarung

§ 12 ZielvereinbarungDie Schule ist verpflichtet, aus dem Fremdevaluationsbericht Zielvorstellungen und Maßnahmen zur Schulentwicklung abzuleiten. Diese legt sie der Schulaufsicht vor und trifft mit ihr eine Zielvereinbarung. Dabei werden die Zielvorstellungen der Schule abgeglichen mit den bildungspolitisch vorgegebenen Entwicklungslinien des Landes.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

§ 2

Datenschutz

§ 2 DatenschutzDie Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes, konkretisiert durch die VwV »Datenschutz an öffentlichen Schulen« in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 Zuständigkeit(1) Unbeschadet der Verantwortung des Schulleiters ist die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an der Schule Aufgabe des im Landesdienst stehenden lehrenden und nicht lehrenden Personals. (2) Inhaltliche Entscheidungen treffen entsprechend den Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Konferenzordnung die Gesamtlehrerkonferenz oder nach §§ 3 bis 8 Konferenzordnung die entsprechenden Teilkonferenzen. Die Schulkonferenz ist nach § 47 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a SchG anzuhören.

§ 4

Themen

§ 4 ThemenQualitätsentwicklung und Selbstevaluation erstrecken sich auf sämtliche für den Erfolg von Schule und Unterricht relevanten Bereiche wie 1. Voraussetzungen und Bedingungen schulischen Handelns, insbesondere Rahmenvorgaben, sächliche und personelle Ressourcen, Schüler und deren Lebensumfeld;2. Unterricht, insbesondere Umsetzung des Bildungsplans, Gestaltung der Lehr- und Lernprozesse, Praxis der Leistungsbeurteilung und Leistungsrückmeldung;3. Professionalität der Lehrkräfte, insbesondere Kooperation, Praxis der Weiterqualifizierung, Umgang mit beruflichen Anforderungen;4. Schulführung und Schulmanagement, insbesondere Führung, Verwaltung und Organisation;5. Schul- und Klassenklima, insbesondere Schulleben, Mitgestaltungsmöglichkeiten der Schüler;6. inner- und außerschulische Partnerschaften, insbesondere Mitgestaltungsmöglichkeiten der Eltern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Darstellung der schulischen Arbeit in der Öffentlichkeit;7. Ergebnisse und Wirkungen, insbesondere fachliche und überfachliche Lernergebnisse, Schul- und Laufbahnerfolg, Bewertung schulischer Arbeit.

§ 5

Verfahren, Methoden

§ 5 Verfahren, Methoden(1) Die Schule formuliert ihre pädagogischen Grundsätze, erstellt ein Konzept zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung und führt die Selbstevaluation durch. Für ihre Qualitätsentwicklungs- und Selbstevaluationsprojekte legt sie für ein oder mehrere Schuljahre Ziele und Aufgaben anhand schulspezifischer Fragen fest. (2) Der Bereich des Unterrichts ist verpflichtend und kontinuierlich zu bearbeiten. Zusätzlich soll die Schule die in § 4 genannten Bereiche in einer mehrjährig angelegten systematischen Weise einbeziehen. Liegt eine Zielvereinbarung mit der Schulaufsicht vor, so sind Vorhaben und Projekte zur Erreichung der darin festgelegten Entwicklungsziele vorrangig zu bearbeiten. (3) Den Umfang und die Reihenfolge der zu evaluierenden schulischen Bereiche und Fragestellungen legt die Schule nach Maßgabe von Absatz 2 in Abstimmung mit ihren Entwicklungszielen selbst fest; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. (4) Die eingesetzten Erhebungsverfahren sollen dem Erkenntnisziel angemessen und adressatengerecht sein. Die Ergebnisse von zentralen Leistungsfeststellungsverfahren sind bei der Selbstevaluation einzubeziehen. (5) Schulbeschreibung, Zielorientierung wie beispielsweise Leitbild oder pädagogische Leitziele, Entwicklungsprozesse und Maßnahmen sowie Evaluationsverfahren, Evaluationsergebnisse und daraus abgeleitete Folgerungen werden in einer schulinternen schriftlichen Qualitätsdokumentation festgehalten. (6) Es steht der Schule frei, sich bei der Selbstevaluation der Hilfe sachkundiger Dritter zu bedienen. Der Schulträger ist nicht zur Übernahme hierfür entstehender Kosten verpflichtet.

§ 6

Einbeziehung Dritter, Schulträger

§ 6 Einbeziehung Dritter, Schulträger(1) Bei der Selbstevaluation bezieht die Schule alle am Schulleben Beteiligten, insbesondere Schüler und Eltern sowie die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, mit ein. (2) Die Schule nimmt im Benehmen mit dem Schulträger und soweit erforderlich mit dessen Unterstützung in die schulinterne schriftliche Qualitätsdokumentation auch relevante Angaben zu Leistungen des Schulträgers auf.

§ 7

Zuständigkeit

§ 7 ZuständigkeitDas Landesinstitut entwickelt Evaluationskonzepte, organisiert die Fremdevaluation, führt diese durch, wertet die Ergebnisse aus und übermittelt sie der evaluierten Schule.

§ 8

Themen

§ 8 ThemenUnter Beachtung der Voraussetzungen und Bedingungen schulischen Handelns und in Würdigung der Selbstevaluation erstreckt sich die Fremdevaluation auf in § 4 Nr. 2 bis 7 bezeichnete Bereiche.

§ 9

Zeitpunkt

§ 9 ZeitpunktDie Fremdevaluation findet an jeder Schule grundsätzlich alle fünf Jahre statt. Sie wird in einem mehrjährigen Stufenplan an allen Schulen des Landes eingeführt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.