Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Europawahlgesetz Vom 12. März 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.1984
- Fundstelle:
- GBl. 1984, 186
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 4 und § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG) vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709),2. § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 und § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2326), geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1149):
Wahlorgane bei Europawahlen
§ 1 Wahlorgane bei Europawahlen(1) Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter sowie ihre Stellvertreter werden vom Innenministerium ernannt. (2) Der Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt, die Beisitzer der Wahlvorstände von der Gemeinde berufen. (3) Anordnungen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, ob und wieviele weitere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses innerhalb des Stadtkreises oder des Landkreises eingesetzt werden, trifft der Kreiswahlleiter. Hat dieser hiernach 1. für einzelne Gemeinden,2. für mehrere Gemeinden die Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, ernennt oder beruft in den Fällen der Nummer 1 die Gemeinde, in den Fällen der Nummer 2 das Landratsamt als Behörde des Landkreises die Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer dieser Wahlvorstände. (4) Soweit der Kreiswahlleiter keine Anordnungen im Sinne des Absatzes 3 trifft, ernennt er die Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihre Stellvertreter und beruft er die Beisitzer der Briefwahlvorstände.
Inkrafttreten; Aufhebung des bisherigen Rechts
§ 2 Inkrafttreten; Aufhebung des bisherigen Rechts(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz vom 12. Dezember 1978 (GBl. S. 626) auch für Europawahlen außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.