Verordnung des Kultusministeriums zur Umsetzung allgemeiner Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehramtsberufe (EU-EWR-Lehramtsberufe-Verordnung - EULehrVO) Vom 15. August 1996*
- Ausfertigungsdatum:
- 15.08.1996
- Fundstelle:
- GBl. 1996, 564,K.u.U. 1996, 718
Inkrafttreten
§ 19 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Rechtsstellung der teilnehmenden Personen während des schulpraktischen Teils des ...
§ 17 Rechtsstellung der teilnehmenden Personen während des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs(1) Der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs nach § 13 Absatz 1 Satz 3 findet im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses unter Anwendung des § 16 Absatz 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und des § 88 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg statt. Vor der Einstellung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis müssen die Unterlagen nach § 7 Absatz 2 sowie die Zulassung durch die Anerkennungsbehörde nach § 14 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.(2) Die Einstellung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis erfolgt durch das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem die Bewerberin oder der Bewerber nach § 16 Satz 6 zugewiesen wurde. Dieses Regierungspräsidium ist während der Dauer des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses personalverantwortliche Behörde und erhält von der Anerkennungsbehörde die für die Personalverwaltung notwendigen Unterlagen. Es unterrichtet die Anerkennungsbehörde über den Ausbildungsverlauf, sodass diese gegebenenfalls zu Entscheidungen nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in der Lage ist.(3) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der festgelegten Dauer des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs, spätestens jedoch mit der Eröffnung, dass dieser erfolgreich durchlaufen oder nach einmaliger Verlängerung nach § 15 Absatz 3 Satz 3 erneut nicht erfolgreich durchlaufen wurde. Ebenso endet es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anpassungslehrgang nach § 13 Absatz 4 Satz 1 vorzeitig auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers beendet wird. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Anpassungslehrgangs von Amts wegen nach § 13 Absatz 4 Satz 2 erfolgt durch das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Regierungspräsidium die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.(4) Im Falle einer Fortsetzung des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs nach § 13 Absatz 5 ist für eine Wiedereinstellung ebenfalls das Regierungspräsidium nach Absatz 2 zuständig. Nach Ablauf von vier Jahren ist eine Wiedereinstellung ausgeschlossen.
Bestehen der Eignungsprüfung oder des Anpassungslehrgangs
§ 18 Bestehen der Eignungsprüfung oder des AnpassungslehrgangsMit Bestehen aller erforderlichen Teile der Eignungsprüfung nach § 9 Absatz 1 oder des Anpassungslehrgangs nach § 13 Absatz 1 erfolgt die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des entsprechenden Lehramts in Baden-Württemberg. Dies ist Teil der Bescheinigung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 und § 15 Absatz 3 Satz 1.
Anerkennung
§ 1 Anerkennung(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehramtsberuf wird auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehramtsberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn1.die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates ist und2. die für den Ausbildungsnachweisim Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist.(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2, können die vorhandenen wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ersetzen diese die wesentlichen Unterschiede nicht vollständig, so kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt.(3) Das Kultusministerium überträgt die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung auf das Regierungspräsidium Tübingen (Anerkennungsbehörde). Die Zuständigkeit des Kultusministeriums für grundsätzliche allgemeine Fragen der Anerkennung einer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Befähigung für den Lehramtsberuf bleibt davon unberührt.(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 10 Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind schriftlich oder elektronisch an die Anerkennungsbehörde zu richten. Eine Kopie des Bescheids nach § 5 Absatz 2, soweit dieser der Behörde nicht mehr vorliegt, und gegebenenfalls die sonstigen nach § 7 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen sind beizufügen.(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(3) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der Anerkennungsbehörde abgelegt werden können.
Bestehen der Eignungsprüfung
§ 11 Bestehen der Eignungsprüfung(1) Es sind Noten festzusetzen. Die Benotung richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Lehrämter. Eine Einzelprüfung oder eine unterrichtspraktische Prüfung ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit »ausreichend« bewertet wurde.(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geforderten Einzelprüfungen und unterrichtspraktischen Prüfungen bestanden sind.(3) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei Nichtbestehen ergeht ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Nicht bestandene Einzelprüfungen oder unterrichtspraktische Prüfungen können einmal wiederholt werden.
Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs
§ 13 Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs(1) Für Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten die Bestimmungen über die Ausbildung und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Anpassungslehrgang kann auch die Verpflichtung enthalten, fachwissenschaftliche oder künstlerische sowie fachdidaktische und bildungswissenschaftliche wesentliche Unterschiede vor Beginn des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs“ und nach dem Wort „auszugleichen“ die Angabe „(Nachstudium) durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminar) in Verbindung mit Veranstaltungen der Ausbildungsschule verlangt werden (schulpraktischer Teil des Anpassungslehrgangs). § 8 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.(2) Der Anpassungslehrgang dauert je nach Inhalt und Umfang des festgestellten Qualifizierungsbedarfs mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang aus nicht von der teilnehmenden Person zu vertretenden Gründen, insbesondere durch Krankheit, für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so kann er um diese Zeit verlängert werden. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zulässige Höchstdauer des Anpassungslehrgangs nicht angerechnet. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie für Elternzeit nach den §§ 40 und 41 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung. Die Anzahl der abzulegenden unterrichtspraktischen Prüfungen und den zu erteilenden Unterricht legt die Anerkennungsbehörde in dem Bescheid nach § 5 Absatz 2 fest. Dabei kann, soweit die festgestellten wesentlichen Unterschiede dies zulassen, von den Bestimmungen über die Ausbildung und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Lehrämter abgewichen werden.(3) Stellt sich bei der Bewertung während des Anpassungslehrgangs heraus, dass die im Bescheid nach § 5 Abs. 2 getroffenen Feststellungen hinsichtlich Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs korrekturbedürftig sind, so kann die Anerkennungsbehörde die zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihren zeitlichen Umfang, verändern und die Dauer des Anpassungslehrgangs verkürzen oder bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängern.(4) Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Der Anpassungslehrgang soll durch die Anerkennungsbehörde vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen, insbesondere Verletzungen der Berufs- oder Lehrgangsverpflichtungen, der Fortführung entgegenstehen; dasselbe gilt bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.(5) Wurde der Anpassungslehrgang vorzeitig auf Antrag beendet, kann eine Fortsetzung erfolgen, wenn seit der Entlassung höchstens vier Jahre verstrichen sind und glaubhaft gemacht wird, dass die zum Antrag nach Absatz 4 Satz 1 führenden Gründe einem Erreichen des Ziels des Anpassungslehrgangs nicht länger entgegenstehen.
Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
§ 14 Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang(1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind schriftlich oder elektronisch an die Anerkennungsbehörde zu richten. Eine Kopie des Bescheids nach § 5 Absatz 2 ist, soweit dieser der Behörde nicht mehr vorliegt, beizufügen. Die Teilnahme am schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs ist abweichend von Satz 1 über den hierfür vorgegebenen Weg, gegebenenfalls über ein Online-Bewerbungsportal, bis spätestens 1. September bei der Anerkennungsbehörde unter Vorlage der sonstigen Unterlagen nach § 7 Absatz 2 zu beantragen. Besteht die Verpflichtung zu einem Nachstudium nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ist mit dem Antrag auch ein Nachweis über das absolvierte Nachstudium vorzulegen.(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(3) Falls eine Berücksichtigung für den Familienzuschlag sowie gegebenenfalls eine Berücksichtigung als sozialer Belang nach § 16 Satz 6 beantragt wird, sind die entsprechenden Nachweise wie Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden des Kindes beziehungsweise der Kinder vorzulegen. Gleiches gilt für eine Schwerbehinderung, sofern eine Berücksichtigung für Nachteilsausgleiche nach § 9 Absatz 1 Satz 3 und § 13 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 sowie gegebenenfalls eine Berücksichtigung als sozialer Belang nach § 16 Satz 6 beantragt wird. Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Entscheidung über die Zulassung zum schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs ist ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild einzureichen. Personenstandsurkunden sind in aktueller Fassung vorzulegen. § 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Bewertung des Anpassungslehrgangs
§ 15 Bewertung des Anpassungslehrgangs(1) Als Nachweis über das Nachstudium nach § 13 Absatz 1 Satz 2 legt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Anerkennungsbehörde als Kopie oder elektronisch eine Übersicht über die erfolgreich abgeschlossenen Lehrveranstaltungen und gegebenenfalls deren Benotung vor. Nicht erfolgreich abgeschlossene Lehrveranstaltungen können einmalig wiederholt werden.(2) Gegen Ende des ersten Halbjahres des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs erhält die Anerkennungsbehörde im Hinblick auf § 13 Absatz 3 eine Rückmeldung durch die Schule und das Seminar, ob Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs korrekturbedürftig sind. Im weiteren Verlauf des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs werden die Ergebnisse der Prüfungsleistungen, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 entsprechend den Bestimmungen über die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Lehrämter abgelegt werden, durch Schule und Seminar an die Anerkennungsbehörde übermittelt. Der Lehrgang ist insgesamt erfolgreich durchlaufen, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind. Es wird eine Gesamtnote erteilt.(3) Über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei Nichtbestehen ergeht ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. In diesem Fall kann der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs auf Antrag zum Zwecke der Wiederholung von Prüfungsleistungen einmal um ein halbes Jahr verlängert werden.
Durchführung des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs
§ 16 Durchführung des schulpraktischen Teils des AnpassungslehrgangsDie schulpraktischen Teile der Anpassungslehrgänge für die Lehrämter des gehobenen Schuldienstes beginnen jeweils am 1. Februar, die für die Lehrämter des höheren Schuldienstes jeweils am ersten Unterrichtstag im Januar. Die Zulassung zu einem schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs kann nicht erfolgen, wenn die für die Schulart zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität erschöpft ist. Nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden auf eine Warteliste übernommen. Diese gliedert sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Zulassungsanträge. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeutet, können bevorzugt beim Abbau der Warteliste berücksichtigt werden. Die Anerkennungsbehörde weist die zugelassenen Personen, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, einem Seminar zu. Anschließend erfolgt durch die Seminarleitung im Benehmen mit der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen über die Ausbildung und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt die Zuweisung zu einer oder mehreren Ausbildungsschulen.
Ablehnung des Antrags
§ 3 Ablehnung des AntragsDie Anerkennung ist zu versagen, wenn1. die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt werden,2. die Antragstellerin oder der Antragsteller trotz festgestellter wesentlicher Unterschiede nach § 1 Absatz 2 innerhalb angemessener Frist keine Wahl hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme trifft,3. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat,4. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,5. die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für die Ausübung des Berufs der Lehrkraft nicht geeignet ist.
Antragstellung
§ 4 Antragstellung(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die für den Vollzug dieser Verordnung Anerkennungsbehörde zu richten.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung von Ausbildungen und beruflichem Werdegang,2. Ausbildungsnachweise, gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG),3. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates; der Nachweis kann durch Vorlage eines gültigen Reisepasses erbracht werden,4. Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte zum Beispiel in Form von Studienbuch beziehungsweise Transcript of Records, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Studien- oder Ausbildungsinhalte hervorgehen,5. eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates,6. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat,7. die Geburtsurkunde und8. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines deutschen Führungszeugnisses werden könnte.Die Unterlagen sind der Anerkennungsbehörde in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss von den Unterlagen nach Absatz 2 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennungsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 2 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die Anerkennungsbehörde kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten.(4) Die Anerkennungsbehörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die Anerkennungsbehörde sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.(5) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der Anerkennungsbehörde mitzuteilen und auf die Frist nach § 5 Absatz 1 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen unvollständig, teilt die Anerkennungsbehörde innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind, Absatz 3 gilt entsprechend. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach § 5 Absatz 1 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Die Anerkennungsbehörde kann sich bezüglich der Vorlage von Unterlagen auch direkt an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg als einheitliche Stelle abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.(7) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so haben die nach Absatz 1 zuständigen Stellen die zuständigen Stellen aller übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die übrigen zuständigen Stellen in Deutschland über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Sie haben dabei zunächst zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Stelle in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI eingetragen wurde. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung sind die nach Absatz 1 zuständigen Stellen verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zusteht.Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen unterrichten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen eine Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
Entscheidungen
§ 5 Entscheidungen(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; die Frist verlängert sich um die Zeit, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für deren Ergänzung festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(2) Der Bescheid enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen in Baden-Württemberg. Er enthält gegebenenfalls weiterhin:1. eine Mitteilung sowohl über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Baden-Württemberg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,2. eine Feststellung über wesentliche Unterschiede in den Fächern des nachgewiesenen Befähigungsnachweises oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche mit einem Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete sowie die Gründe, aus denen die wesentlichen Unterschiede oder wesentlichen nicht abgedeckten beruflichen Tätigkeitsbereiche nicht im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 ausgeglichen werden können,3. die Mitteilung übera) Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowieb) die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung,4. den Hinweis, dass dieser Bescheid keine Aussagen über Fähigkeiten und Fertigkeiten im Gebrauch der deutschen Sprache trifft.
Anerkennung
§ 6 Anerkennung(1) Die Lehramtsbefähigung wird uneingeschränkt anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen und die sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind. Werden wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird die Anerkennung dem Grunde nach ausgesprochen.(2) Nach erfolgreichem Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 1 Absatz 2 wird die Lehramtsbefähigung uneingeschränkt anerkannt.(3) Über diese Feststellung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Bescheinigung der Anerkennungsbehörde. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.(4) Für diese Entscheidung wird eine Gebühr festgesetzt nach § 1 der Gebührenverordnung Kultusministerium in Verbindung mit Ziffer 10 des hierzu ergangenen Gebührenverzeichnisses.
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Allgemeine Vorschriften(1) Für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme wird empfohlen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die hierzu erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt.(2) Vor Beginn der Hospitation und Eignungsprüfung an der Schule oder bei Meldung zum schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs nach § 13 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Sätze 3 und 4 sind vorzulegen:1. bei Fächerverbindung mit den Fächern Evangelische oder Katholische Religionslehre mindestens eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis oder bei Fächerverbindung mit dem Fach Islamische Religionslehre mindestens eine vorläufige Lehrbefugnis,2. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, ob gegen sie oder ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a, gegebenenfalls in Verbindung mit § 30b, des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) werden könnte,3. ein Nachweis des Masernschutzes nach § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes,4. ein Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung und5. bei Befähigungen mit dem Fach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht.Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Ebenfalls vorliegen muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nach § 30a, gegebenenfalls in Verbindung mit § 30b, BZRG), welches bei Beginn des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs oder der Hospitation und Eignungsprüfung an der Schule nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis ist bei der Meldebehörde oder elektronisch zur Vorlage bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen.(3) Wegen des Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird auf § 1 Abs. 2 verwiesen. Nach der Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder zu einer Eignungsprüfung ist eine Änderung der Wahlentscheidung nicht mehr möglich.
Ziel der Eignungsprüfung
§ 8 Ziel der EignungsprüfungMit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt in Baden-Württemberg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Sie erstreckt sich auf die mitgeteilten Sachgebiete. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in ihrem oder seinem Heimat- oder Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation als Lehrkraft verfügt und auf dieser Qualifikation aufbauen.
Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
§ 9 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen:1. schriftliche, mündliche und praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften;2. unterrichtspraktische Prüfungen und mündliche Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern;3. mündliche Einzelprüfungen in Fachrichtungen, in Pädagogik, pädagogischer Psychologie, Didaktik, Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht.Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfungen nach Satz 1 Nummer 1 gelten die jeweiligen Bestimmungen über den Masterabschluss für das betreffende Lehramt entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfungen nach Satz 1 Nummern 2 und 3 gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist; bei Schwerbehinderung wird aufgrund eines vorgelegten Nachweises über die Schwerbehinderung sowie in der Regel eines ärztlichen Gutachtens entschieden, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden.(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 werden, mit Ausnahme der unterrichtspraktischen Prüfungen in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.(3) Zur Vorbereitung der unterrichtspraktischen Prüfungen erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller für höchstens vier Wochen die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Während dieser Zeit erhält sie oder er keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Es wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet. Die Kosten erforderlicher amtsärztlicher Untersuchungen werden nicht übernommen. Hinsichtlich der Pflichten während der Vorbereitungszeit gelten die Bestimmungen über die Pflichten im Vorbereitungsdienst entsprechend.
Anlage (zu § 12)VERTRAG zwischen dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen - undHerrn/Frau ................................................ geboren am ..................... in .......................wohnhaft ..................................................wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1Herrn/Frau................................................. wird für die Zeit vom ................ bis zum ............Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang nach der EU-EWR-Lehrerverordnung vom 15. August 1996 (GBl. S. 564) in ihrer jeweils geltenden Fassung die mit Bescheid vom ................ für das Lehramt an ....................................................... festgestellten Defizite auszugleichen.
§ 2Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs orientieren sich unter Berücksichtigung des Einzelfalles an den Bestimmungen über Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an .... Der Anpassungslehrgang kann mit der Verpflichtung verbunden werden, fachwissenschaftliche oder künstlerische sowie fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer staatlichen Hochschule auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Seminaren) verlangt werden. Der Ausbildungsleiter kann Einzelheiten des Anpassungslehrgangs festlegen.
§ 3Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.
§ 4Der Teilnehmer am Anpassungslehrgang hat an dem Lehrgang regelmäßig teilzunehmen und den Anweisungen des Ausbildungsleiters zu folgen.
§ 5Der Teilnehmer am Anpassungslehrgang ist verpflichtet, zu Beginn des Anpassungslehrgangs die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) abzugeben.
§ 6Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt. ................................., den ................................. Regierungspräsidium Tübingen Lehrgangsteilnehmer
Anerkennung
§ 1 Anerkennung(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn 1. der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist,2. die für den Ausbildungsnachweis des Antragstellers im Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist und3. die Dauer der erforderlichen Ausbildung im Sinne der genannten Richtlinie gegenüber der für die Ausübung des Lehrerberufs in der jeweiligen Schulart in Baden-Württemberg vorgeschriebenen Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschritten wurde. (2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2, können die vorhandenen Defizite ganz oder teilweise durch den Nachweis von Berufserfahrung ausgeglichen werden. Ersetzt die nachgewiesene Berufserfahrung die Defizite nicht vollständig, so kann vom Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. (3) Entspricht die Ausbildungsdauer nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3, wird Absatz 2 entsprechend angewandt. (4) Liegt sowohl ein inhaltliches (Absatz 1 Nr. 2) als auch ein zeitliches Defizit (Absatz 1 Nr. 3) vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits nach Absatz 2 verlangt werden. (5) Das Kultusministerium kann Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung auf die oberen Schulaufsichtsbehörden übertragen. Die Zuständigkeit des Kultusministeriums für grundsätzliche allgemeine Fragen der Anerkennung einer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Befähigung für den Lehrerberuf bleibt davon unberührt. (6) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Antragsteller, Bewerber, Teilnehmer und ähnliche enthalten, sind sie funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Männer und Frauen zutreffen.
Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 10 Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind schriftlich an das Kultusministerium oder die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Eine Ablichtung des Bescheids nach § 5 Abs. 2, eine Glaubhaftmachung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und die sonstigen nach § 7 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen sind beizufügen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Bestehen der Eignungsprüfung
§ 11 Bestehen der Eignungsprüfung(1) Es sind Noten festzusetzen. Die Benotung richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter. Eine Einzelprüfung oder eine Lehrprobe ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit »ausreichend« bewertet wurde. Nicht bestandene Einzelprüfungen oder Lehrproben können einmal wiederholt werden. (2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geforderten Einzelprüfungen und Lehrproben bestanden sind. (3) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Ziel des Anpassungslehrgangs
§ 12 Ziel des AnpassungslehrgangsIm Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Vorbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden. Der Status des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs bestimmt sich nach dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag.
Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs
§ 13 Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs(1) Für Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten die Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Anpassungslehrgang kann mit der Verpflichtung verbunden werden, fachwissenschaftliche oder künstlerische sowie fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Seminaren) verlangt werden. (2) Der Anpassungslehrgang dauert je nach dem Umfang des festgestellten Qualifizierungsbedarfs mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Die Anzahl der abzulegenden Lehrproben und den vom Teilnehmer zu erteilenden Unterricht legt das Kultusministerium fest. Dabei kann von den Bestimmungen über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter abgewichen werden. Sofern festgestellte Defizite dem nicht entgegenstehen, kann der Lehrgangsteilnehmer von der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Seminare ganz oder teilweise befreit werden. Diese Entscheidungen nach Satz 2 und 4 sind in dem Bescheid nach § 5 Abs. 2 zu treffen. (3) Stellt sich bei der Bewertung während des Anpassungslehrgangs heraus, daß die im Bescheid nach § 5 Abs. 2 getroffenen Feststellungen hinsichtlich Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs korrekturbedürftig sind, so kann das Kultusministerium die vom Teilnehmer zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihren zeitlichen Umfang, verändern und die Dauer des Anpassungslehrgangs verkürzen oder bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängern.
Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
§ 14 Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang(1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind bis zum 1. August schriftlich an das Kultusministerium oder die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Bewertung des Anpassungslehrgangs
§ 15 Bewertung des Anpassungslehrgangs(1) Gegen Ende des ersten Halbjahres eines Anpassungslehrgangs wird der Teilnehmer beurteilt. Soweit eine entsprechende Teilnahmeverpflichtung bestand, werden auch die Leistungen in Lehrveranstaltungen in diese Beurteilung einbezogen. (2) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine zusammenfassende Beurteilung und Bewertung erstellt. Darin muss zum Ausdruck kommen, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Zur Bewertung wird eine Gesamtnote erteilt. (3) Über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs wird eine Bescheinigung ausgestellt, bei Nichtbestehen mit Rechtsmittelbelehrung. In diesem Fall kann der Lehrgang auf Antrag zum Zwecke der erneuten zusammenfassenden Beurteilung und Bewertung einmal um ein halbes Jahr verlängert werden.
Durchführung der Anpassungslehrgänge
§ 16 Durchführung der AnpassungslehrgängeDie Anpassungslehrgänge für die Lehrämter des gehobenen Schuldienstes beginnen jeweils am 1. Februar, die für die Lehrämter des höheren Schuldienstes jeweils am ersten Unterrichtstag im Januar. Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann nicht erfolgen, wenn die für die Schulart zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität erschöpft ist. Nicht zugelassene Bewerber werden auf eine Warteliste übernommen. Diese gliedert sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Zulassungsanträge. Bewerber, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeutet, können bevorzugt beim Abbau der Warteliste berücksichtigt werden.
Einstellung in den öffentlichen Schuldienst
§ 17 Einstellung in den öffentlichen SchuldienstStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren im Herkunftsstaat erworbene Lehrerqualifikation auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung mit der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn nach den Vorschriften des Landes Baden-Württemberg gleichgestellt worden ist, können sich zu den jeweiligen Einstellungsterminen gleichberechtigt mit inländischen Lehrkräften um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bewerben. Hierzu müssen sie die sichere Beherrschung der deutschen Sprache im Unterricht in Wort und Schrift nachweisen. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellung nicht abgeleitet werden.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Ablehnung des Antrags
§ 3 Ablehnung des AntragsDie Anerkennung ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt werden,2. der Antragsteller trotz festgestelltem Defizit nach § 1 Abs. 2 oder 3 innerhalb angemessener Frist keine Wahl hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme für den erforderlichen Defizitausgleich trifft,3. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat,4. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,5. der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für die Ausübung des Berufs des Lehrers nicht geeignet ist.
Antragstellung
§ 4 Antragstellung(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an das Kultusministerium Baden-Württemberg oder die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung von Ausbildungen und beruflichem Werdegang sowie einem Lichtbild neueren Datums,2. Ausbildungsnachweise (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG),3. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz; der Nachweis kann durch Vorlage eines gültigen Reisepasses erbracht werden,4. Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte zum Beispiel in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Studien- oder Ausbildungsinhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Diploms hervorgehen,5. eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,6. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat,7. die Geburtsurkunde und8. eine Erklärung des Antragstellers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines deutschen Führungszeugnisses werden könnte. (3) Den Unterlagen sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Sie können in beglaubigten Ablichtungen eingereicht werden. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden.
Entscheidungen
§ 5 Entscheidungen(1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist verlängert sich um die Zeit, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für deren Ergänzung festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (2) Der Bescheid enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrer an Schulen in Baden-Württemberg. Er enthält gegebenenfalls weiterhin: 1. die Feststellung, ob die für die Ausübung des Lehrerberufs in Baden-Württemberg vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschritten wird,2. eine Feststellung über wesentliche Defizite in den Fächern des nachgewiesenen Befähigungsnachweises oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche mit einem Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete,3. die Mitteilung übera) Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowieb) die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung,4. den Hinweis, dass dieser Bescheid keine Aussagen über Fähigkeiten und Fertigkeiten im Gebrauch der deutschen Sprache trifft.
Anerkennung
§ 6 Anerkennung(1) Die Lehramtsbefähigung wird uneingeschränkt anerkannt, wenn keine Defizite vorliegen und die sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind. Werden Defizite festgestellt, wird die Anerkennung dem Grunde nach ausgesprochen. (2) Nach erfolgreichem Defizitausgleich nach § 1 Abs. 2 bis 4 wird die Lehramtsbefähigung uneingeschränkt anerkannt. (3) Über diese Feststellung erhält der Antragsteller eine Bescheinigung des Kultusministeriums. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet. (4) Für diese Entscheidung wird eine Gebühr festgesetzt nach § 1 der Gebührenverordnung des Kultusministeriums vom 29. August 2006 (GBl. S. 295) in Verbindung mit Ziffer 10 des hierzu ergangenen Gebührenverzeichnisses.
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Allgemeine Vorschriften(1) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass der Antragsteller über die hierzu erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt. Dies kann er glaubhaft machen durch 1. Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms eines Goethe-Instituts,2. einen in anderer Weise erbrachten Nachweis verbunden mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium bei einer vom Kultusministerium oder der jeweiligen oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Kommission oder3. den Nachweis von Deutsch als Muttersprache. (2) Vor Beginn der Maßnahme sind vorzulegen: 1. bei Fächerverbindung mit den Fächern Evangelische oder Katholische Religionslehre mindestens eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis,2. ein deutsches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll,3. ein Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung und4. bei Befähigungen mit dem Fach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht. (3) Wegen des Defizitausgleichs wird auf § 1 Abs. 2 bis 4 verwiesen. Nach der Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder zu einer Eignungsprüfung ist eine Änderung der Wahlentscheidung nicht mehr möglich.
Ziel der Eignungsprüfung
§ 8 Ziel der EignungsprüfungMit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob der Bewerber die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt in Baden-Württemberg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Sie erstreckt sich auf die mitgeteilten Sachgebiete. Sie muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation als Lehrer verfügt und auf dieser Qualifikation aufbauen.
Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
§ 9 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen: 1. schriftliche, mündliche und praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Erziehungswissenschaften. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfung gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Erste Prüfung für das betreffende Lehramt entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;2. Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern;3. mündliche Einzelprüfungen in Fachrichtungen, in Pädagogik, pädagogischer Psychologie, Didaktik, Schulrecht, Beamtenrecht. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfungen nach Nr. 2 und Nr. 3 gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Prüfungen werden, mit Ausnahme der Lehrproben in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt. (3) Zur Vorbereitung der Lehrproben erhält der Antragsteller für höchstens vier Wochen die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Auch während dieser Zeit erhält er keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Es wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet. Die Kosten erforderlicher amtsärztlicher Untersuchungen hat der Antragsteller zu tragen. Hinsichtlich seiner Pflichten während der Vorbereitungszeit gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst entsprechend.
Anerkennung
§ 1 Anerkennung(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn 1. der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist,2. die für den Ausbildungsnachweis des Antragstellers im Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist und3. die Dauer der erforderlichen Ausbildung im Sinne der genannten Richtlinie gegenüber der für die Ausübung des Lehrerberufs in der jeweiligen Schulart in Baden-Württemberg vorgeschriebenen Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschritten wurde. (2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2, können die vorhandenen Defizite ganz oder teilweise durch den Nachweis von Berufserfahrung ausgeglichen werden. Ersetzt die nachgewiesene Berufserfahrung die Defizite nicht vollständig, so kann vom Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. (3) Entspricht die Ausbildungsdauer nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3, wird Absatz 2 entsprechend angewandt. (4) Liegt sowohl ein inhaltliches (Absatz 1 Nr. 2) als auch ein zeitliches Defizit (Absatz 1 Nr. 3) vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits nach Absatz 2 verlangt werden. (5) Das Kultusministerium kann Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung auf die oberen Schulaufsichtsbehörden übertragen. Die Zuständigkeit des Kultusministeriums für grundsätzliche allgemeine Fragen der Anerkennung einer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Befähigung für den Lehrerberuf bleibt davon unberührt. (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.(7) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Antragsteller, Bewerber, Teilnehmer und ähnliche enthalten, sind sie funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Männer und Frauen zutreffen.
Anerkennung
§ 1 Anerkennung(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn 1.die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates ist,2. die für den Ausbildungsnachweisim Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist und3. die Dauer der erforderlichen Ausbildung im Sinne der genannten Richtlinie gegenüber der für die Ausübung des Lehrerberufs in der jeweiligen Schulart in Baden-Württemberg vorgeschriebenen Ausbildungsdauer nicht wesentlich unterschritten wurde. (2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2, können die vorhandenen Defizite ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ersetzen diese die Defizite nicht vollständig, so kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt. (3) Entspricht die Ausbildungsdauer nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3, wird Absatz 2 entsprechend angewandt. (4) Liegt sowohl ein inhaltliches (Absatz 1 Nr. 2) als auch ein zeitliches Defizit (Absatz 1 Nr. 3) vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits nach Absatz 2 verlangt werden. (5) Das Kultusministerium kann Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung auf die oberen Schulaufsichtsbehörden übertragen. Die Zuständigkeit des Kultusministeriums für grundsätzliche allgemeine Fragen der Anerkennung einer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Befähigung für den Lehrerberuf bleibt davon unberührt. (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 10 Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind schriftlich an das Kultusministerium oder die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Eine Ablichtung des Bescheids nach § 5 Abs. 2, eine Glaubhaftmachung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und die sonstigen nach § 7 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen sind beizufügen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (3) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der nach § 4 Absatz 1 zuständigen Stelle abgelegt werden können.
Bestehen der Eignungsprüfung
§ 11 Bestehen der Eignungsprüfung(1) Es sind Noten festzusetzen. Die Benotung richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter. Eine Einzelprüfung oder eine Lehrprobe ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit »ausreichend« bewertet wurde. Nicht bestandene Einzelprüfungen oder Lehrproben können einmal wiederholt werden. (2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geforderten Einzelprüfungen und Lehrproben bestanden sind. (3) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Ziel des Anpassungslehrgangs
§ 12 Ziel des AnpassungslehrgangsIm Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Vorbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden. Der Status der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs bestimmt sich nach dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag.
Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs
§ 13 Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs(1) Für Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten die Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Anpassungslehrgang kann mit der Verpflichtung verbunden werden, fachwissenschaftliche oder künstlerische sowie fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Seminaren) verlangt werden. § 8 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Der Anpassungslehrgang dauert je nach dem Umfang des festgestellten Qualifizierungsbedarfs mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Die Anzahl der abzulegenden Lehrproben und den zu erteilenden Unterricht legt das Kultusministerium fest. Dabei kann von den Bestimmungen über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter abgewichen werden. Sofern festgestellte Defizite dem nicht entgegenstehen, kann von der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Seminare ganz oder teilweise befreit werden. Diese Entscheidungen nach Satz 2 und 4 sind in dem Bescheid nach § 5 Abs. 2 zu treffen. (3) Stellt sich bei der Bewertung während des Anpassungslehrgangs heraus, daß die im Bescheid nach § 5 Abs. 2 getroffenen Feststellungen hinsichtlich Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs korrekturbedürftig sind, so kann das Kultusministerium die zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihren zeitlichen Umfang, verändern und die Dauer des Anpassungslehrgangs verkürzen oder bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängern.
Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
§ 14 Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang(1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind bis zum 1. August schriftlich an das Kultusministerium oder die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Bewertung des Anpassungslehrgangs
§ 15 Bewertung des Anpassungslehrgangs(1) Gegen Ende des ersten Halbjahres eines Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer beurteilt. Soweit eine entsprechende Teilnahmeverpflichtung bestand, werden auch die Leistungen in Lehrveranstaltungen in diese Beurteilung einbezogen. (2) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine zusammenfassende Beurteilung und Bewertung durch Schule und Seminar erstellt. Darin muss zum Ausdruck kommen, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Zur Bewertung wird eine Gesamtnote erteilt. (3) Über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs wird eine Bescheinigung ausgestellt, bei Nichtbestehen mit Rechtsmittelbelehrung. In diesem Fall kann der Lehrgang auf Antrag zum Zwecke der erneuten zusammenfassenden Beurteilung und Bewertung einmal um ein halbes Jahr verlängert werden.
Durchführung der Anpassungslehrgänge
§ 16 Durchführung der AnpassungslehrgängeDie Anpassungslehrgänge für die Lehrämter des gehobenen Schuldienstes beginnen jeweils am 1. Februar, die für die Lehrämter des höheren Schuldienstes jeweils am ersten Unterrichtstag im Januar. Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann nicht erfolgen, wenn die für die Schulart zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität erschöpft ist. Nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden auf eine Warteliste übernommen. Diese gliedert sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Zulassungsanträge. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeutet, können bevorzugt beim Abbau der Warteliste berücksichtigt werden.
Einstellung in den öffentlichen Schuldienst
§ 17 Einstellung in den öffentlichen SchuldienstStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, deren im Herkunftsstaat erworbene Lehrerqualifikation auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung mit der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn nach den Vorschriften des Landes Baden-Württemberg gleichgestellt worden ist, können sich zu den jeweiligen Einstellungsterminen gleichberechtigt mit inländischen Lehrkräften um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bewerben. Hierzu müssen sie die sichere Beherrschung der deutschen Sprache im Unterricht in Wort und Schrift nachweisen. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellung nicht abgeleitet werden.
Ablehnung des Antrags
§ 3 Ablehnung des AntragsDie Anerkennung ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt werden,2. die Antragstellerin oder der Antragsteller trotz festgestelltem Defizit nach § 1 Abs. 2 oder 3 innerhalb angemessener Frist keine Wahl hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme für den erforderlichen Defizitausgleich trifft,3. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat,4. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,5. die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für die Ausübung des Berufs des Lehrers nicht geeignet ist.
Antragstellung
§ 4 Antragstellung(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an das Kultusministerium Baden-Württemberg oder die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung von Ausbildungen und beruflichem Werdegang sowie einem Lichtbild neueren Datums,2. Ausbildungsnachweise, gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG),3. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates; der Nachweis kann durch Vorlage eines gültigen Reisepasses erbracht werden,4. Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte zum Beispiel in Form von Studienbuch beziehungsweise Transcript of Records, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Studien- oder Ausbildungsinhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Diploms hervorgehen,5. eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates,6. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat,7. die Geburtsurkunde und8. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines deutschen Führungszeugnisses werden könnte. (3) Den Unterlagen sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Sie können in beglaubigten Ablichtungen eingereicht werden. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden. (4) Die nach § 1 Absatz 5 zuständige Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 3 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. (5) Die nach § 1 Absatz 5 zuständige Schulaufsichtsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der nach § 1 Absatz 5 zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen und auf die Frist nach § 1 Absatz 5 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen unvollständig, teilt die nach § 1 Absatz 5 zuständige Schulaufsichtsbehörde innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach § 5 Absatz 1 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. (6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg als einheitliche Stelle abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (7) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so haben die nach Absatz 1 zuständigen Stellen die zuständigen Stellen aller übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die übrigen zuständigen Stellen in Deutschland über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Sie haben dabei zunächst zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Stelle in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI eingetragen wurde. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung sind die nach Absatz 1 zuständigen Stellen verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten, 1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen unterrichten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen eine Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
Entscheidungen
§ 5 Entscheidungen(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist verlängert sich um die Zeit, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für deren Ergänzung festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (2) Der Bescheid enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen in Baden-Württemberg. Er enthält gegebenenfalls weiterhin: 1. die Feststellung, ob die für die Ausübung des Lehrerberufs in Baden-Württemberg vorgeschriebene Ausbildungsdauer wesentlich unterschritten wird,2. eine Feststellung über wesentliche Defizite in den Fächern des nachgewiesenen Befähigungsnachweises oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche mit einem Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete,3. die Mitteilung übera) Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowieb) die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung,4. den Hinweis, dass dieser Bescheid keine Aussagen über Fähigkeiten und Fertigkeiten im Gebrauch der deutschen Sprache trifft.
Anerkennung
§ 6 Anerkennung(1) Die Lehramtsbefähigung wird uneingeschränkt anerkannt, wenn keine Defizite vorliegen und die sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind. Werden Defizite festgestellt, wird die Anerkennung dem Grunde nach ausgesprochen. (2) Nach erfolgreichem Defizitausgleich nach § 1 Abs. 2 bis 4 wird die Lehramtsbefähigung uneingeschränkt anerkannt. (3) Über diese Feststellung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Bescheinigung des Kultusministeriums. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet. (4) Für diese Entscheidung wird eine Gebühr festgesetzt nach § 1 der Gebührenverordnung Kultusministerium vom 29. August 2006 (GBl. S. 295) in Verbindung mit Ziffer 10 des hierzu ergangenen Gebührenverzeichnisses.
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Allgemeine Vorschriften(1) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass der Antragsteller über die hierzu erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt. Dies kann er glaubhaft machen durch 1. Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR), zum Beispiel durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats eines Goethe-Instituts,2. einen in anderer Weise erbrachten Nachweis verbunden mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium bei einer vom Kultusministerium oder der jeweiligen oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Kommission oder3. den Nachweis von Deutsch als Muttersprache. (2) Vor Beginn der Maßnahme sind vorzulegen: 1. bei Fächerverbindung mit den Fächern Evangelische oder Katholische Religionslehre mindestens eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis,2. ein deutsches erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll,3. ein Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung und4. bei Befähigungen mit dem Fach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht. (3) Wegen des Defizitausgleichs wird auf § 1 Abs. 2 bis 4 verwiesen. Nach der Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder zu einer Eignungsprüfung ist eine Änderung der Wahlentscheidung nicht mehr möglich.
Ziel der Eignungsprüfung
§ 8 Ziel der EignungsprüfungMit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt in Baden-Württemberg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Sie erstreckt sich auf die mitgeteilten Sachgebiete. Sie muß dem Umstand Rechnung tragen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in ihrem oder seinem Heimat- oder Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation als Lehrkraft verfügt und auf dieser Qualifikation aufbauen.
Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
§ 9 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen: 1. schriftliche, mündliche und praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfung gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Erste Prüfung oder den Masterabschluss für das betreffende Lehramt entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;2. Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern;3. mündliche Einzelprüfungen in Fachrichtungen, in Pädagogik, pädagogischer Psychologie, Didaktik, Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfungen nach Nr. 2 und Nr. 3 gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Prüfungen werden, mit Ausnahme der Lehrproben in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt. (3) Zur Vorbereitung der Lehrproben erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller für höchstens vier Wochen die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Auch während dieser Zeit erhält sie oder er keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Es wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet. Die Kosten erforderlicher amtsärztlicher Untersuchungen werden nicht übernommen. Hinsichtlich der Pflichten während der Vorbereitungszeit gelten die Bestimmungen über die Pflichten im Vorbereitungsdienst entsprechend.
Anlage (zu § 12)VERTRAG zwischen dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen - undHerrn/Frau ................................................ geboren am ..................... in .......................wohnhaft ..................................................wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1Herrn/Frau................................................. wird für die Zeit vom ................ bis zum ............Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang nach der EU-EWR-Lehrerverordnung vom 15. August 1996 (GBl. S. 564) in ihrer jeweils geltenden Fassung die mit Bescheid vom ................ für das Lehramt an ....................................................... festgestellten Defizite auszugleichen.
§ 2Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs orientieren sich unter Berücksichtigung des Einzelfalles an den Bestimmungen über Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an .... Der Anpassungslehrgang kann mit der Verpflichtung verbunden werden, fachwissenschaftliche oder künstlerische sowie fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer staatlichen Hochschule auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminaren) verlangt werden. Der Ausbildungsleiter kann Einzelheiten des Anpassungslehrgangs festlegen.
§ 3Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.
§ 4Der Teilnehmer am Anpassungslehrgang hat an dem Lehrgang regelmäßig teilzunehmen und den Anweisungen des Ausbildungsleiters zu folgen.
§ 5Der Teilnehmer am Anpassungslehrgang ist verpflichtet, zu Beginn des Anpassungslehrgangs die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) abzugeben.
§ 6Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt. ................................., den ................................. Regierungspräsidium Tübingen Lehrgangsteilnehmer
Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs
§ 13 Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs(1) Für Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten die Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Anpassungslehrgang kann mit der Verpflichtung verbunden werden, fachwissenschaftliche oder künstlerische sowie fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminaren) verlangt werden. § 8 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Der Anpassungslehrgang dauert je nach dem Umfang des festgestellten Qualifizierungsbedarfs mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Die Anzahl der abzulegenden Lehrproben und den zu erteilenden Unterricht legt das Kultusministerium fest. Dabei kann von den Bestimmungen über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter abgewichen werden. Sofern festgestellte Defizite dem nicht entgegenstehen, kann von der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Seminare ganz oder teilweise befreit werden. Diese Entscheidungen nach Satz 2 und 4 sind in dem Bescheid nach § 5 Abs. 2 zu treffen. (3) Stellt sich bei der Bewertung während des Anpassungslehrgangs heraus, daß die im Bescheid nach § 5 Abs. 2 getroffenen Feststellungen hinsichtlich Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs korrekturbedürftig sind, so kann das Kultusministerium die zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihren zeitlichen Umfang, verändern und die Dauer des Anpassungslehrgangs verkürzen oder bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängern.
Anerkennung
§ 1 Anerkennung(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn 1.die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates ist und2. die für den Ausbildungsnachweisim Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist. (2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2, können die vorhandenen wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ersetzen diese die wesentlichen Unterschiede nicht vollständig, so kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt. (3) Das Kultusministerium überträgt die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung auf das Regierungspräsidium Tübingen. Die Zuständigkeit des Kultusministeriums für grundsätzliche allgemeine Fragen der Anerkennung einer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Befähigung für den Lehrerberuf bleibt davon unberührt. (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 10 Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind schriftlich oder elektronisch an die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde zu richten. Eine Ablichtung des Bescheids nach § 5 Abs. 2 und die sonstigen nach § 7 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen sind beizufügen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (3) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der nach § 4 Absatz 1 zuständigen Stelle abgelegt werden können.
Ziel des Anpassungslehrgangs
§ 12 Ziel des AnpassungslehrgangsIm Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Vorbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden.
Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs
§ 13 Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs(1) Für Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten die Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Anpassungslehrgang kann auch die Verpflichtung enthalten, fachwissenschaftliche oder künstlerische sowie fachdidaktische und bildungswissenschaftliche wesentliche Unterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminaren) verlangt werden. § 8 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Der Anpassungslehrgang dauert je nach dem Umfang des festgestellten Qualifizierungsbedarfs mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Die Anzahl der abzulegenden Lehrproben und den zu erteilenden Unterricht legt die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde fest. Dabei kann von den Bestimmungen über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter abgewichen werden. Sofern festgestellte wesentliche Unterschiede dem nicht entgegenstehen, kann von der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Seminare ganz oder teilweise befreit werden. Diese Entscheidungen nach Satz 2 und 4 sind in dem Bescheid nach § 5 Abs. 2 zu treffen. (3) Stellt sich bei der Bewertung während des Anpassungslehrgangs heraus, daß die im Bescheid nach § 5 Abs. 2 getroffenen Feststellungen hinsichtlich Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs korrekturbedürftig sind, so kann die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde die zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihren zeitlichen Umfang, verändern und die Dauer des Anpassungslehrgangs verkürzen oder bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängern.
Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
§ 14 Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang(1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind bis zum 1. August schriftlich oder elektronisch an die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde zu richten. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Ablehnung des Antrags
§ 3 Ablehnung des AntragsDie Anerkennung ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt werden,2. die Antragstellerin oder der Antragsteller trotz festgestellter wesentlicher Unterschiede nach § 1 Absatz 2 innerhalb angemessener Frist keine Wahl hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme trifft,3. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat,4. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,5. die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für die Ausübung des Berufs des Lehrers nicht geeignet ist.
Antragstellung
§ 4 Antragstellung(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 zu richten. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung von Ausbildungen und beruflichem Werdegang sowie einem Lichtbild neueren Datums,2. Ausbildungsnachweise, gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG),3. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates; der Nachweis kann durch Vorlage eines gültigen Reisepasses erbracht werden,4. Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte zum Beispiel in Form von Studienbuch beziehungsweise Transcript of Records, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Studien- oder Ausbildungsinhalte hervorgehen,5. eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates,6. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat,7. die Geburtsurkunde und8. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines deutschen Führungszeugnisses werden könnte. (3) Den Unterlagen sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Sie können in beglaubigten Ablichtungen eingereicht werden. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden. (4) Die nach § 1 Absatz 3 zuständige Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 3 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. (5) Die nach § 1 Absatz 3 zuständige Schulaufsichtsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der nach § 1 Absatz 3 zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen und auf die Frist nach § 5 Absatz 1 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen unvollständig, teilt die nach § 1 Absatz 3 zuständige Schulaufsichtsbehörde innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach § 5 Absatz 1 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Die zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 kann sich bezüglich der Vorlage von Unterlagen auch direkt an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. (6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg als einheitliche Stelle abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (7) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so haben die nach Absatz 1 zuständigen Stellen die zuständigen Stellen aller übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die übrigen zuständigen Stellen in Deutschland über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Sie haben dabei zunächst zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Stelle in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI eingetragen wurde. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung sind die nach Absatz 1 zuständigen Stellen verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten, 1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen unterrichten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen eine Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
Entscheidungen
§ 5 Entscheidungen(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; die Frist verlängert sich um die Zeit, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für deren Ergänzung festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (2) Der Bescheid enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen in Baden-Württemberg. Er enthält gegebenenfalls weiterhin: 1. eine Mitteilung sowohl über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Baden-Württemberg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,2. eine Feststellung über wesentliche Unterschiede in den Fächern des nachgewiesenen Befähigungsnachweises oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche mit einem Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete,3. die Mitteilung übera) Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowieb) die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung,4. den Hinweis, dass dieser Bescheid keine Aussagen über Fähigkeiten und Fertigkeiten im Gebrauch der deutschen Sprache trifft.
Anerkennung
§ 6 Anerkennung(1) Die Lehramtsbefähigung wird uneingeschränkt anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen und die sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind. Werden wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird die Anerkennung dem Grunde nach ausgesprochen. (2) Nach erfolgreichem Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 1 Absatz 2 wird die Lehramtsbefähigung uneingeschränkt anerkannt. (3) Über diese Feststellung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Bescheinigung des von der nach § 1 Absatz 3 zuständigen Behörde. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet. (4) Für diese Entscheidung wird eine Gebühr festgesetzt nach § 1 der Gebührenverordnung Kultusministerium vom 29. August 2006 (GBl. S. 295) in Verbindung mit Ziffer 10 des hierzu ergangenen Gebührenverzeichnisses.
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Allgemeine Vorschriften(1) Für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme wird empfohlen, dass der Antragsteller über die hierzu erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt. (2) Vor Beginn der Maßnahme sind vorzulegen: 1. bei Fächerverbindung mit den Fächern Evangelische oder Katholische Religionslehre mindestens eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis,2. ein deutsches erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll,3. ein Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung und4. bei Befähigungen mit dem Fach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht. (3) Wegen des Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird auf § 1 Abs. 2 verwiesen. Nach der Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder zu einer Eignungsprüfung ist eine Änderung der Wahlentscheidung nicht mehr möglich.
Anerkennung
§ 1 Anerkennung(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn1.die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates ist und2. die für den Ausbildungsnachweisim Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist.(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2, können die vorhandenen wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ersetzen diese die wesentlichen Unterschiede nicht vollständig, so kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt.(3) Das Kultusministerium überträgt die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung auf das Regierungspräsidium Tübingen. Die Zuständigkeit des Kultusministeriums für grundsätzliche allgemeine Fragen der Anerkennung einer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Befähigung für den Lehrerberuf bleibt davon unberührt.(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
Antragstellung
§ 4 Antragstellung(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 zu richten.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung von Ausbildungen und beruflichem Werdegang,2. Ausbildungsnachweise, gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG),3. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates; der Nachweis kann durch Vorlage eines gültigen Reisepasses erbracht werden,4. Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte zum Beispiel in Form von Studienbuch beziehungsweise Transcript of Records, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Studien- oder Ausbildungsinhalte hervorgehen,5. eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates,6. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat,7. die Geburtsurkunde und8. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines deutschen Führungszeugnisses werden könnte.Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss von den Unterlagen nach Absatz 2 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 2 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die zuständige Stelle kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten.(4) Die nach § 1 Absatz 3 zuständige Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.(5) Die nach § 1 Absatz 3 zuständige Schulaufsichtsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der nach § 1 Absatz 3 zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen und auf die Frist nach § 5 Absatz 1 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen unvollständig, teilt die nach § 1 Absatz 3 zuständige Schulaufsichtsbehörde innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind, Absatz 3 gilt entsprechend. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach § 5 Absatz 1 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Die zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 kann sich bezüglich der Vorlage von Unterlagen auch direkt an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg als einheitliche Stelle abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.(7) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so haben die nach Absatz 1 zuständigen Stellen die zuständigen Stellen aller übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die übrigen zuständigen Stellen in Deutschland über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Sie haben dabei zunächst zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Stelle in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI eingetragen wurde. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung sind die nach Absatz 1 zuständigen Stellen verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zusteht.Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen unterrichten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen eine Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
Entscheidungen
§ 5 Entscheidungen(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; die Frist verlängert sich um die Zeit, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für deren Ergänzung festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.(2) Der Bescheid enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen in Baden-Württemberg. Er enthält gegebenenfalls weiterhin:1. eine Mitteilung sowohl über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Baden-Württemberg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,2. eine Feststellung über wesentliche Unterschiede in den Fächern des nachgewiesenen Befähigungsnachweises oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche mit einem Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete sowie die Gründe, aus denen die wesentlichen Unterschiede oder wesentlichen nicht abgedeckten beruflichen Tätigkeitsbereiche nicht im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 ausgeglichen werden können,3. die Mitteilung übera) Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowieb) die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung,4. den Hinweis, dass dieser Bescheid keine Aussagen über Fähigkeiten und Fertigkeiten im Gebrauch der deutschen Sprache trifft.
Auf Grund § 28 a Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Inkrafttreten
§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.