EULAnVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Umweltministeriums zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG über die laufbahnrechtliche Anerkennung von Hochschuldiplomen (EU-EWR - Laufbahn-Anerkennungsverordnung - EULAnVO) Vom 10. Januar 2000

Ausfertigungsdatum:
10.01.2000
Fundstelle:
GBl. 2000, 105
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage EULAnVO

Anlage(zu § 22 Abs. 4)Zwischendem Land Baden-Württemberg- vertreten durch ___ - undHerrn/Frau* ___, geboren am ___, wohnhaft in ___, (im folgenden Teilnehmer/Teilnehmerin genannt) wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

§ 1Dem Teilnehmer/Der Teilnehmerin* wird in der Zeit vom ___ bis ___ Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang im Sinne von § 22 der EUEWR-Laufbahn-Anerkennungsverordnung (EULAnVO) vom ___ (GBl. S. ___) die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Laufbahn ___ zu erwerben, die in der nachgewiesenen Qualifikation nicht enthalten sind.

§ 2

§ 2Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleiter). Dieser stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich der Teilnehmer/die Teilnehmerin* die in § 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in sachgerechter Form aneignen kann. Er steht für alle Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs zur Verfügung. Der Anpassungslehrgang umfasst auch eine theoretische Zusatzausbildung*. Das Regierungspräsidium Tübingen und die zuständigen Ausbildungsstellen legen Inhalt und die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest (§ 22 Abs. 2 und 5 EULAnVO).

§ 3

§ 3Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.

§ 4

§ 4Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers/der Teilnehmerin* der Fortführung entgegenstehen.

§ 5

§ 5An den Lehrgangsveranstaltungen ist regelmäßig teilzunehmen, den Anweisungen des Ausbildungsleiters zu folgen; über die amtlich bekannt werdenden Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 6

§ 6Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt. ___, den ___ ___, den ___ ___ ___ Vertragschließende Behörde des Landes Teilnehmer/Teilnehmerin***

Eingangsformel EULAnVO

Auf Grund von § 28 a Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung eines Diploms im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes, die unter den Geltungsbereich der Landeslaufbahnverordnung fällt. § 11 Abs. 1 LBG bleibt unberührt. (2) Ausgenommen sind die Laufbahnen der Richter und Staatsanwälte, der Lehrer an öffentlichen Schulen und der Steuerbeamten.

§ 10

Prüfungsleistungen

§ 10 Prüfungsleistungen(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. (2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Werden Aufsichtsarbeiten zur Wahl gestellt, bezieht sich eine Aufsichtsarbeit auf die Pflichtfächer, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach. (3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit nach den anzuwendenden Prüfungsbestimmungen mit »ausreichend« oder besser bewertet worden ist; andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

§ 11

Prüfungsergebnisse

§ 11 Prüfungsergebnisse(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die in den anzuwendenden Prüfungsbestimmungen festgelegten Noten- und Punkteskalen. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Eignungsprüfung sind die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 vom Hundert zu berücksichtigen. Die sich hieraus ergebende Durchschnittsnote oder Durchschnittspunktzahl, die bis auf zwei Dezimalstellen errechnet wird, ist die Endbewertung der Eignungsprüfung. (3) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis »ausreichend« oder besser erreicht wird und wenn entweder die zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und die mündliche Prüfung mit jeweils »ausreichend« oder besser bewertet worden sind; andernfalls ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.

§ 12

Wiederholung der Eignungsprüfung

§ 12 Wiederholung der Eignungsprüfung(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, kann er sie einmal wiederholen. (2) Die nach den anzuwendenden Prüfungsbestimmungen zuständige Prüfungsbehörde kann bestimmen, dass die Eignungsprüfung frühestens nach Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.

§ 13

Rücktritt von der Eignungsprüfung, Versäumung von Prüfungsterminen, Nichtabgabe von ...

§ 13 Rücktritt von der Eignungsprüfung, Versäumung von Prüfungsterminen, Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten(1) Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten. Genehmigt die nach den anzuwendenden Prüfungsbestimmungen zuständige Prüfungsbehörde den Rücktritt von der schriftlichen Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen; genehmigt sie den Rücktritt von der mündlichen Prüfung, verbleibt der Antragsteller längstens für die Dauer eines Jahres in der Prüfung. Erfolgt der Rücktritt ohne Genehmigung, so gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. (2) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der entsprechenden Prüfungsteile ein Monat verstrichen ist. (3) Folgt der Antragsteller ohne Genehmigung des Rücktritts einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« zu bewerten. (4) Erscheint der Antragsteller ohne Genehmigung des Rücktritts nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis zum Ende wahr, so gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

§ 14

Ordnungswidriges Verhalten, Rücktritt von der Eignungsprüfung

§ 14 Ordnungswidriges Verhalten, Rücktritt von der Eignungsprüfung(1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die nach den anzuwendenden Prüfungsbestimmungen zuständige Prüfungsbehörde. (2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. (3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden.

§ 15

Niederschrift

§ 15 Niederschrift(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden: 1. Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung, 2. die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums, 3. die Namen der Prüfungsteilnehmer, 4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, 5. die Gegenstände und Bewertung der mündlichen Prüfung, 6. das abschließende Ergebnis der Eignungsprüfung, 7. besondere Vorkommnisse. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied des Prüfungsgremiums zu unterschreiben.

§ 16

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 16 Bekanntgabe des PrüfungsergebnissesDer Vorsitzende des Prüfungsgremiums gibt dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die nach den anzuwendenden Prüfungsbestimmungen zuständige Prüfungsbehörde erteilt einen Bescheid.

§ 17

Übertragung der Eignungsprüfung

§ 17 Übertragung der EignungsprüfungDie Durchführung der Eignungsprüfung kann durch Verwaltungsvereinbarung mit einem Land oder mit mehreren Ländern auf eine Stelle eines Landes oder eine gemeinsame Stelle übertragen werden.

§ 18

Prüfungsamt, Prüfer, Prüfungsverfahren

§ 18 Prüfungsamt, Prüfer, Prüfungsverfahren(1) Die Eignungsprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. (2) Vorsitzende und Prüfer sind der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, sein Stellvertreter und die vom Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestellten Vorsitzenden und Prüfer. Als Prüfer kann bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. (3) Für das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. (4) Das Landesjustizprüfungsamt erlässt auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung in den Pflichtfächern oder einem Wahlfach die für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat.

§ 19

Schriftliche und mündliche Prüfung

§ 19 Schriftliche und mündliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf die Pflichtfächer, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach. (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch in drei Prüfungsabschnitten. Der Kurzvortrag und zwei Prüfungsabschnitte beziehen sich auf die Pflichtfächer, ein Prüfungsabschnitt bezieht sich auf das Wahlfach. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden, die Dauer des Kurzvortrages etwa 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfungsteilnehmer etwa 45 Minuten. (3) Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Prüfern. Der Vorsitzende ist zugleich Prüfer. Einer der Prüfer ist Berichterstatter für den Kurzvortrag. (4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist das Ergebnis des Kurzvortrags mit 15 vom Hundert und das Ergebnis des Prüfungsgesprächs mit 25 vom Hundert zu berücksichtigen.

§ 2

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Ein Diplom ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn 1. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, 2. der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, 3. das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene oder anerkannte Diplom zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Heimat- oder Herkunftsstaates berechtigt und 4. dieses Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist. (2) Erfüllt das Diplom nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4, ist die Anerkennung 1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Antragstellers von einer Eignungsprüfung (§§ 8 bis 17 und 21) oder einem Anpassungslehrgang (§ 22), 2. bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr vom Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung (§ 23) abhängig zu machen (Ausgleichsmaßnahmen). Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, soll der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. Es kann nur eine Ausgleichsmaßnahme verlangt werden.

§ 20

Prüfungsgebiete

§ 20 Prüfungsgebiete(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich in den Pflichtfächern 1. aus dem Bereich des öffentlichen Rechts auf a) die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung, b) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, c) das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs- und Baurechts), d) das Verwaltungsprozessrecht, einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht, sowie im Überblick auf das Verfassungsprozessrecht; 2. aus dem Bereich des europäischen Gemeinschaftsrechts auf a) die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung, b) die Systematik des Rechtsetzungssystems der europäischen Gemeinschaften, c) die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemeinschaftsrechtsakten. (2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Wahlfach 1. Zivilrecht auf a) den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, b) das Schuldrecht und Sachenrecht, c) das Zivilprozessrecht, einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht; 2. Arbeitsrecht auf a) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts, b) das dazugehörige Prozessrecht, einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht, 3. Strafrecht auf a) die allgemeinen Lehren des Strafrechts, b) den besonderen Teil des Strafgesetzbuchs, c) das Strafprozessrecht, einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.

§ 21

§ 21(1) Die zuständige Behörde legt im Einzelfall, bei durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung gestalteten Laufbahnen in Anlehnung an diese, den Inhalt der schriftlichen Prüfung, insbesondere die Gebiete der Pflichtfächer und, soweit Aufsichtsarbeiten zur Wahl gestellt werden, der Wahlfächer, sowie den Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfung fest. Sie kann weitere Bestimmungen zur Prüfung treffen, soweit diese Verordnung keine abschließenden Regelungen trifft. Bei durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung gestalteten Laufbahnen kann die laufbahngestaltende oberste Landesbehörde dazu Verwaltungsvorschriften erlassen. (2) Die Durchführung der Eignungsprüfung obliegt den nach den anzuwendenden Prüfungsbestimmungen gebildeten Prüfungsgremien. Soweit danach Prüfungsgremien nicht gebildet sind, werden sie von der zuständigen Behörde bestimmt. (3) Die zuständige Behörde erlässt auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, dass er die für die dem Diplom zugeordnete Laufbahn erforderlichen Kenntnisse erworben hat.

§ 22

Anpassungslehrgang

§ 22 Anpassungslehrgang(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen; er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. (2) Die wesentlichen Inhalte und die Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten inhaltlichen Defizits in Anlehnung an den Vorbereitungsdienst der dem Diplom zugeordneten Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern; er soll bei durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung gestalteten Laufbahnen die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. (3) § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 gilt entsprechend.(4) Der Status des Antragstellers bestimmt sich nach dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag. (5) Der Anpassungslehrgang wird 1. bei durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung gestalteten Laufbahnen von der nach den anzuwendenden Ausbildungsbestimmungen zuständigen Ausbildungsbehörde, 2. bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung von der zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt, die auch die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs festlegen. (6) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Antragstellers der Fortführung entgegenstehen. (7) Für die Bewertung der während des Anpassungslehrgangs erbrachten Leistungen gelten die für die angestrebte Laufbahn in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festgelegten Noten- und Punkteskalen. In Ermangelung einer solchen Bestimmung gilt § 25 der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Eine abschließende Prüfung findet nicht statt. (8) Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote »ausreichend« bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der Anpassungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.

§ 23

Berufserfahrung

§ 23 Berufserfahrung(1) Berufserfahrung ist die Ausübung einer der angestrebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Abweichend von Satz 1 reicht eine außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete Berufstätigkeit aus, wenn das Diplom einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist. Höchstens kann eine Berufserfahrung von vier Jahren verlangt werden. (2) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen. (3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit darf nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.

§ 24

§ 24Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3

Anerkennungsvoraussetzungen für Juristen

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen für JuristenEin Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, ist als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller mit Erfolg die Eignungsprüfung (§§ 8 bis 20) abgelegt hat. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sowie § 5 und § 6 Abs. 2 finden keine Anwendung.

§ 4

Antrag

§ 4 Antrag(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an das Regierungspräsidium Tübingen (zuständige Behörde) zu richten. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdeganges, 2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG, 3. der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder die Urkunden müssen Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG entsprechen, 5. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildung, zum Beispiel in Form vom Studienordnung, Prüfungsordnung, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen der absolvierten Ausbildung, die zur Erlangung des Diploms geführt haben, hervorgehen, 6. ein Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache des Antragstellers ist, 7. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst das Diplom berechtigt, 8. eine Bescheinigung über die Art und Dauer der gegebenenfalls nach Erwerb des Diploms in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübten Tätigkeiten, 9. eine Erklärung, welche Tätigkeit auf der Grundlage des Diploms in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird, 10. eine Erklärung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen Behörde im Geltungsbereich des Grundgesetzes beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist, 11. außer in den Fällen des § 3 eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts bezüglich des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung. (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen im Original mit einer beglaubigten Übersetzung.

§ 5

Bewertung des Diploms

§ 5 Bewertung des Diploms(1) Die zuständige Behörde stellt fest, ob das Diplom einem deutschen Hochschulabschluss, insbesondere einem Universitäts-, Fachhochschul- oder Berufsakademieabschluss entspricht, und ordnet es demgemäß einer Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes zu. Sie stellt weiter fest, ob das Diplom ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist. (2) Die zuständige Behörde kann ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen und die Feststellungen unter Berücksichtigung dieses Gutachtens treffen.

§ 6

Anerkennung

§ 6 Anerkennung(1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist außer bei sofortiger Anerkennung des Diploms zu begründen. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet. (2) Ist die Anerkennung vom Ausgleich eines Defizits abhängig, legt die zuständige Behörde im Einzelfall, bei einem inhaltlichen Defizit auf der Grundlage der Wahl nach § 4 Abs. 2 Nr. 11, die erforderliche Ausgleichsmaßnahme fest. Sie bestimmt dazu insbesondere 1. bei einer Eignungsprüfung die anzuwendenden Prüfungsbestimmungen und die Einzelheiten der Eignungsprüfung, insbesondere die zu erbringenden Prüfungsleistungen (§ 21); 2. bei einem Anpassungslehrgang die anzuwendenden Bestimmungen vergleichbarer Ausbildungsordnungen, die Dauer und den wesentlichen Inhalt des Anpassungslehrgangs (§ 22); 3. bei einer nachzuweisenden zusätzlichen Berufstätigkeit Art und Dauer der Berufstätigkeit (§ 23). Sie benennt außerdem die für den Abschluss des Lehrgangsvertrags (§ 22 Abs. 5) oder für die Zulassung zur Eignungsprüfung (§ 9 Abs. 1) zuständige Stelle. (3) In dem Bescheid ist außerdem festzusetzen, innerhalb welcher Frist die festgelegte Ausgleichsmaßnahme zu erbringen ist. Die Frist soll drei Jahre nicht übersteigen. (4) Mit erfolgreichem Abschluss der nach Absatz 2 oder § 3 festgelegten Ausgleichsmaßnahme erwirbt der Antragsteller die Befähigung für die dem Diplom zugeordnete Laufbahn. Die zuständige Behörde stellt die Befähigung durch Bescheid fest; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 7

Ablehnung des Antrags

§ 7 Ablehnung des AntragsDie Anerkennung ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 nicht erfüllt werden, 2. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt worden sind, 3. die festgelegte Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist oder der Antragsteller sich ihr aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 6 Abs. 3) unterzogen hat, 4. ein entsprechender Antrag bereits von einer Behörde im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder 5. der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.

§ 8

Zweck der Eignungsprüfung

§ 8 Zweck der EignungsprüfungDie Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung. Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob der Antragsteller mit den Aufgaben der dem Diplom zugeordneten Laufbahn, insbesondere mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, hinreichend vertraut ist und die Fähigkeit besitzt, die Laufbahnaufgaben sachgerecht auszuüben. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine vergleichbare Qualifikation verfügt.

§ 9

Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 9 Zulassung zur Eignungsprüfung(1) Die Zulassung zur Eignungsprüfung ist 1. bei durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung gestalteten Laufbahnen bei der nach den anzuwendenden Prüfungsbestimmungen zuständigen Prüfungsbehörde, 2. bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung bei der zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu beantragen.(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind vorzulegen: 1. der Bescheid nach § 6 Abs. 1 bis 3, 2. eine Erklärung zur Bestimmung des Wahlfachs, soweit Aufsichtsarbeiten zur Wahl gestellt werden, 3. etwaige Nachweise nach § 18 Abs. 4 und § 21 Abs. 3. (3) Die nach den anzuwendenden Prüfungsbestimmungen zuständige Prüfungsbehörde legt die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens fest und unterrichtet den Antragsteller.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.