EugrFernsÜbkÄndProtG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Vom 2. Mai 2000

Ausfertigungsdatum:
02.05.2000
Fundstelle:
GBl. 2000, 411
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EugrFernsÜbkÄndProtG

Der Landtag hat am 12. April 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem am 9. September 1998 vom Ministerkomitee des Europarates zur Annahme aufgelegten Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (GBl. 1993 S. 3, ber. S. 75) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. (2) Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages (Artikel 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GBl. S. 747), des ZDF-Staatsvertrages (Artikel 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GBl. S. 763) und des Landesmediengesetzes vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), jeweils zuletzt geändert durch das Gesetz zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes vom 20. Dezember 1999 (GBl. S. 665), mit denen das Änderungsprotokoll bereits umgesetzt wird, bleiben unberührt.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.

Artikel

Artikel 1 bis 33(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 34Dieses Protokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien des Übereinkommens aufgelegt. Vorbehalte sind nicht zulässig.

Artikel

Artikel 35(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei des Übereinkommens ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat, (2) Dieses Protokoll tritt jedoch nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Annehme vorgelegt wurde, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Das Recht, einen Einwand zu erheben, ist den Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft vorbehalten, die innerhalb von drei Monaten nach Auflegung dieses Protokolls zur Annahme ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, (3) Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat. (4) Eine Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie das Übereinkommen vorläufig anwendet.

Artikel

Artikel 36Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft: a) jede Hinterlegung einer Annahmeurkunde:b) jede Erklärung der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 35 Absatz 4;c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 35 Absätze 1 bis 3;d) jede andere Handlung. Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Geschehen zu Straßburg am 9. September 1998, in englischer und französischer Sprache, und am 1. Oktober 1998 zur Annahme aufgelegt. Die beiden Fassungen sind gleichermaßen verbindlich und werden in einer Urschrift im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.