EUFinKontrVerlV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Verlagerung der EU-Finanzkontrolle vom Finanz- und Wirtschaftsministerium an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe Vom 22. Dezember 2014

Ausfertigungsdatum:
22.12.2014
Fundstelle:
GBl. 2015, 95
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgabenübertragung

§ 1 Aufgabenübertragung(1) Die Prüfaufgaben der funktionell unabhängigen Bescheinigenden Stelle für den Bereich EU-Agrar und EU-Forschung werden vom Finanz- und Wirtschaftsministerium an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe verlagert. (2) Prüfbehörde im Sinne von Artikel 123 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 320, ber. ABl. L 200 vom 26. 7. 2016, S. 140), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2305 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 335 vom 15. 12. 2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist für den Bereich der Strukturfonds die Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

§ 2

Sitz der Prüfbehörden

§ 2 Sitz der PrüfbehördenDer Dienstort der Beschäftigten der Bescheinigenden Stelle für den Bereich EU-Agrar und EU-Forschung sowie der funktionell unabhängigen Stelle und Prüfbehörde für den EU-Strukturbereich verbleibt in Stuttgart.

Eingangsformel EUFinKontrVerlV

Auf Grund von § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314) wird verordnet:

§ 1

Aufgabenübertragung

§ 1 Aufgabenübertragung(1) Die Prüfaufgaben der funktionell unabhängigen Bescheinigenden Stelle für den Bereich EU-Agrar und EU-Forschung werden vom Finanz- und Wirtschaftsministerium an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe verlagert. (2) Die Durchführung der Prüfaufgaben der funktionell unabhängigen Stelle und Prüfbehörde für den EU-Strukturbereich wird vom Finanz- und Wirtschaftsministerium an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe verlagert. Die Leitung der Prüfbehörde verbleibt im Ministerium für Finanzen und Wirtschaft.

§ 2

Sitz der Prüfbehörden

§ 2 Sitz der PrüfbehördenDer Sitz der Bescheinigenden Stelle für den Bereich EU-Agrar und EU-Forschung sowie der funktionell unabhängigen Stelle und Prüfbehörde für den EU-Strukturbereich verbleibt in Stuttgart.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.