Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen Vom 27. August 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 27.08.1981
- Fundstelle:
- GBl. 1981, 468
Auf Grund von §§ 1 , 3 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) wird verordnet:
§ 1(1) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt das Regierungspräsidium Freiburg wahr. (2) Entscheidungen nach Artikel 19 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland ergehen 1. im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 2. im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landessozialgerichts.
§ 2Die einfache Übergabe eines ausländischen Schriftstücks, das weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist, wird durch die Gemeinde bewirkt.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.