EuAuskÜbkGZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Vom 3. Juni 1975

Ausfertigungsdatum:
03.06.1975
Fundstelle:
GBl. 1975, 462
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EuAuskÜbkGZustV

Auf Grund des § 5 und des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. 1974 I S. 1433; 1975 I S. 698) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Aufgaben a) der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens,b) der nach § 5 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen zuständigen Stelle werden dem Justizministerium übertragen.

§ 2

§ 2Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.