Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Vom 3. Juni 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 03.06.1975
- Fundstelle:
- GBl. 1975, 462
Auf Grund des § 5 und des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. 1974 I S. 1433; 1975 I S. 698) wird verordnet:
§ 1Die Aufgaben a) der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens,b) der nach § 5 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen zuständigen Stelle werden dem Justizministerium übertragen.
§ 2Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.