Verordnung der Landesregierung über die Höchstmiete nach § 7 k des Einkommensteuergesetzes (Höchstmiete-Verordnung) Vom 15. März 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 15.03.1993
- Fundstelle:
- GBl. 1993, 187
Auf Grund von § 7 k Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 (EStG 1990) in der Fassung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1899, ber. 1991 BGBl. I S. 808) wird verordnet:
§ 1(1) Als Höchstmieten im Sinne des § 7 k Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990 werden für Wohnungen, bei denen erhöhte Absetzungen nach § 7 k EStG 1990, zuletzt geändert durch Artikel 14 Nr. 2 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), in Anspruch genommen werden, folgende Mieten je Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt: Jahr der Fertigstellung Gemeinden mit weniger als 50000 Einwohnern Gemeinden mit 50000 Einwohnern bis unter 100000 Einwohnern Gemeinden mit 100000 Einwohnern bis unter 500000 Einwohnern sowie die Städte Konstanz und Tübingen Landeshauptstadt Stuttgart DM DM DM DM 1989 und 1990 7,50 7,50 7,75 8,00 1991 7,75 7,90 8,10 8,40 1992 8,25 8,75 9,25 9,50 1993 8,50 9,00 9,50 10,00 1994 8,75 9,25 9,75 10,25 1995 9,00 9,50 10,00 10,50 (2) Die Mieten können alle zwei Jahre um höchstens 0,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden. (3) Die als Höchstmieten festgesetzten Beträge enthalten keine Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung sowie keine Zuschläge und Vergütungen im Sinne der §§ 26 und 27 der Neubaumietenverordnung 1970. Sie erhöhen sich um die entsprechenden Kostenansätze für kleine Instandhaltungen nach § 28 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung und Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung, wenn der Vermieter diese Kosten trägt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Höchstmiete nach § 7 k des Einkommensteuergesetzes (Höchstmiete-Verordnung) vom 5. März 1990 (GBl. S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 1992 (GBl. S. 25), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.