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title: "EStG§ 7dV BW — Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach § 7 d des Einkommensteuergesetzes Vom 2. Dezember 1975"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/estg-7dvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EStG§7dVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:48:59+00:00"
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# EStG§ 7dV BW — Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach § 7 d des Einkommensteuergesetzes Vom 2. Dezember 1975

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 02.12.1975
*Fundstelle:* GBl. 1975, 881


### Eingangsformel EStG§

Auf Grund von § 7 d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes vom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 525) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Zuständige Stelle zur Erteilung der Bescheinigung nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist 1. das Regierungspräsidium bei Wirtschaftsgütern, die dazu verwendet werden,a) den Anfall von Abwasser,Schädigungen durch Abwasser oderVerunreinigungen der Gewässer durch andere Stoffe als Abwasserzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern;b) Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu beseitigen.2. das Gewerbeaufsichtsamt bei Wirtschaftsgütern, die dazu verwendet werden,Verunreinigungen der Luft,Lärm oder Erschütterungenzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern. Bei Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, wird die Bescheinigung durch das Landesbergamt erteilt. (2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Wirtschaftsgut Verwendung findet.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach § 7 d des Einkommensteuergesetzes Vom 2. Dezember 1975
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EStG§7dVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
