EStG§ 7dV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach § 7 d des Einkommensteuergesetzes Vom 2. Dezember 1975

Ausfertigungsdatum:
02.12.1975
Fundstelle:
GBl. 1975, 881
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EStG§

Auf Grund von § 7 d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes vom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 525) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Zuständige Stelle zur Erteilung der Bescheinigung nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist 1. das Regierungspräsidium bei Wirtschaftsgütern, die dazu verwendet werden,a) den Anfall von Abwasser,Schädigungen durch Abwasser oderVerunreinigungen der Gewässer durch andere Stoffe als Abwasserzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern;b) Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu beseitigen.2. das Gewerbeaufsichtsamt bei Wirtschaftsgütern, die dazu verwendet werden,Verunreinigungen der Luft,Lärm oder Erschütterungenzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern. Bei Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, wird die Bescheinigung durch das Landesbergamt erteilt. (2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Wirtschaftsgut Verwendung findet.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.