ESchulStichTV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums zur Anwendung des Stichtags für die Zuschüsse an Ersatzschulen (Ersatzschul-Stichtagsverordnung) Vom 20. Juni 2017

Ausfertigungsdatum:
20.06.2017
Fundstelle:
GBl. 2017, 342
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ESchulStichTV

Auf Grund von § 18 Absatz 1 Satz 2 und § 23 Satz 1 Nummer 8 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 102) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ausnahmen vom Stichtag

§ 1 Ausnahmen vom Stichtag(1) Wegen stark schwankender Schülerzahlen ist für die Bemessung der Zuschüsse für den Bildungsgang »Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit dem Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen« anstelle der Zahl der Schülerinnen und Schüler am Stichtag der amtlichen Schulstatistik der arithmetische Mittelwert der Schülerzahlen jeweils am 15. der Monate Januar bis Juli und September bis Dezember eines Jahres zugrunde zu legen. Sich hierbei ergebende Nachkommastellen sind auf ganze Schüler aufzurunden. (2) Wegen stark schwankender Schülerzahlen ist für die Bemessung der Zuschüsse für Vorbereitungsklassen zum Erlernen der deutschen Sprache anstelle der Zahl der Schülerinnen und Schüler am Stichtag der amtlichen Schulstatistik der arithmetische Mittelwert der Schülerzahlen jeweils am 15. der Monate Januar bis Dezember eines Jahres zugrunde zu legen. Sich hierbei ergebende Nachkommastellen sind auf ganze Schüler aufzurunden.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.