Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg (Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - LERVVO) Vom 21. März 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 21.03.2018
- Fundstelle:
- GBl. 2018, 120
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte des Landes Baden-Württemberg sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 8a des Handelsgesetzbuchs, § 156 des Genossenschaftsgesetzes und § 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.(2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Abschnitt 3 tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
§§ 7 bis 11(aufgehoben)
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte des Landes Baden-Württemberg sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 707d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 8a des Handelsgesetzbuchs, § 156 des Genossenschaftsgesetzes und § 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.(2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.
Zulassung der elektronischen Kommunikation
§ 2 Zulassung der elektronischen KommunikationBei den Gerichten können in Gesellschafts-, Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen elektronische Dokumente eingereicht werden.
Es wird verordnet auf Grund von: 1. § 8a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Nummer 16 der Subdelegationsverordnung Justiz (SubVOJu) vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GBl. S. 637, 638) geändert worden ist,2. § 156 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2231), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2543) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und § 2 Nummer 9a SubVOJu,3. § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565, 2568) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und § 2 Nummer 23 SubVOJu,4. § 41a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, ber. S. 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212) geändert worden ist, und der Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Dezember 2017 (GBl. S. 637) sowie § 2 Nummer 40 SubVOJu und5. § 110a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297) geändert worden ist, in Verbindung mit § 134 Satz 1 OWiG und der Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Dezember 2017 (GBl. S. 637) sowie § 2 Nummer 41 SubVOJu:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte des Landes Baden-Württemberg sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 8a des Handelsgesetzbuchs, § 156 des Genossenschaftsgesetzes und § 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.(2) Diese Verordnung gilt auch für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte und Staatsanwaltschaften nach § 41a der Strafprozessordnung und § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. (3) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.
Überschreitung der Höchstgrenzen
§ 10 Überschreitung der HöchstgrenzenWird glaubhaft gemacht, dass die nach § 11 Nummer 3 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 11 Nummer 4 bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger.
Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 11 Bekanntmachung technischer AnforderungenDas Justizministerium macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente auf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt: 1. die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF,2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen,3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente,4. die zulässigen physischen Datenträger und5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2006 (GBl. S. 393), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2017 (GBl. S. 675, 676) geändert worden ist, außer Kraft.
Zulassung der elektronischen Kommunikation
§ 2 Zulassung der elektronischen KommunikationBei den Gerichten können in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen elektronische Dokumente eingereicht werden.
Art und Weise der Einreichung
§ 3 Art und Weise der Einreichung(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte in Baden-Württemberg bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justizportal.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. (2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle. (3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrundeliegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden nach § 4 Nummer 2 bekannt gegeben. (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,2. Unicode,3. Microsoft RTF (Rich Text Format),4. Adobe PDF (Portable Document Format),5. XML (Extensible Markup Language),6. TIFF (Tag Image File Format) und7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden nach § 4 Nummer 3 bekannt gegeben. (5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 4 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form im Dateiformat ZIP eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden. (6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 4 Bekanntgabe der BearbeitungsvoraussetzungenAuf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite werden bekannt gegeben: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach Prüfung durch die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind, wobei mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen ist, die dem Profil Common PKI entsprechen,3. die nach Prüfung durch die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg den in § 3 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate und die bei dem in § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien und4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten.
Ersatzeinreichung
§ 5 ErsatzeinreichungIst die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle nach § 3 Absatz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
Datenverarbeitung im Auftrag; Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
§ 6 Datenverarbeitung im Auftrag; Datenübermittlung an andere Amtsgerichte(1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der Gerichte durch den Landesbetrieb für Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW). (2) Die Daten des zuständigen Gerichtes werden von IT.NRW auch an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.
Übermittlung elektronischer Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur
§ 7 Übermittlung elektronischer Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur(1) Anstelle der Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person an die Gerichte und Staatsanwaltschaften kann dieses von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. (2) Sichere Übermittlungswege sind 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts und3. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) und der elektronischen Poststelle der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
§ 8 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: 1. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht. (2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
Anforderungen an elektronische Dokumente
§ 9 Anforderungen an elektronische Dokumente(1) Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 11 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen. Bis zum 30. Juni 2019 kann von der Übermittlung des elektronischen Dokuments in durchsuchbarer Form nach Satz 1 abgesehen werden. (2) Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten. (3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 11 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält: 1. die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts,2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer,3. die Bezeichnung der beschuldigten Personen; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung »Unbekannt« sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen,4. die Angabe der den beschuldigten Personen maßgeblich zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes und5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.