ErosionsSchV · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Erosionsschutzverordnung - ErosionsSchV) Vom 29. Mai 2010

Ausfertigungsdatum:
29.05.2010
Fundstelle:
GBl. 2010, 457
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ErosionsSchVO

Anlage (zu § 4 Absatz 2)Berechnung des flächengewichteten Mittelwerts zur Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklassen (KWasser1 und KWasser2) eines Schlages und Zuordnung des Schlages in Wassererosionsgefährdungsklassen1. Berechnung der Flächenanteile der einzelnen Wassererosionsgefährdungsraster je Schlag Flächenanteil ohne Erosionsgefährdung = ΣRasterflächen mit Einstufung ohne Erosionsgefährdung Gesamtfläche des Schlags Flächenanteil KWasser1 = ΣRasterflächen mit Einstufung KWasser1 Gesamtfläche des Schlags Flächenanteil KWasser2 = ΣRasterflächen mit Einstufung KWasser2 Gesamtfläche des Schlags 2. Berechnung des flächengewichteten Mittelwerts je Schlag (Mittelwert)Mittelwert = 0 * Flächenanteil ohne Erosionsgefährdung + 1 * FlächenanteilKWasser1 + 2 * Flächenanteil KWasser23. Einstufung eines Schlags in die Wassererosionsgefährdungsklassen Mittelwert Erosionsgefährdungsklasse < 0,5 Keine ≥ 0,5 und < 1,5 KWasser1 ≥ 1,5 KWasser2

Eingangsformel ErosionsSchVO

Auf Grund von § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. I Nr. 356) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 1 und 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziele

§ 1 ZieleZum Schutz landwirtschaftlicher Flächen vor Erosion und zur nachhaltigen Bewirtschaftung erosionsgefährdeter Flächen werden durch diese Verordnung1. landwirtschaftliche Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) eingeteilt und die entsprechenden Gebiete ausgewiesen sowie2. abweichende Anforderungen von § 16 Absatz 2 und 3 GAPKondV für das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Ackerflächen festgelegt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenFür diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1. Wassererosionsgefährdungsklasse: Grad der potenziellen standortbedingten Erosionsgefährdung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Wasser, der nach DIN 19708 bestimmt wird; „KWasser1“ bedeutet, dass eine „Erosionsgefährdung“, und „KWasser2“ bedeutet, dass eine „hohe Erosionsgefährdung“ vorliegt;2. Winderosionsgefährdungsklasse: Grad der potenziellen standortbedingten Erosionsgefährdung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Wind, der nach DIN 19706 bestimmt wird; „KWind“ bedeutet, dass eine „Erosionsgefährdung“ vorliegt;3. Bewirtschaftung quer zum Hang: Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt;4. unmittelbar folgende Aussaat: Aussaat nach guter fachlicher Praxis; dies beinhaltet insbesondere, dass das Saatbett abgesetzt und die Witterung zwischen Pflügen und Aussaat berücksichtigt ist; eine Aussaat innerhalb von vier Wochen nach dem Pflügen gilt als unmittelbar folgende Aussaat;5. rasenbildende Kulturen: Klee, Luzerne, Ackergras, Esparsette und Serradella in Rein- und Mischsaat sowie sämtliche Grünlandeinsaaten;6. Antragsstellende: Begünstigte, die im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsamen Antrag Direktzahlungen nach Titel III Kapitel II oder jährliche Zahlungen nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S.1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 1.9.2022, S.137) die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/946 (ABl. L, 2024/946 vom 26.3.2024) geändert worden ist, beantragen;7. Schlag: einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene landwirtschaftliche Fläche.

§ 3

Einteilung, Ausweisung und Gebietsabgrenzung wassererosionsgefährdeter Flächen

§ 3 Einteilung, Ausweisung und Gebietsabgrenzung wassererosionsgefährdeter Flächen(1) Die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen in Baden-Württemberg nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser nach Anlage 3 GAPKondV erfolgt im Raster von 5 m mal 5 m.(2) Gebiete mit landwirtschaftlichen Flächen, die den Wassererosionsgefährdungsklassen KWasser1 und KWasser2 zugehören, werden nach § 16 Absatz 1 Satz 4 GAPKondV in der digitalen Karte unter „WMS LW GLÖZ 5 Erosionskulisse Baden-Württemberg“ als „GLÖZ 5 Erosionsgefährdung Wasser“ ausgewiesen. Diese ist auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (www.geoportal-bw.de) eingestellt. Landwirtschaftliche Flächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 zugehören, sind in der digitalen Karte gelb dargestellt. Landwirtschaftliche Flächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 zugehören, sind in der digitalen Karte rot dargestellt.

§ 4

Zuordnung der Schläge

§ 4 Zuordnung der Schläge(1) Im Anschluss an die Zusammenfassung landwirtschaftlicher Flächen zu Schlägen durch die Antragstellenden im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsamen Antrag wird jeder Schlag entweder keiner Wassererosionsgefährdungsklasse oder der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 zugeordnet und das Ergebnis im digitalen Antragsverfahren Flächeninformation und Online-Antrag mitgeteilt.(2) Die Zuordnung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem flächengewichteten Mittelwert der einzelnen Rasterdaten nach § 3 Absatz 1. Die Berechnung des flächengewichteten Mittelwerts und die daraus resultierende Zuordnung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 5

Einteilung, Ausweisung und Gebietsabgrenzung winderosionsgefährdeter Flächen

§ 5 Einteilung, Ausweisung und Gebietsabgrenzung winderosionsgefährdeter Flächen(1) Die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen in Baden-Württemberg nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wind erfolgt flurstücksscharf nach Anlage 4 GAPKondV.(2) Gebiete mit landwirtschaftlichen Flächen, die der Winderosionsgefährdungsklasse KWind zugehören, werden nach § 16 Absatz 1 Satz 4 GAPKondV in der digitalen Karte unter „WMS LW GLÖZ 5 Erosionskulisse Baden-Württemberg“ als „GLÖZ 5 Erosionsgefährdung Wind“ ausgewiesen. Diese ist auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (www.geoportal-bw.de) eingestellt. Die winderosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen sind in der digitalen Karte flächig braun dargestellt.

§ 6

Pflugeinsatz auf wassererosionsgefährdeten Ackerflächen

§ 6 Pflugeinsatz auf wassererosionsgefährdeten AckerflächenAbweichend von1. § 16 Absatz 2 Satz 1 GAPKondV ist das Pflügen einer Ackerfläche im Zeitraum vom 1. Dezember bis 15. Februar zulässig, sofern die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt oder eine Maßnahme zum Schutz vor Erosion nach § 7 Absatz 1 durchgeführt wird;2. § 16 Absatz 3 Satz 1 GAPKondV ist das Pflügen einer Ackerfläche im Zeitraum vom 1. Dezember bis 15. Februar zulässig, sofern die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt und zusätzlich eine Maßnahme zum Schutz vor Erosion nach § 7 Absatz 1 durchgeführt wird. Unter den gleichwertigen Maßnahmen nach § 7 Absatz 1 werden Erosionsschutzstreifen als sehr gut geeignete Maßnahme für einen erfolgreichen Erosionsschutz gesehen und sollten daher möglichst präferiert werden.3. § 16 Absatz 3 Satz 4 GAPKondV ist das Pflügen einer Ackerfläche vor der Aussaat von Reihenkulturen zulässig, sofern die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt und zusätzlich eine Maßnahme zum Schutz vor Erosion nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 5 durchgeführt wird.

§ 7

Maßnahmen zum Schutz vor Wassererosion

§ 7 Maßnahmen zum Schutz vor Wassererosion(1) Maßnahmen zum Schutz vor Wassererosion sind:1. die Anlage von Erosionsschutzstreifen bei Schlägen größer 0,6 ha nach Absatz 2,2. die Anlage einer Pflugfurche gefolgt vom Anbau einer frühen Sommerkultur nach Absatz 3,3. die Anlage einer rasenbildenden Kultur als Vorfrucht nach Absatz 4 oder4. das Abdecken der landwirtschaftlichen Flächen nach Absatz 5 oder5. die Anlage einer Pflugfurche auf schweren Böden nach Anlage 6 zu § 17 GAPKondV und solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt.(2) Erosionsschutzstreifen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen überwiegend quer zur Haupthangrichtung mit einer Breite von mindestens 6 m spätestens bis zum 30. November des Jahres mit einer winterharten Kultur und einem Reihenabstand von nicht mehr als 45 cm eingesät werden. Sie sind so zu legen, dass eine sehr gute Schutzwirkung gegeben ist, welche in der Regel nicht in den oberen und unteren 20 Prozent eines Schlags vorliegt. Erosionsschutzstreifen müssen mindestens 10 Prozent der Fläche des Schlags umfassen. Eine Bodenbearbeitung im Erosionsschutzstreifen ist frühestens ab Reihenschluss der Hauptkultur des Schlags zulässig. Gewässerrandstreifen nach § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 38 Wasserhaushaltsgesetz gelten nicht als Erosionsschutzstreifen. Die Einsaat der Hauptkultur des Schlags in den Erosionsschutzstreifen ist zur Aussaat der Hauptkultur des Schlags unter Verwendung von Direktsaattechnik zulässig, sofern keine flächige Bodenbearbeitung im Erosionsschutzstreifen erfolgt.(3) Die Pflugfurche nach Absatz 1 Nummer 2 darf nicht vor dem 16. Februar des Jahres bearbeitet werden und es muss der Anbau einer frühen Sommerkultur nach Anlage 5 GAPKonV mit einem Reihenabstand von nicht mehr als 45 cm folgen. Insbesondere auf Flächen mit Erosionsgefährdung ist darauf zu achten, dass eine möglichst zügige Bodenbedeckung gewährleistet wird. Diese wird in der Regel durch eine zeitnahe Bodenbearbeitung und unmittelbar folgende Aussaat erreicht.(4) Eine rasenbildende Kultur nach Absatz 1 Nummer 3 muss mindestens sechs Monate vor dem Pflugeinsatz ausgesät worden sein.(5) Die Flächen nach Absatz 1 Nummer 4 müssen unmittelbar nach der Aussaat oder der Pflanzung mit einer Folie, einem Vlies, einem engmaschigen Netz oder einem in der erosionsmindernden Wirkung gleichwertigen Schutz abgedeckt werden. Die Abdeckung muss bis zum Reihenschluss auf den Flächen verbleiben.

§ 8

Ersatzverkündung, Niederlegung

§ 8 Ersatzverkündung, Niederlegung(1) Die öffentliche Auslegung der in § 3 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2 genannten digitalen Karten als Bestandteile dieser Rechtsverordnung, die die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der wasser- und winderosionsgefährdeten Flächen enthält, wird durch die Veröffentlichung des Karteninhalts auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (www.geoportal-bw.de) in der Zeit vom 24. März 2025 bis 09. April 2025 ersetzt.(2) Diese Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile wird auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landesentwicklung (www.geoportal-bw.de) veröffentlicht, solange die Rechtsverordnung gilt, beginnend am Tage nach der Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt(3) Ausdrucke der in § 3 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2 genannten digitalen Karten können gegen Erstattung der Kosten nach § 3 Absatz 3 Satz 4 des Verkündungsgesetzes (VerkG) beim Ministerium Ländlicher Raum und den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich die digitalen Karten beziehen, als zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 VerkG, bezogen werden.

§ 9

Inkrafttreten, Übergangsregelung

§ 9 Inkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf des Auslegungszeitraums in § 8 Absatz 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (GBl. S. 457), die zuletzt durch Artikel 77 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Für Rechtsverhältnisse nach Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ber. ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 45) die durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung regelt die Anforderungen zum Schutz des Bodens vor Erosion nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. K-Faktor das Maß für die Erodierbarkeit des Oberbodens gegenüber Niederschlag,2. S-Faktor das Verhältnis des Abtrages eines Hanges mit beliebiger Neigung zum Standardhang mit 5 Grad Gefälle,3. Generalisierung der Schritt zur Vereinfachung durch Bildung von Flurstücksgruppen; die Einteilung der Gesamtfläche eines Flurstücks richtet sich nach der jeweiligen Einteilungsvariante der Flurstücksgruppe,4. Flurstücksgruppe benachbarte landwirtschaftliche Flurstücke, die auf der Basis der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) bis zu den nächsten nicht landwirtschaftlich genutzten Flurstücken (in der Regel Wege- und Gewässernetz, Siedlungen, Wald sowie Rohstoffabbauflächen) zusammengefasst sind,5. Schlag eine zusammenhängende Fläche eines Bewirtschafters, die grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut wird,6. Wassererosionsgefährdungsklasse (CCWasser) der Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wasser; CCWasser 0 (CCWa0) bedeutet „keine Erosionsgefährdung“ CCWasser 1 (CCWa1) bedeutet „Erosionsgefährdung“ und CCWasser 2 (CCWa2) bedeutet „hohe Erosionsgefährdung“,7. Winderosionsgefährdungsklasse (CCWind) der Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wind; CCWind 0 (CCWi0) bedeutet „keine Erosionsgefährdung“ und CCWind 1 (CCWi1) bedeutet „Erosionsgefährdung“,8. (aufgehoben)9. Bewirtschaftung quer zum Hang Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt,10. unmittelbar folgende Aussaat Aussaat nach guter fachlicher Praxis; das beinhaltet insbesondere, dass das Saatbett abgesetzt ist und die Witterung zwischen Pflügen und Aussaat berücksichtigt wird,11. Reihenkulturen Kulturen, die mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr gesät oder gepflanzt werden,12. Maßnahmen quer zur Hauptwindrichtung die Hauptwindrichtung der winderosionsgefährdeten Ackerflächen in Baden-Württemberg ist Südwest; die Anlage von Grünstreifen oder von Kartoffeldämmen quer zu Hauptwindrichtung einschließlich einer Abweichung von 45 Grad ist möglich; dies entspricht den Richtungen Ost-West, Südost-Nordwest und Süd-Nord.

§ 3

Bezeichnung der Gebiete

§ 3 Bezeichnung der GebieteGebiete mit Flurstücken, die den Erosionsgefährdungsklassen nach § 4 zugehören, werden nach § 6 Absatz 1 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) in Anlage 1 bezeichnet.

§ 6

Einteilung der Schläge

§ 6 Einteilung der Schläge(1) Bei der Zusammenfassung mehrerer Flurstücke zu einem Schlag nimmt der Bewirtschafter die Einteilung des Schlages nach dem Grad seiner Erosionsgefährdung selbst vor. Dabei ist der Schlag in die Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen, deren Flächenanteil gemäß Einteilung der Flurstücke mindestens 50 Prozent beträgt. Beträgt der Flächenanteil gemäß Einteilung der Flurstücke auf Schlägen mit zwei Erosionsgefährdungsklassen jeweils 50 Prozent, ist der Schlag in die niedrigere Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen. Sofern bei Schlägen mit drei Erosionsgefährdungsklassen keine Erosionsgefährdungsklasse den Flächenanteil von 50 Prozent erreicht, ist der Schlag in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser 1 (CCWa1) einzuteilen. (2) Abweichend von Absatz 1 können innerhalb eines Schlages die auf den als erosionsgefährdet eingeteilten Flurstücken nach § 6 Absätze 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV vorgeschriebenen Maßnahmen auch flurstücksbezogen durchgeführt werden. (3) Ein Flurstück, das teilweise als Acker und als Grünland genutzt wird, wird bei einem Grünlandanteil von mindestens 50 Prozent in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser 0 (CCWa0) bzw. CCWind 0 (CCWi0) eingeteilt. Werden solche Flurstücke zu Schlägen zusammengefasst, gilt Absatz 1. (4) Besteht ein Flurstück aus mehreren Schlägen, können diese abweichend von der Erosionsgefährdungsklasse des Flurstücks eingeteilt werden, sofern die Schlaggrenzen in digitalisierter Form vorliegen.

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

Anlage 1

Gebiete mit Flurstücken, die den Erosionsgefährdungsklassen nach § 4 zugehören

Anlage 1(zu § 3)Gebiete mit Flurstücken, die den Erosionsgefährdungsklassen nach § 4 zugehören

Anlage 2

Bestimmung der potenziellen Erosionsqefährdung durch Wasser

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1)Bestimmung der potenziellen Erosionsqefährdung durch Wasser Wassererosionsgefährdungsklassen Bezeichnung K 1*S2 CCWasser0 (CCWa0) keine Erosionsgefährdung < 0,3 CCWasser1 (CCWa1) Erosionsgefährdung 0,3 -< 0,55 CCWasser2 (CCWa2) hohe Erosionsgefährdung ≥ 0,55

Anlage 3

Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind

Anlage 3(zu § 4 Abs. 1 Nr. 2)Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind

Anlage 4

Generalisierungsregeln bei der Erosionsgefährdung durch Wasser

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2)Generalisierungsregeln bei der Erosionsgefährdung durch Wasser Variante Flächenanteile der Flurstücke innerhalb einer Flurstücksgruppe vor der Generalisierung Veränderung der CC-Klassen je Flurstück nach der Generalisierung CCWasser 0 (CCWa0) CCWasser 2 (CCWa2) I ≥ 50 % alle Flurstücke werden mit CCWasser 0 (CCWa0) belegt II < 50 % > 50 % keine Veränderung III < 50% ≤ 50% CCWasser 2 - Flurstücke (CCWa2) werden mit CCWasser 1 (CCWa1) belegt Erläuterungen:Liegt der Anteil der ursprünglich als CCWasser 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe bei 50% und darüber, werden alle Flurstücke innerhalb dieser Flurstücksgruppe in die CCWasser 0 eingeteilt (Variante I).Liegt der Anteil der als ursprünglich CCWasser 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe unter 50% und gleichzeitig der Anteil der als CCWasser 2 eingeteilten Fläche über 50%. ändert sich ander ursprünglichen Einteilung der Flurstücke nichts (Variante II). Liegt der Anteil der ursprünglich als CCWasser 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe unter 50% und gleichzeitig der Anteil der als CCWasser 2eingeteilten Fläche bei oder unter 50%, bleiben die CCWasser 0 eingeteilten Flurstücke unverändert, die CCWasser 2 eingeteilten Flurstücke werden in CCWasser 1 eingeteilt (Variante III).

Anlage 5

Generalisierungsregeln bei der Erosionsgefährdung durch Wind

Anlage 5 (zu § 5 Abs. 3)Generalisierungsregeln bei der Erosionsgefährdung durch Wind Variante Flächenanteile der Flurslücke innerhalb einer Flurstücksgruppe vor der Generalisierung Veränderung der CC-Klassen je Flurstück nach der Generalisierung CCWind 0 (CCWi0) I ≥ 50 % alle Flurstücke werden mit CCWind 0 (CCWi0) belegt II < 50 % keine Veränderung Erläuterungen:Liegt der Anteil der ursprünglich als CCWind 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe bei 50% und darüber, werden alle Flurstücke innerhalb dieser Flurstücksgruppe in die CCWind 0 eingeteilt (Variante I).Liegt der Anteil der als CCWind 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe unter 50%, ändert sich an der ursprünglichen Einteilung der Flurstücke nichts (Variante II).

Eingangsformel ErosionsSchV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 und 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1763, 1767),2. § 2 Abs. 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I. S. 2778), geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I. S. 395),3. § 7a der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), eingefügt durch Verordnung vom 21.November 2005 (GBl. S.687),4. § 4 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung regelt die Anforderungen zum Schutz des Bodens vor Erosion nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a DirektZahlVerpflG.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. K-Faktor das Maß für die Erodierbarkeit des Oberbodens gegenüber Niederschlag,2. S-Faktor das Verhältnis des Abtrages eines Hanges mit beliebiger Neigung zum Standardhang mit 5 Grad Gefälle,3. Generalisierung der Schritt zur Vereinfachung durch Bildung von Flurstücksgruppen; die Einteilung der Gesamtfläche eines Flurstücks richtet sich nach der jeweiligen Einteilungsvariante der Flurstücksgruppe,4. Flurstücksgruppe benachbarte landwirtschaftliche Flurstücke, die auf der Basis der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) bis zu den nächsten nicht landwirtschaftlich genutzten Flurstücken (in der Regel Wege- und Gewässernetz, Siedlungen, Wald sowie Rohstoffabbauflächen) zusammengefasst sind,5. Schlag eine zusammenhängende Fläche eines Bewirtschafters, die grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut wird,6. Wassererosionsgefährdungsklasse (CCWasser) der Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wasser; CCWasser 0 (CCWa0) bedeutet „keine Erosionsgefährdung“ CCWasser 1 (CCWa1) bedeutet „Erosionsgefährdung“ und CCWasser 2 (CCWa2) bedeutet „hohe Erosionsgefährdung“,7. Winderosionsgefährdungsklasse (CCWind) der Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wind; CCWind 0 (CCWi0) bedeutet „keine Erosionsgefährdung“ und CCWind 1 (CCWi1) bedeutet „Erosionsgefährdung“,8. besondere Fördermaßnahmen zum Erosionsschutz sind ausschließlich Mulch- und Direktsaatverfahren im Ackerbau nach der Richtlinie des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (MEKA), in ihrer jeweils geltenden Fassung,9. Bewirtschaftung quer zum Hang Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt,10. unmittelbar folgende Aussaat Aussaat nach guter fachlicher Praxis; das beinhaltet insbesondere, dass das Saatbett abgesetzt ist und die Witterung zwischen Pflügen und Aussaat berücksichtigt wird,11. Reihenkulturen Kulturen, die mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr gesät oder gepflanzt werden,12. Maßnahmen quer zur Hauptwindrichtung die Hauptwindrichtung der winderosionsgefährdeten Ackerflächen in Baden-Württemberg ist Südwest; die Anlage von Grünstreifen oder von Kartoffeldämmen quer zu Hauptwindrichtung einschließlich einer Abweichung von 45 Grad ist möglich; dies entspricht den Richtungen Ost-West, Südost-Nordwest und Süd-Nord,13. Terrassen von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Landschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

§ 3

Bezeichnung der Gebiete

§ 3 Bezeichnung der GebieteGebiete mit Flurstücken, die den Erosionsgefährdungsklassen nach § 4 zugehören, werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DirektZahlVerpflV in Anlage 1 bezeichnet.

§ 4

Einteilung der Flurstücke

§ 4 Einteilung der FlurstückeDie landwirtschaftlich genutzten Flurstücke in Baden-Württemberg werden nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingeteilt. Diese Einteilung erfolgt auf folgenden Grundlagen: 1. bei der Erosionsgefährdung durch Wasser nach der Bodenerodierbarkeit (Faktor K) und der Hangneigung (Faktor S) nach Anlage 2 und2. bei der Erosionsgefährdung durch Wind nach der Bodenart, der Windgeschwindigkeit und der Schutzwirkung von Hindernissen nach Anlage 3.

§ 5

Generalisierung

§ 5 Generalisierung(1) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Durchführung der Kontrolle der Anforderungen dieser Verordnung im Falle eines kleinräumigen Wechsels der Erosionsgefährdungsklassen werden benachbarte landwirtschaftlich genutzte Flurstücke zu Flurstücksgruppen zusammengefasst. (2) Von den nach Anlage 2 aufgrund der Erosionsgefährdung durch Wasser eingeteilten Flurstücken werden je Flurstücksgruppe die prozentualen Flächenanteile der einzelnen Wassererosionsgefährdungsklassen berechnet. In Abhängigkeit der Flächenanteile erfolgt die endgültige Einteilung der einzelnen Flurstücke unter Anwendung der Generalisierungsregeln nach Anlage 4.(3) Von den nach Anlage 3 aufgrund der Erosionsgefährdung durch Wind eingeteilten Flurstücken werden je Flurstücksgruppe die prozentualen Flächenanteile der beiden Winderosionsgefährdungsklassen berechnet. In Abhängigkeit der Flächenanteile erfolgt die endgültige Einteilung der einzelnen Flurstücke unter Anwendung der Generalisierungsregeln nach Anlage 5.(4) Die endgültige Einteilung der Flurstücke nach ihrer Erosionsgefährdung wird den Antragstellern für Direktzahlungen im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsamen Antrag erstmals im Jahr 2010 und dann jährlich mitgeteilt. Zusätzlich wird im Internet über den aktuellen Stand der Gefährdungsklasseneinteilung flurstücksscharf, jedoch ohne Angabe der Flurstücksnummer, informiert.

§ 6

Einteilung der Schläge

§ 6 Einteilung der Schläge(1) Bei der Zusammenfassung mehrerer Flurstücke zu einem Schlag nimmt der Bewirtschafter die Einteilung des Schlages nach dem Grad seiner Erosionsgefährdung selbst vor. Dabei ist der Schlag in die Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen, deren Flächenanteil gemäß Einteilung der Flurstücke mindestens 50 Prozent beträgt. Beträgt der Flächenanteil gemäß Einteilung der Flurstücke auf Schlägen mit zwei Erosionsgefährdungsklassen jeweils 50 Prozent, ist der Schlag in die niedrigere Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen. Sofern bei Schlägen mit drei Erosionsgefährdungsklassen keine Erosionsgefährdungsklasse den Flächenanteil von 50 Prozent erreicht, ist der Schlag in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser 1 (CCWa1) einzuteilen. (2) Abweichend von Absatz 1 können innerhalb eines Schlages die auf den als erosionsgefährdet eingeteilten Flurstücken nach § 7 vorgeschriebenen Maßnahmen auch flurstücksbezogen durchgeführt werden. (3) Ein Flurstück, das teilweise als Acker und als Grünland genutzt wird, wird bei einem Grünlandanteil von mindestens 50 Prozent in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser 0 (CCWa0) bzw. CCWind 0 (CCWi0) eingeteilt. Werden solche Flurstücke zu Schlägen zusammengefasst, gilt Absatz 1. (4) Besteht ein Flurstück aus mehreren Schlägen, können diese abweichend von der Erosionsgefährdungsklasse des Flurstücks eingeteilt werden, sofern die Schlaggrenzen in digitalisierter Form vorliegen.

§ 7

Maßnahmen zur Erosionsvermeidung

§ 7 Maßnahmen zur Erosionsvermeidung(1) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser 1 (CCWa1) im Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. (2) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser 2 (CCWa2) im Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen ist das Pflügen verboten. (3) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind 1 (CCWi1) im Sinne der Anlage 3 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, nur bei Aussaat vor dem 1. März pflügen. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kartoffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden.

§ 8

Ausnahmen

§ 8 AusnahmenDie untere Landwirtschaftsbehörde kann, in Stadtkreisen im Einvernehmen mit dem Bürgermeisteramt des Stadtkreises als unterer Verwaltungsbehörde, im Einzelfall 1. Ausnahmen von § 7 genehmigen, soweit die Verpflichtungen aus witterungsbedingten Gründen oder bei der Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen nicht eingehalten werden können oder Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird,2. abweichend von § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflG das Beseitigen einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.