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title: "ErnG — Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG) in der Fassung vom 29. Januar 1992"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/erngbw1992"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ErnGBW1992rahmen"
updated: "2026-05-13T16:52:31+00:00"
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# ErnG — Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG) in der Fassung vom 29. Januar 1992

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Fundstelle:* GBl. 1992, 141


### § 2

§ 2Den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen, 1. in ihrem Geschäftsbereich a) die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, R 1, W 2 und C 2 sowie die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes einzustellen, anzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern, b) die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen, c) einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen, d) die Richter und Beamten zu versetzen; 2. aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären; 3. aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären. Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien und das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien aus. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 9, 12 und 16 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,d) für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte und der Beamten der württembergischen Notariatslaufbahn die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. dem Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Landeskriminalamt, dem Polizeipräsidium Stuttgart, der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei, der Akademie der Polizei, dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Zentrum für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes das Recht, sie in dieses Amt zu befördern. 10. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 sowie für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 11. den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 12. der Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;13. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 14. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;15. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg für die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 16. den Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und den Polizeidirektionenfür die Beamten des gehobenen und des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 die in § 2 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Rechte mit Ausnahme des Rechts zur Einstellung. Die Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und die Polizeidirektionen gelten im Übrigen für die Beamten des gehobenen und des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 als Ernennungsbehörde;17. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;18. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 17 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte; Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 1

§ 1Dem Ministerpräsident steht das Recht zu, die Richter und Beamten zu ernennen und zu versetzen, soweit dieses Recht nicht nach den §§ 2 bis 4 auf andere Behörden übertragen wird.

### § 2

§ 2Den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen, 1. in ihrem Geschäftsbereich a) die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, R 1, W 2 und C 2 sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes einzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern, b) die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen, c) einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen, d) die Richter und Beamten zu versetzen; 2. aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären; 3. aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären. Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien und das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien aus. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 9, 12 und 16 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,d) für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte und der Beamten der württembergischen Notariatslaufbahn die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. dem Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Landeskriminalamt, dem Polizeipräsidium Stuttgart, der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei, der Akademie der Polizei, dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Zentrum für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 10. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 11. den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 12. der Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;13. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 14. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;15. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 16. den Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und den Polizeidirektionenfür die Beamten des gehobenen und des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 die in § 2 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Rechte mit Ausnahme des Rechts zur Einstellung. Die Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und die Polizeidirektionen gelten im Übrigen für die Beamten des gehobenen und des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 als Ernennungsbehörde;17. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;18. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 17 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte; Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b und nach Nummer 9 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 5

§ 5Das Recht zur Ernennung umfaßt auch die Befugnis, Richter und Beamte in eine Planstelle einzuweisen. Die Richter und Beamten, deren Ernennung dem Ministerpräsidenten vorbehalten bleibt, werden von den zuständigen Ministerien und von dem Präsidenten des Rechnungshofs in Planstellen eingewiesen.

### § 7

§ 7(1) Das Recht zur Versetzung (§ 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3) umfaßt auch das Recht zur Abordnung. Soweit der Ministerpräsident für Versetzungen zuständig ist, wird das Recht zur Abordnung den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs übertragen. Die Ministerien können das Recht zur Abordnung ganz oder teilweise nachgeordneten Stellen übertragen. (2) Absatz 1 gilt für die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

### § 8

§ 8Dieses Gesetz gilt für die Übernahme von Richtern und Beamten in den Landesdienst und von Richtern und Beamten des Landes in den Dienst anderer Dienstherrn nach §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 26 bis 30 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

### § 2

§ 2Den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen, 1. in ihrem Geschäftsbereich a) die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, R 1, W 2 und C 2 sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes einzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern, b) die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen, c) einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen, d) die Richter und Beamten zu versetzen; 2. aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären; 3. aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären. Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien aus. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 9, 12 und 16 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,d) für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte und der Beamten der württembergischen Notariatslaufbahn die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. dem Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Landeskriminalamt, dem Polizeipräsidium Stuttgart, der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei, der Akademie der Polizei, dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Zentrum für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 10. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 11. den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 12. der Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;13. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 14. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;15. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 16. den Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und den Polizeidirektionenfür die Beamten des gehobenen und des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 die in § 2 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Rechte mit Ausnahme des Rechts zur Einstellung. Die Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und die Polizeidirektionen gelten im Übrigen für die Beamten des gehobenen und des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 als Ernennungsbehörde;17. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;18. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 17 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte; Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b und nach Nummer 9 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 9 und 12 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,d) für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte und der Beamten der württembergischen Notariatslaufbahn die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Zentrum für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 10. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 11. den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 12. der Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;13. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 14. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;15. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 16. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;17. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 16 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte; Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b und nach Nummer 9 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 10 und 13 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,d) für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte und der Beamten der württembergischen Notariatslaufbahn die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Zentrum für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte. 10. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 11. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 12. den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, W 2 und C 2 mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 13. der Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;14. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 15. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;16. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 17. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;18. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 17 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte; Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b und nach Nummer 10 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 2

§ 2Den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen, 1. in ihrem Geschäftsbereich a) die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, R 1, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes einzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern, b) die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen, c) einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen, d) die Richter und Beamten zu versetzen; 2. aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären; 3. aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären. Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien aus. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 10 und 13 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,d) für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte und der Beamten der württembergischen Notariatslaufbahn die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Zentrum für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte. 10. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 11. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 12. den Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 13. der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;14. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 15. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;16. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 17. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;18. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 17 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte; Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b und nach Nummer 10 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 10 und 13 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,d) für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte und der Beamten der württembergischen Notariatslaufbahn die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte. 10. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 11. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 12. den Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 13. der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;14. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 15. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;16. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 17. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;18. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 17 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte; Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b und nach Nummer 10 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 10 und 13 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,d) für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte und der Beamten der württembergischen Notariatslaufbahn die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte. 10. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 11. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 12. den Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 13. der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;14. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 15. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;16. der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 17. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;18. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 17 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte; Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b und nach Nummer 10 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 2

§ 2Den Ministerien, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen, 1. in ihrem Geschäftsbereich a) die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, R 1, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes einzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern, b) die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen, c) einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen, d) die Richter und Beamten zu versetzen; 2. aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären; 3. aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären. Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien aus. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 10 und 13 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien sowie der Leiter und stellvertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichtungen, für die Beamten an den Lehrerbildungseinrichtungen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,d) für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte. 10. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 11. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 12. den Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 13. der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;14. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 15. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;16. der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 17. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;18. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 17 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte; Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b und nach Nummer 10 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 2

§ 2Den Ministerien, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen, 1. in ihrem Geschäftsbereich a) die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, R 1, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes einzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern, b) die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen, c) einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen, d) die Richter und Beamten zu versetzen; 2. aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären; 3. aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären. Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien, für die Beamten des schulpsychologischen Dienstes am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung sowie für die Beamten des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien aus. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 10 und 13 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,d) für die Forstreferendare das Recht zur Einstellung;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte. 10. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 11. dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung für seinen Zuständigkeitsbereich und für die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräftefür die Beamten des mittleren, des gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der in § 2 Satz 3 genannten Beamten des schulpsychologischen Dienstes und den Leitern sowie den stellvertretenden Leitern der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, die in § 2 genannten Rechte;12. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 13. den Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 14. der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;15. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 16. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;17. der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 18. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;19. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 17 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte; Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b sowie nach den Nummern 10 und 11 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 2

§ 2Den Ministerien, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen, 1. in ihrem Geschäftsbereich a) die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, R 1, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes einzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern, b) die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen, c) einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen, d) die Richter und Beamten zu versetzen; 2. aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären; 3. aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären. Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien, für die Beamten des schulpsychologischen Dienstes am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung sowie für die Beamten des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg aus. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 10 und 13 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 die in § 2 genannten Rechte; Maßnahmen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c bedürfen der Zustimmung der obersten Forstbehörde; 10. der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte; 11. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 12. dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung für seinen Zuständigkeitsbereich und für die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräftefür die Beamten des mittleren, des gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der in § 2 Satz 3 genannten Beamten des schulpsychologischen Dienstes und den Leitern sowie den stellvertretenden Leitern der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, die in § 2 genannten Rechte;13. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 14. den Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 15. der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;16. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 17. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;18. der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 19. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;20. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 19 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte. Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b sowie nach den Nummern 10 und 11 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 2

§ 2Den Ministerien, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen, 1. in ihrem Geschäftsbereich a) die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, R 1, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes einzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern, b) die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen, c) einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen, d) die Richter und Beamten zu versetzen; 2. aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären; 3. aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären. Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien, für die Beamten des schulpsychologischen Dienstes am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung, für die Beamten des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg aus. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 10 und 13 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, der Cybersicherheitsagentur, der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 die in § 2 genannten Rechte; Maßnahmen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c bedürfen der Zustimmung der obersten Forstbehörde; 10. der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte; 11. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 12. dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung für seinen Zuständigkeitsbereich und für die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräftefür die Beamten des mittleren, des gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der in § 2 Satz 3 genannten Beamten des schulpsychologischen Dienstes und den Leitern sowie den stellvertretenden Leitern der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, die in § 2 genannten Rechte;13. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 14. den Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 15. der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;16. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 17. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;18. der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 19. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;20. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 19 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte. Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b sowie nach den Nummern 10 und 11 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 2

§ 2Den Ministerien, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen, 1. in ihrem Geschäftsbereich a) die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, R 1, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes einzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern, b) die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen, c) einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen, d) die Richter und Beamten zu versetzen; 2. aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären; 3. aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären. Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien, für die Beamten des schulpsychologischen Dienstes am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung, für die Beamten des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg und das Ministerium Ländlicher Raum für die Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg aus. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 10 und 13 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, der Cybersicherheitsagentur, der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums Ländlicher Raum veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 die in § 2 genannten Rechte; Maßnahmen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c bedürfen der Zustimmung der obersten Forstbehörde; 10. der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte; 11. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 12. dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung für seinen Zuständigkeitsbereich und für die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräftefür die Beamten des mittleren, des gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der in § 2 Satz 3 genannten Beamten des schulpsychologischen Dienstes und den Leitern sowie den stellvertretenden Leitern der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, die in § 2 genannten Rechte;13. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 14. den Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 15. der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;16. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 17. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;18. der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 19. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;20. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 19 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte. Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b sowie nach den Nummern 10 und 11 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 10 und 13 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, der Cybersicherheitsagentur, der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums Ländlicher Raum veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 die in § 2 genannten Rechte; Maßnahmen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c bedürfen der Zustimmung der obersten Forstbehörde; 10. der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte; 11. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, die Zweiten Konrektoren, die Realschulabteilungsleiter, die Gemeinschaftsschulabteilungsleiter, die Technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter oder Leiter eines Schulkindergartens das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 12. dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung für seinen Zuständigkeitsbereich und für die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräftefür die Beamten des mittleren, des gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der in § 2 Satz 3 genannten Beamten des schulpsychologischen Dienstes und den Leitern sowie den stellvertretenden Leitern der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, die in § 2 genannten Rechte;13. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 14. den Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 15. der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;16. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 17. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;18. der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 19. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;20. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 19 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte. Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b sowie nach den Nummern 11 und 12 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 4

§ 4Es werden ferner übertragen: 1. Den Regierungspräsidien, soweit in den Nummern 7 bis 10 und 13 nichts anderes bestimmt ist,a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg, für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte die in § 2 genannten Rechte,b) für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte,c) für die Studienreferendare und Lehreranwärter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte;2. dem Regierungspräsidium Stuttgartfür die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltungdie in § 2 genannten Rechte;3. dem Regierungspräsidium Freiburgfür die Beamten an den Landratsämtern jeweils in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes die in § 2 genannten Rechte;4. der Oberfinanzdirektion und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich a) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die in § 2 genannten Rechte, b) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen bei der Besetzung von Dienstposten, die mit Besoldungsgruppe A 15 und höher bewertet sind, die in § 2 Nr. 1 Buchst. d genannten Rechte;5. den Präsidenten der Oberlandesgerichte a) für die Rechtsreferendare das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3 genannten Rechte, b) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Amtsanwälte die in § 2 genannten Rechte; 6. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 7. den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Landeskriminalamt, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, dem Landesamt für Verfassungsschutz, der Cybersicherheitsagentur, der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, der Landesfeuerwehrschule, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landesamt für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;8.dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums Ländlicher Raum veranschlagt sind, die in § 2 genannten Rechte; 9. der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 die in § 2 genannten Rechte; Maßnahmen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c bedürfen der Zustimmung der obersten Forstbehörde; 10. der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald die in § 2 genannten Rechte; 11. den unteren Schulaufsichtsbehörden für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, die Zweiten Konrektoren, die Sonderpädagogikabteilungsleiter, die Realschulabteilungsleiter, die Gemeinschaftsschulabteilungsleiter, die Technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter oder Leiter eines Schulkindergartens das Recht, sie in dieses Amt zu befördern; 12. dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung für seinen Zuständigkeitsbereich und für die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräftefür die Beamten des mittleren, des gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der in § 2 Satz 3 genannten Beamten des schulpsychologischen Dienstes und den Leitern sowie den stellvertretenden Leitern der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, die in § 2 genannten Rechte;13. den Universitäten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 14. den Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, den Kunsthochschulen und der Dualen Hochschulefür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 15. der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungfür die Regierungsinspektoranwärter die in § 2 genannten Rechte;16. dem Landesarchivfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 17. der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothekfür die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte;18. der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rechte; 19. den Justizvollzugsanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württembergfür die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die in § 2 genannten Rechte;20. den Justizvollzugsanstalten, den Jugendarrestanstalten, dem Justizvollzugskrankenhaus, der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und der Justizvollzugsschule Baden-Württembergfür die Beamten des mittleren Dienstes, soweit sie nicht bereits durch Nummer 19 erfasst sind, die in § 2 genannten Rechte. Von der Zuständigkeitsübertragung nach Nummer 1 Buchst. a und b sowie nach den Nummern 11 und 12 ausgenommen bleibt die Versetzung an das Kultusministerium, die Schulaufsichtsbehörden sowie die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen und Behörden.

### § 1

§ 1(1) Dem Ministerpräsident steht das Recht zu, die Richter und Beamten zu ernennen und zu versetzen, soweit dieses Recht nicht nach den §§ 2 bis 4 auf andere Behörden übertragen wird. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ernennung der Richter und Beamten gelten für die Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung entsprechend.

### § 10

§ 10* (nicht abgedruckt)

### § 3

§ 3Den Ministerien wird für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die ehrenamtlichen Richter zu bestellen und abzuberufen sowie die Ehrenbeamten zu ernennen und zu verabschieden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

### § 5

§ 5Das Recht zur Ernennung umfaßt auch die Befugnis, Richter und Beamte in eine Planstelle einzuweisen. Die Richter und Beamten, deren Ernennung dem Ministerpräsidenten vorbehalten bleibt, werden von den zuständigen Ministerien und von dem Präsidenten des Rechnungshofs in Planstellen eingewiesen, auch dann, wenn es sich um Einweisungen in Planstellen mit einem anderen Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung handelt. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.

### § 6

§ 6Versetzungen aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich verfügt die abgebende im Einverständnis mit der aufnehmenden Behörde.

### § 7

§ 7(1) Das Recht zur Versetzung (§ 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3) umfaßt auch das Recht zur Abordnung. Soweit der Ministerpräsident für Versetzungen zuständig ist, wird das Recht zur Abordnung den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs übertragen. Die Ministerien können das Recht zur Abordnung ganz oder teilweise nachgeordneten Stellen übertragen. (2) Absatz 1 gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes nach § 123 a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend. Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nach § 123 a Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.

### § 8

§ 8Dieses Gesetz gilt für die Übernahme von Richtern und Beamten in den Landesdienst und von Richtern und Beamten des Landes in den Dienst anderer Dienstherrn nach §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.

### § 9

§ 9 (nicht abgedruckt)

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— Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG) in der Fassung vom 29. Januar 1992
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ErnGBW1992rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
