ErfVZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder Vom 13. November 1975

Ausfertigungsdatum:
13.11.1975
Fundstelle:
GBl. 1975, 822
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ErfVZustV

Auf Grund von § 3 Nr. 1 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder in der Fassung des Artikels 16 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Zuständigkeitslockerungsgesetz und der Zuständigkeitslockerungsverordnung vom 26. August 1975 (Ges. Bl. S. 606) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständig für die Erteilung der Bestätigung nach § 3 Nr. 1 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder ist das Landesgewerbeamt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.