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title: "EnWGZuVO — Verordnung des Umweltministeriums über energiewirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (EnWGZuVO) Vom 3. Januar 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/enwigzustvbw2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EnWiGZustVBW2008rahmen"
updated: "2026-05-13T16:51:56+00:00"
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# EnWGZuVO — Verordnung des Umweltministeriums über energiewirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (EnWGZuVO) Vom 3. Januar 2008

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 03.01.2008
*Fundstelle:* GBl. 2008, 47


### § 3 — Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 3 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg(1) Für die Überwachung der technischen Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 EnWG ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. (2) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Freiburg auch zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung für der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen.(3) Aufsichtliche Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften, insbesondere Zuständigkeitsregelungen für überwachungsbedürftige Anlagen, bleiben unberührt.

### § 2 — Zuständigkeit des Umweltministeriums

§ 2 Zuständigkeit des UmweltministeriumsZuständige Behörde für die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG ist das Umweltministerium.

### § 1 — Zuständigkeit der Regierungspräsidien

§ 1 Zuständigkeit der Regierungspräsidien(1) Für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Energieanlagen nach den Vorschriften des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621) in der jeweils geltenden Fassung sind die Regierungspräsidien zuständig. Sie nehmen auch die Aufgaben der Anhörungsbehörde nach diesen Vorschriften wahr. Liegt eine Energieanlage in mehr als nur einem Regierungsbezirk, so ist für die gesamte Anlage das Regierungspräsidium die zuständige Behörde, in dessen Bezirk die Energieanlage zu mindestens 90 Prozent liegt. Maßgeblich ist dabei bei Energieanlagen zur Fortleitung von Energie die zum Zeitpunkt der Antragstellung geplante Länge der Anlage; bei allen anderen Energieanlagen deren Grundfläche. In allen anderen Fällen bleibt die Zuständigkeit der Regierungspräsidien unberührt. (2) Die Regierungspräsidien sind ferner zuständig für Anordnungen und Entscheidungen nach den §§ 44, 44 a und 45 a EnWG.(3) Die Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Enteignungsbehörden nach § 17 Abs.1 des Landesenteignungsgesetzes bleibt unberührt.

### § 3 — Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 3 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg(1) Für die Überwachung der technischen Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 EnWG ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. (2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist auch zuständige Behörde im Sinne der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Aufsichtliche Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften, insbesondere Zuständigkeitsregelungen für überwachungsbedürftige Anlagen, bleiben unberührt.

### § 5 — Übergangsvorschrift

§ 5ÜbergangsvorschriftBis zum Ablauf des 22. Mai 2018 bereits begonnene Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 werden von dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Regierungspräsidium fortgeführt.

### § 3 — Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 3 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg(1) Für die Überwachung der technischen Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 EnWG ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.(2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde1. nach der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 113c Absatz 1 EnWG und2. nach § 113c Absätze 2 und 3 EnWG.(3) Aufsichtliche Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften, insbesondere Zuständigkeitsregelungen für überwachungsbedürftige Anlagen, bleiben unberührt.

### Eingangsformel EnWGZuVO

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159) wird verordnet:

### § 1 — Zuständigkeit der Regierungspräsidien

§ 1 Zuständigkeit der Regierungspräsidien(1) Für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Energieanlagen nach den Vorschriften des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621) in der jeweils geltenden Fassung sind die Regierungspräsidien zuständig. Sie nehmen auch die Aufgaben der Anhörungsbehörde nach diesen Vorschriften wahr. (2) Die Regierungspräsidien sind ferner zuständig für Anordnungen und Entscheidungen nach den §§ 44, 44 a und 45 a EnWG.(3) Die Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Enteignungsbehörden nach § 17 Abs.1 des Landesenteignungsgesetzes bleibt unberührt.(4) Die Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach Absatz 1 besteht auch in den Fällen des § 118 Abs. 8 EnWG.

### § 2 — Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums

§ 2 Zuständigkeit des WirtschaftsministeriumsZuständige Behörde für die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG ist das Wirtschaftsministerium.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten im Bereich der Energiewirtschaft vom 19. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 10, ber. S. 84) außer Kraft.

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— Verordnung des Umweltministeriums über energiewirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (EnWGZuVO) Vom 3. Januar 2008
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EnWiGZustVBW2008rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
