EnSZuG · Baden-Württemberg

Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energiesicherung (EnSZuG) Vom 14. März 1994

Ausfertigungsdatum:
14.03.1994
Fundstelle:
GBl. 1994, 182
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Stellen

§ 1 Zuständige Stellen(1) Zuständige Stellen im Sinne von § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681) für die Durchführung 1. der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV) vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520) und2. der Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV) vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 536) sind in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. (2) Den kreisangehörigen Gemeinden werden folgende Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen: 1. die Entgegennahme von Anträgen, die Überprüfung der Angaben und die Weiterleitung an die nach Absatz 1 zuständige Stelle,2. die Vorabausgabe von Bezugscheinen gemäß § 11 Abs. 2 KraftstoffLBV sowie deren Zurücknahme gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 KraftstoffLBV,3. die Ausgabe von Bezugscheinen auf Grund von Zuteilungsbescheiden nach der KraftstoffLBV,4. die Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge gemäß §§ 12 und 13 KraftstoffLBV und5. die Entgegennahme entwerteter Bezugscheine nach § 18 Abs. 1 KraftstoffLBV und die Ausstellung von Berechtigungsscheinen nach § 18 Abs. 2 KraftstoffLBV. (3) Das Weisungsrecht nach Absatz 2 ist unbeschränkt. (4) Es führen die Fachaufsicht in den Fällen des Absatzes 2 a) über die Großen Kreisstädte: die Regierungspräsidien und das Umweltministerium,b) über die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden: die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden, die Regierungspräsidien und das Umweltministerium.

§ 1

Zuständige Stellen

§ 1 Zuständige Stellen(1) Zuständige Stellen im Sinne von § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681) für die Durchführung1. der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV) vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520) und2. der Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV) vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 536)sind in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.(2) Den kreisangehörigen Gemeinden werden folgende Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen:1. die Entgegennahme von Anträgen, die Überprüfung der Angaben und die Weiterleitung an die nach Absatz 1 zuständige Stelle,2. die Vorabausgabe von Bezugscheinen gemäß § 11 Abs. 2 KraftstoffLBV sowie deren Zurücknahme gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 KraftstoffLBV,3. die Ausgabe von Bezugscheinen auf Grund von Zuteilungsbescheiden nach der KraftstoffLBV,4. die Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge gemäß §§ 12 und 13 KraftstoffLBV und5. die Entgegennahme entwerteter Bezugscheine nach § 18 Abs. 1 KraftstoffLBV und die Ausstellung von Berechtigungsscheinen nach § 18 Abs. 2 KraftstoffLBV.(3) Das Weisungsrecht nach Absatz 2 ist unbeschränkt.(4) Es führen die Fachaufsicht in den Fällen des Absatzes 2a) über die Großen Kreisstädte: die Regierungspräsidien und das Umweltministerium,b) über die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden: die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden, die Regierungspräsidien und das Umweltministerium.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDas Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energiesicherung vom 8. April 1991 (GBl. S. 270) außer Kraft.

§ 1a

Billigkeitsleistungen

§ 1a BilligkeitsleistungenFür Verwaltungsaufgaben in Zusammenhang mit Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO), die auf Grund der Folgen des Krieges in der Ukraine gewährt werden, gilt § 44 Absatz 3 LHO entsprechend.

Eingangsformel EnSZuG

Der Landtag hat am 2. März 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständige Stellen

§ 1 Zuständige Stellen(1) Zuständige Stellen im Sinne von § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681) für die Durchführung 1. der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV) vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520) und2. der Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV) vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 536) sind in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. (2) Den kreisangehörigen Gemeinden werden folgende Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen: 1. die Entgegennahme von Anträgen, die Überprüfung der Angaben und die Weiterleitung an die nach Absatz 1 zuständige Stelle,2. die Vorabausgabe von Bezugscheinen gemäß § 11 Abs. 2 KraftstoffLBV sowie deren Zurücknahme gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 KraftstoffLBV,3. die Ausgabe von Bezugscheinen auf Grund von Zuteilungsbescheiden nach der KraftstoffLBV,4. die Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge gemäß §§ 12 und 13 KraftstoffLBV und5. die Entgegennahme entwerteter Bezugscheine nach § 18 Abs. 1 KraftstoffLBV und die Ausstellung von Berechtigungsscheinen nach § 18 Abs. 2 KraftstoffLBV. (3) Das Weisungsrecht nach Absatz 2 ist unbeschränkt. (4) Es führen die Fachaufsicht in den Fällen des Absatzes 2 a) über die Großen Kreisstädte: die Regierungspräsidien und das Wirtschaftsministerium,b) über die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden: die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden, die Regierungspräsidien und das Wirtschaftsministerium.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDas Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energiesicherung vom 8. April 1991 (GBl. S. 270) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.