Verordnung der Landesregierung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung der Finanzämter in Straf- und Bußgeldverfahren Vom 16. Dezember 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2025
- Fundstelle:
- GBl. 2025, Nr. 142
Es wird verordnet aufgrund von1. § 15 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319, S. 1) geändert worden ist und2. § 110a Absatz 1d Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319, S. 3) geändert worden ist:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung ist anzuwenden auf Akten der Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter in1. Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und2. Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten nach § 409 der Abgabenordnung.
Befristete Aktenführung in Papierform bis zum 28. Februar 2026
§ 2 Befristete Aktenführung in Papierform bis zum 28. Februar 2026(1) Die Akten werden ab dem 1. Januar 2026 bis zum 28. Februar 2026 in Papierform angelegt.(2) Von anderer Stelle bis zum 28. Februar 2026 übermittelte elektronische Akten werden in Papierform geführt oder weitergeführt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.