Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg Vom 11. Dezember 20061)
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2006
- Fundstelle:
- GBl. 2006, 393
Anlage (zu §§ 1 und 5)Nr.Gericht oder Staatsanwaltschaft Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle Datum 1.Amtsgericht Stuttgart Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Hagen (GGRZ Hagen) 1. Januar 2007 2.Amtsgericht Mannheim Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister GGRZ Hagen 1. Januar 2007 3.Amtsgericht Ulm Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister GGRZ Hagen 1. Januar 2007 4.Amtsgericht Freiburg Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister GGRZ Hagen 1. Januar 2007 5.Landgericht StuttgartSämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für HandelssachenGGRZ Hagen1. Dezember 20086.Landgericht Freiburg i. Br. Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für HandelssachenGGRZ Hagen1. Dezember 2008
Anlage (zu §§ 1 und 5) Nr. Gericht oder Staatsanwaltschaft Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle Datum 1. Amtsgericht Stuttgart Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Landesbetrieb für Information und Technik Nordrhein-Westfahlen (IT.NRW) 1. Januar 2007 2. Amtsgericht Mannheim Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 3. Amtsgericht Ulm Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 4. Amtsgericht Freiburg Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 5. Landgericht Stuttgart Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen IT.NRW 1. Dezember 2008 6. Landgericht Freiburg i. Br. Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen IT.NRW 1. Dezember 2008 7. Landgericht Mannheim Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen IT.NRW 1. August 2010
Art und Weise der Einreichung
§ 2 Art und Weise der Einreichung (1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justizportal.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. (2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. (3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben. (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen, 2. Unicode, 3. Microsoft RTF (Rich Text Format), 4. Adobe PDF (Portable Document Format), 5. XML (Extensible Markup Language), 6. TIFF (Tag Image File Format), 7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben. (5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden. (6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
Art und Weise der Einreichung
§ 2 Art und Weise der Einreichung(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justizportal.debezeichneten Kommunikationswege erreichbar.(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. (3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben. (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,2. Unicode,3. Microsoft RTF (Rich Text Format),4. Adobe PDF (Portable Document Format), 5. XML (Extensible Markup Language),6. TIFF (Tag Image File Format),7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben. (5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden. (6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
Anlage (zu §§ 1 und 5) Nr. Gericht oder Staatsanwaltschaft Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle Datum 1. Amtsgericht Stuttgart Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Landesbetrieb für Information und Technik Nordrhein-Westfahlen (IT.NRW) 1. Januar 2007 2. Amtsgericht Mannheim Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 3. Amtsgericht Ulm Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 4. Amtsgericht Freiburg Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 5. Landgericht Stuttgart Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen und Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2734) IT.NRW 1. Dezember 2008 6. Landgericht Freiburg i. Br. Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen IT.NRW 1. Dezember 2008 7. Landgericht Mannheim Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen und Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2734) IT.NRW 1. August 2010
Anlage (zu §§ 1 und 5) Nr. Gericht oder Staatsanwaltschaft Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle Datum 1. Amtsgericht Stuttgart Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Landesbetrieb für Information und Technik Nordrhein-Westfahlen (IT.NRW) 1. Januar 2007 2. Amtsgericht Mannheim Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 3. Amtsgericht Ulm Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 4. Amtsgericht Freiburg Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 5. Landgericht Stuttgart Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen und Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2734) IT.NRW 1. Dezember 2008 6. Landgericht Freiburg i. Br. Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen IT.NRW 1. Dezember 2008 7. Landgericht Mannheim Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen und Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2734) IT.NRW 1. August 2010 8. Arbeitsgericht Stuttgart Sämtliche arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz IT.NRW 1. Januar 2016
Anlage (zu §§ 1 und 5) Nr. Gericht oder Staatsanwaltschaft Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle Datum 1. Amtsgericht Stuttgart Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Landesbetrieb für Information und Technik Nordrhein-Westfahlen (IT.NRW) 1. Januar 2007 2. Amtsgericht Mannheim Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 3. Amtsgericht Ulm Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 4. Amtsgericht Freiburg Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 5. Landgericht Stuttgart Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen und Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2734) IT.NRW 1. Dezember 2008 6. Landgericht Freiburg i. Br. Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen IT.NRW 1. Dezember 2008 7. Landgericht Mannheim Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen und Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2734) IT.NRW 1. August 2010 8. Arbeitsgericht Stuttgart Sämtliche arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz IT.NRW 1. Januar 2016 9. Sozialgericht Karlsruhe Sämtliche Verfahren IT.NRW 17. Juli 2017 10. Finanzgericht Sämtliche Verfahren IT.NRW 31. Juli 2017 11. Landesarbeitsgericht Sämtliche Verfahren IT.NRW 1. August 2017
Anlage (zu §§ 1 und 5) Nr. Gericht oder Staatsanwaltschaft Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle Datum 1. Amtsgericht Stuttgart Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Landesbetrieb für Information und Technik Nordrhein-Westfahlen (IT.NRW) 1. Januar 2007 2. Amtsgericht Mannheim Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 3. Amtsgericht Ulm Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 4. Amtsgericht Freiburg Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 5. Landgericht Stuttgart Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen und Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2734) IT.NRW 1. Dezember 2008 6. Landgericht Freiburg i. Br. Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen IT.NRW 1. Dezember 2008 7. Landgericht Mannheim Sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen und Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2734) IT.NRW 1. August 2010 8. Arbeitsgericht Stuttgart Sämtliche arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz IT.NRW 1. Januar 2016 9. Sozialgericht Karlsruhe Sämtliche Verfahren IT.NRW 17. Juli 2017 10. Finanzgericht Sämtliche Verfahren IT.NRW 31. Juli 2017 11. Landesarbeitsgericht Sämtliche Verfahren IT.NRW 1. August 2017 12. Verwaltungsgericht Sigmaringen Sämtliche Verfahren IT.NRW 26. September 2017
Anlage (zu §§ 1 und 5) Nr. Gericht oder Staatsanwaltschaft Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle Datum 1. Amtsgericht Stuttgart Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Landesbetrieb für Information und Technik Nordrhein-Westfahlen (IT.NRW) 1. Januar 2007 2. Amtsgericht Mannheim Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 3. Amtsgericht Ulm Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 4. Amtsgericht Freiburg Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister IT.NRW 1. Januar 2007 5. Alle Gerichte und Staatsanwaltschaften Verfahren nach der Strafprozessordnung, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und solchen, die auf die Anwendung dieser Vorschriften verweisen oder in denen diese Vorschriften entsprechende Anwendung finden BITBW 1. Januar 2018
Zulassung der elektronischen Kommunikation
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
Art und Weise der Einreichung
§ 2 Art und Weise der Einreichung (1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justizportal.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. (2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Die elektronische Poststelle ist über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseite www.egvp.de lizenzfrei heruntergeladen werden. (3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben. (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen, 2. Unicode, 3. Microsoft RTF (Rich Text Format), 4. Adobe PDF (Portable Document Format), 5. XML (Extensible Markup Language), 6. TIFF (Tag Image File Format), 7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben. (5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden. (6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen Auf der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Internetseite werden bekannt gegeben: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten. 2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach Prüfung durch die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen. 3. die nach Prüfung durch die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg den in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte oder Staatsanwaltschaften geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien. 4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.
Ersatzeinreichung
§ 4 Ersatzeinreichung Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts oder der Leiter der Staatsanwaltschaft im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
Datenverarbeitung im Auftrag; Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
§ 5 Datenverarbeitung im Auftrag; Datenübermittlung an andere Amtsgerichte (1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in der Anlage genannten Gerichte oder Staatsanwaltschaften durch die in der Anlage genannten Stellen. (2) Die Daten des zuständigen Registergerichts werden von den in der Anlage genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 160 b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), in Verbindung mit §§ 1 und 2 Nr. 9 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GBl. S. 365),2. § 8 a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), in Verbindung mit §§ 1 und 2 Nr. 16 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GBl. S. 365),3. § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2231) in Verbindung mit § 8 a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), in Verbindung mit §§ 1 und 2 Nr. 9 a der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GBl. S. 365),4. § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in Verbindung mit § 8 a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), in Verbindung mit §§ 1 und 2 Nr. 23 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GBl. S. 365),5. § 9 a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), in Verbindung mit Artikel 61 Abs. 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 437), angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2231) und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), sowie in Verbindung mit §§ 1 und 2 Nr. 9 a, 16 und 23 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GBl. S. 365), und6. § 55 a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 45) in Verbindung mit §§ 1 und 2 Nr. 7 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2002 (GBl. S. 157):
Artikel 1
Artikel 2 Änderungsanweisungen
Artikel 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Zulassung der elektronischen Kommunikation
§ 1 Zulassung der elektronischen KommunikationBei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
Art und Weise der Einreichung
§ 2 Art und Weise der Einreichung(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justizportal.debezeichneten Kommunikationswege erreichbar.(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Die elektronische Poststelle ist über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseite www.egvp.delizenzfrei heruntergeladen werden. (3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben. (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,2. Unicode,3. Microsoft RTF (Rich Text Format),4. Adobe PDF (Portable Document Format), 5. XML (Extensible Markup Language),6. TIFF (Tag Image File Format),7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben. (5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden. (6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 3 Bekanntgabe der BearbeitungsvoraussetzungenAuf der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Internetseite werden bekannt gegeben: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten.2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach Prüfung durch die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen.3. die nach Prüfung durch die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg den in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte oder Staatsanwaltschaften geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien.4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.
Ersatzeinreichung
§ 4 ErsatzeinreichungIst die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts oder der Leiter der Staatsanwaltschaft im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
Datenverarbeitung im Auftrag; Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
§ 5 Datenverarbeitung im Auftrag; Datenübermittlung an andere Amtsgerichte(1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in der Anlage genannten Gerichte oder Staatsanwaltschaften durch die in der Anlage genannten Stellen. (2) Die Daten des zuständigen Registergerichts werden von den in der Anlage genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.