Verordnung des Justizministeriums zur Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs Vom 15. Juni 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 15.06.2004
- Fundstelle:
- GBl. 2004, 590
Anlage (zu § 2)Form der eingereichten Dokumente 1. ÜbermittlungsartDie elektronischen Dokumente sind zu übermitteln:a) als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) oderb) im Wege der Datei-Übertragung mittels des Protokolls HTTPS (Secure Hyper Text Transfer Protocol).2. AktenzeichenBei der Übertragung soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten soll stattdessen die einschlägige Verfahrensart (beispielsweise Klage, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) angegeben werden. Bei der Übermittlung als elektronische Nachricht (Nummer 1 Buchst. a) sollen diese Angaben aus dem Betreff der Nachricht ersichtlich sein.3. Signatur der DokumenteZur qualifizierten elektronischen Signatur ist eine dem Standard ISIS-MTT, Version 1.02 entsprechende Software zu verwenden. Bei der Übermittlung als elektronische Nachricht (Nummer 1 Buchst. a) soll die Signatur nur den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische Nachricht selbst. Mehrere Dateien sollen einzeln signiert werden.4. Verschlüsselung und TransportsignaturDie Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden. Hierzu sind die vom Gericht bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden. Die Nachricht kann zum Zwecke der Transportsicherung zusätzlich mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Für Verschlüsselung und Signatur der Nachricht ist eine dem Standard ISIS-MTT entsprechende Software zu verwenden.5. Dateiformate(1) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:a) Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0 bis 1.5,b) Microsoft Word 97 Version 8 oder Microsoft Word 2000 Version 9,c) Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6,d) XML (Extensible Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar,e) UNICODE (als reiner Text, ohne Formatierungscodes) oderf) ASCII (American Standard Code for Information Interchange), als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen.(2) Anlagen zu einem Dokument können außer in den in Absatz 1 genannten Formaten auch in dem Format TIFF (Tag Image File Format) Version 6 eingereicht werden. 6. Dateinamen(1) Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:a) das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung »Neu«,b) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts undc) die Kurzbezeichnung der Parteinamen.(2) Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert uma) die Bezeichnung »Anlage«,b) einen Hinweis auf den Einreicher undc) eine dreistellige laufende Nummer.7. Sicherung der AuthentizitätZur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte elektronische Signatur abweichend von Nummer 5 Abs. 1 an einer Datei vorgenommen werden, die das elektronische Dokument als Grafik darstellt. Die Grafik muss mit der von der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebenen Software GERVA Version 1.4 darstellbar sein. Zusammen mit der Grafikdatei soll eine inhaltsgleiche Arbeitsdatei in einem der in Nummer 5 Abs. 1 aufgeführten Dateiformate übermittelt werden.8. Übersendung mehrerer Dateien mittels HTTPSBei der Übersendung mittels HTTPS können mehrere Dateien in einer Archivdatei des Formats ZIP, Version vom 13. Juli 1998, zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur inhaltlich zusammengehörige Dateien abgelegt werden. Begründung:Die Verordnung soll es den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung ermöglichen, verfahrensbezogene Dokumente an das Gericht auf elektronischem Wege zu übermitteln. Zu § 1Die Vorschrift regelt das betroffene Gericht und den Zeitpunkt, von dem ab die Einreichung elektronischer Dokumente zulässig ist. Zu Beginn wird die Einreichung elektronischer Dokumente nur am Landgericht Mannheim und nur für die Verfahren nach der Zivilprozessordnung zugelassen. Zu § 2Die zitierten Ermächtigungsgrundlagen ermöglichen es, Anforderungen an die Form der eingereichten Dokumente aufzustellen. Diese Anforderungen werden der besseren Übersicht halber nicht im eigentlichen Text der Verordnung, sondern in einer Anlage formuliert. Zu § 3Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Ab diesem Tag sind die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem in § 1 genannten Gericht vorhanden. Zur AnlageZu Nr. 1Die Vorschrift regelt das technische Format (das so genannte Übertragungsprotokoll), das für die Übertragung der Dokumente zu verwenden ist. Sie stellt folgende Protokolle zur Auswahl: - SMTP ist der weltweit übliche Standard für die Übermittlung elektronischer Nachrichten. Buchstabe a) ermöglicht es, eine mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellte Datei als Anhang zu einer elektronischen Nachricht zu versenden.- Die Übertragung via HTTPS - der so genannte Datei-Upload - ermöglicht - anders als die Übermittlung per E-Mail - eine sofortige Rückmeldung über den Erfolg oder Misserfolg des Sendeversuchs. Sie ist vor allem für die Einreichung von fristgebundenen Dokumenten »in letzter Minute« geeignet. Zu Nr. 2Die Ordnungsvorschrift soll die automatisierte Verarbeitung im Gericht ermöglichen. Die elektronischen Dokumente sollen an eine einheitliche zentrale Eingangsstelle des Gerichts (Eingangspostfach) gesendet werden; die Adresse wird auf der Homepage der Landesjustizverwaltung oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Nachrichten sollen nicht unmittelbar an Richter, Geschäftsstellen oder sonstige Mitarbeiter des Gerichts gesendet werden. Die Weiterleitung vom zentralen Posteingang zu den Geschäftsstellen kann automatisiert erfolgen, wenn im Betreff der Nachricht das Aktenzeichen oder - bei Neueingängen - die Verfahrensart angegeben wird. Zu Nr. 3 Nummer 3 bestimmt die für die elektronische Signatur zu verwendende Software. Um die Lesbarkeit der elektronisch signierten Dokumente zu gewährleisten, wird die Einhaltung des Standards ISIS-MTT vorgeschrieben. Dieser Standard wurde von einem Industriegremium geschaffen, dem die führenden deutschen Anbieter angehören. Entsprechende Standards auf europäischer Ebene gibt es derzeit noch nicht. Zu Nr. 4Die Vorschrift trägt datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung. Eine Verschlüsselung wird zugelassen, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Die Entscheidung, ob eine Verschlüsselung erfolgt, liegt in der Verantwortung des Absenders. Auf die rechtliche Wirksamkeit des eingereichten Dokuments hat ein Fehlen der Verschlüsselung keinen Einfluss. Wegen des Standards ISIS-MTT gelten die oben stehenden Ausführungen zur Signatur entsprechend. Zu Nr. 5 Nummer 5 legt die für die Dateien nach Nummer 1 Buchstaben a) und b) zu verwendenden Dateiformate fest. Sie stellt sicher, dass die elektronischen Dokumente vom Gericht bearbeitet werden können. Die aufgeführten Dateiformate sind - teils mit Einschränkungen - in den organisatorisch-technischen Leitlinien zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (OT-Leit) als geeignet aufgeführt. Im Einzelnen: - PDF ist ein weltweit verbreiteter Standard für Dokumente. Er zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass das Layout der Dokumente unabhängig von der eingesetzten Hardware und vom eingesetzten Betriebssystem stets gleich aussieht.- Word (DOC) und RTF sind weltweit verbreitete Standards für bearbeitbare Dokumente. Sie werden in den OT-Leit nur mit Einschränkungen als geeignet eingeschätzt, sollen wegen der großen Verbreitung aber dennoch zugelassen werden.- XML ist ein universeller Standard, der vor allem zur layout-unabhängigen Darstellung von strukturierten Informationen verwendet wird. Werkzeuge zur Bearbeitung von XML sind noch nicht sehr weit am Markt verbreitet. Das Format wird dennoch zugelassen, weil und soweit es im Gericht gelesen werden kann. Der an allen Justizarbeitsplätzen in Baden-Württemberg installierte Microsoft Internet Explorer kann XML-Dateien darstellen.- UNICODE ermöglicht die Verwendung zahlreicher internationaler Zeichensätze.- ASCII-Dateien enthalten reine Textinformation und können auf nahezu jeder technischen Plattform schon mit den zum Betriebssystem gehörigen Werkzeugen erstellt und gelesen werden.- TIFF ist ein Format zur Darstellung von Grafik-Daten. Solche Daten sind zur elektronischen Weiterverarbeitung nur eingeschränkt geeignet. Das Format wird deshalb nicht für die eigentlichen Schriftsätze, sondern nur für zugehörige Anlagen zugelassen. Hier kann ein besonderes Bedürfnis für die Verwendung von Grafik-Formaten bestehen, weil Anlagen oft nur auf Papier vorliegen werden und deshalb eingescannt werden müssen. Zu Nr. 6Zur leichteren Handhabung schreibt die Vorschrift - als Soll-Regelung - vor, dass der Dateiname des Dokuments bestimmte Angaben zu dessen Inhalt enthält. Die konkrete Zusammenstellung von Angaben hat sich im Modellversuch des Bundesgerichtshofs als besonders zweckmäßig durchgesetzt. Zu Nr. 7Die am Markt erhältlichen Programme zum Erzeugen von elektronischen Signaturen verwenden zum Teil nicht die in Nr. 5 Abs. 1 vorgeschriebenen Dateiformate, sondern ein Grafikformat, um die Sicherheit der elektronischen Signatur noch weiter zu erhöhen. Um den Einsendern von Dokumenten möglichst weitgehende Wahlfreiheit zu ermöglichen, wird das von der DATEV eG eingesetzte Grafikformat alternativ zu den in Nr. 5 Abs. 1 genannten Dateiformaten für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassen. Eine herstellerunabhängige Zulassung weiterer Grafikformate scheitert daran, dass die einzelnen Formate untereinander nicht kompatibel sind. Im Landgericht Mannheim ist nur die Signatursoftware der DATEV installiert. Die in der Ordnungsvorschrift des Satzes 3 vorgeschriebene Übermittlung einer inhaltsgleichen Arbeitsdatei erleichtert dem Gericht die elektronische Weiterbearbeitung des Dokuments, zum Beispiel durch Kopieren von Anträgen in eine stattgebende Entscheidung oder durch Einsatz eines Programms zur Volltext-Recherche. Zu Nr. 8Die Vorschrift ermöglicht für den Datei-Upload die Zusammenfassung mehrerer Dateien in einem ZIP-Archiv als eine Art »elektronischer Briefumschlag«. Beim Datei-Upload kann aufgrund der technischen Rahmenbedingungen pro Übermittlungsvorgang nur eine Datei übertragen werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Schriftsatz und die zugehörigen Anlagen oder eine signierte Grafik-Datei und die zugehörigen Arbeitsdaten (vgl. Nr. 7) in mehreren Arbeitsgängen übermittelt werden müssten. Dies kann zu rechtlichen Problemen führen, wenn einzelne Übermittlungsvorgänge fehlschlagen. Nr. 8 ermöglicht es deshalb, alle inhaltlich zusammengehörigen Dateien in eine sogenannte ZIP-Datei abzulegen. Diese kann in einem Arbeitsgang übermittelt werden. Damit wird dasselbe Ergebnis erreicht wie bei der Übermittlung per E-Mail; dort können mehrere Dateien zu einer einheitlichen Sendung zusammengefasst werden, indem sie als Anlage zu ein und derselben Nachricht genommen werden. Der ZIP-Standard ist von der Firma PK-Ware entwickelt worden. Die technische Spezifikation ist im Internet erhältlich (zum Beispiel unter http://www.wotsit.org/download.asp?f=zi_form). Für die Erzeugung und das Entpacken von ZIP-Archiven gibt es unter allen gängigen Betriebssystemen frei erhältliche Software. Neuere Versionen von Microsoft Windows (Windows ME, Windows XP) können von Haus aus mit ZIP-Archiven umgehen.
Auf Grund von § 130 a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 535), eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), in Verbindung mit § 2 Nr. 33 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2004 (GBl. S. 37), wird verordnet:
Zulassung der elektronischen Form
§ 1 Zulassung der elektronischen FormBei dem Landgericht Mannheim können ab dem 1. September 2004 elektronische Dokumente in den Verfahren nach der Zivilprozessordnung eingereicht werden.
Form der eingereichten Dokumente
§ 2 Form der eingereichten DokumenteDie Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Form einzureichen.
Inkrafttreten
§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.