Gesetz zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) Vom 14. Dezember 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 14.12.2004
- Fundstelle:
- GBl. 2004, 884
Übergangsvorschrift für vorläufige Personalausweise
§ 1 Übergangsvorschrift für vorläufige Personalausweise Für die Ausstellung des vorläufigen Personalausweises auf bis zum 31. Dezember 2005 verwendbaren Vordrucken, die dem Muster nach Anlage 2 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009, ber. 1987 S.1160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274, 3276), in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, beträgt die Gebühr 5,11 Euro.
Der Landtag hat am 8. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 bis 17(Änderungsanweisungen)
Artikel 18 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 15 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 19(Änderungsanweisung)
Artikel 20 NeubekanntmachungDas Innenministerium wird ermächtigt, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 21 Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift für vorläufige Personalausweise
§ 1 Übergangsvorschrift für vorläufige PersonalausweiseFür die Ausstellung des vorläufigen Personalausweises auf bis zum 31. Dezember 2005 verwendbaren Vordrucken, die dem Muster nach Anlage 2 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009, ber. 1987 S.1160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274, 3276), in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, beträgt die Gebühr 5,11 Euro.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten das e-Bürgerdienste-Gesetz vom 25. Juli 2000 (GBl. S. 536) und die Verordnung des Innenministeriums zur Erprobung der digitalen Signatur auf dem Gebiet des Meldewesens vom 10. Juli 2001 (GBl. S. 465) außer Kraft.(2) Artikel 19 und § 1 dieses Artikels treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.