EinstHöGrV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung landesunmittelbarer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (EinstufungshöchstgrenzenVO) Vom 23. November 2004

Ausfertigungsdatum:
23.11.2004
Fundstelle:
GBl. 2004, 850
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EinstHöGrV

Auf Grund von Artikel VIII § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird verordnet:

§ 1

Bewertungskriterien und deren Gewichtung

§ 1 Bewertungskriterien und deren Gewichtung(1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden nach Maßgabe der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen ermittelt. (2) Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung werden folgende Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen zugrunde gelegt: Bewertungskriterien Höchstpunktzahl Zahl der Versicherten 70 Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit 70 Zahl der Mitgliedsunternehmen 100 Aufwendungen für Entschädigungsleistungen 100 Aufwendungen für Prävention 130 Zahl der neuen Renten aufgrund von Unfällen und Berufskrankheiten 130 (3) Für die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) wird für das Bewertungskriterium "Zahl der Versicherten" keine Punktzahl ermittelt. Für sie sind folgende zusätzliche Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen zugrunde zu legen: Zusätzliche Bewertungskriterien LSV Höchstpunktzahl Zahl der Mitglieder einschließlich der Altenteiler sowie der Familienversicherten in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung 10 Zahl der Versicherten in der Alterssicherung der Landwirte 10 Zahl der nach § 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Befreiten 10 Zahl der Empfänger eines Beitragszuschusses in der Alterssicherung der Landwirte 10 Zahl der Rentenempfänger in der Alterssicherung der Landwirte 15 Beitragsbelastete Ertragswerte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung 20 Zahl der Mitglieder einschließlich der Altenteiler sowie der Familienversicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung 25 (4) Die für ein Bewertungskriterium erreichbare Höchstpunktzahl wird dem Träger zugeschrieben, der dafür im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 bundesweit den höchsten Wert erreicht hat.

§ 2

Bezugswerte und Berechnung der Punktzahlen

§ 2 Bezugswerte und Berechnung der Punktzahlen(1) Bezugswerte sind die im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 bundesweit erreichten Höchstwerte nach § 1 Abs. 4 in jedem Bewertungskriterium. Für sie wird die Höchstpunktzahl zugeteilt. (2) Die Punktzahl der übrigen Träger bestimmt sich nach dem Verhältnis der von ihnen erreichten Werte zu den Bezugswerten. Sie wird vom Bundesversicherungsamt in Abständen von jeweils drei Jahren aufgrund der erreichten Werte neu berechnet und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Berechnung erfolgt erstmals im Jahre 2004 anhand der Durchschnittswerte der Jahre 2001 bis 2003. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 werden die auf die beitragsbelastbaren Ertragswerte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung entfallenden Punktzahlen auf der Grundlage der letzten Erhebung dieser Werte ermittelt. (4) Die nach Absatz 2 ermittelten Punktwerte werden vom Sozialministerium mit Zustimmung des Finanzministeriums nach Anhörung des Trägers und des zuständigen Verbandes um bis zu 75 Prozent erhöht, wenn ein Unfallversicherungsträger oder ein Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung neben seinen Aufgaben nach § 30 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) weitere Aufgaben nach § 30 Abs. 2 SGB IV wahrnimmt. Bei der Erhöhung sind das Gewicht der weiteren Aufgaben sowie der mit ihnen verbundene Vollzugs- und Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

§ 3

Einstufungshöchstgrenzen

§ 3 Einstufungshöchstgrenzen(1) Den Punktwerten nach § 2 werden folgende Einstufungshöchstgrenzen zugeordnet: ab 230 Punkte Besoldungsgruppe B 6, ab 150 Punkte Besoldungsgruppe B 5, ab 100 Punkte Besoldungsgruppe B 4, ab 50 Punkte Besoldungsgruppe B 3, ab 30 Punkte Besoldungsgruppe B 2, ab 15 Punkte Besoldungsgruppe A 16, unter 15 Punkte Besoldungsgruppe A 15. (2) Änderungen der ermittelten Einstufungshöchstgrenzen nach Absatz 1 gelten ab dem 1. Januar des auf den Berechnungszeitpunkt folgenden Jahres. Abweichend davon gelten abgesenkte Einstufungshöchstgrenzen bei Neuberufungen ab dem Kalendertag, der auf die Veröffentlichung der ermittelten Punktwerte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 im Bundesanzeiger folgt. Sind Dienstposten aufgrund der ermittelten Punktwerte niedriger einzustufen, erhalten die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Punktwerte im Bundesanzeiger vorhandenen Bediensteten jeweils für ihre Person weiterhin Dienstbezüge aus der bisherigen Besoldungsgruppe. (3) Bei der Vereinigung von Trägern wird mit deren Wirksamwerden die Höchstgrenze für die Einstufung des Geschäftsführers aus der Summe der Punktwerte der beteiligten Träger auf Grundlage der letzten regelmäßigen Berechnung ermittelt. (4) Stellvertretende Geschäftsführer sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe unter der für Geschäftsführer geltenden Einstufungshöchstgrenze nach Absatz 1 einzustufen. (5) Soweit die Geschäftsführung des Trägers von mehreren Geschäftsführern wahrgenommen wird (§ 36 Abs. 4 Satz 1 SGB IV, § 118 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch), gelten für den Vorsitzenden die Einstufungshöchstgrenzen nach Absatz 1. Auf die Besoldung der weiteren Geschäftsführer ist Absatz 4 anzuwenden.

§ 4

In-Kraft-Treten

§ 4In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.