Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise Vom 5. Juli 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 05.07.1999
- Fundstelle:
- GBl. 1999, 349
§ 1Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 89 d des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547) ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.