EinreiseJHiZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise Vom 5. Juli 1999

Ausfertigungsdatum:
05.07.1999
Fundstelle:
GBl. 1999, 349
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 89 d des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547) ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

Eingangsformel EinreiseJHiZustV

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.