Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe (Eigenbetriebsverordnung - EigBVO) Vom 7. Dezember 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.1992
- Fundstelle:
- GBl. 1992, 776
Anlage 3a (zu § 2 Absatz 2 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/a1d64bdf-3a63-4c0e-b47e-2457a7072b26-BW2024+Nr118+Anlage3a.pdf
Liquiditätsplan einschließlich Finanzplanung
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 4 in Verbindung mit § 14 EigBG)Liquiditätsplan einschließlich FinanzplanungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/9affaa58-dbc2-4531-8801-8badc133ded9-BW2024+Nr118+Anlage2.pdf
Einzeldarstellung der Investitionsmaßnahmen
Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 Satz 2 und § 4)Einzeldarstellung der InvestitionsmaßnahmenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/b2100efe-c58a-4c22-ae45-87e56aac54d1-gbl-2020+827+art1_anlage5-V2.pdf
Liquiditätsrechnung
Anlage 7 (zu § 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 EigBG)LiquiditätsrechnungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/23652bde-a47d-45d9-b925-9bd8045b001d-BW2024+Nr118+Anlage7.pdf
Übergangsregelungen
§ 19 Übergangsregelungen(1) Abweichungen bei der Gliederung des Jahresabschlusses, die sich aus der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung ergeben, sind im Anhang anzugeben und entsprechend zu erläutern.(2) In den Spalten der anzuwendenden Muster müssen Werte für Vorjahre, für die die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nicht nach dieser Verordnung erfolgten, nicht angegeben werden; vom Abdruck dieser Spalten kann abgesehen werden.(3) Wird die Übergangsregelung des § 19 Absatz 1 EigBG angewandt, gilt die Eigenbetriebsverordnung vom 7. Dezember 1992 (GBl. S. 776) für die Übergangszeit weiter.(4) Für Wirtschaftsjahre, in denen der Liquiditätsplan einschließlich Finanzplanung nach Anlage 2 nach der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung aufgestellt worden ist, wird die Liquiditätsrechnung nach Anlage 7 ebenfalls nach diesem Recht aufgestellt.
Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm
§ 2 Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm(1) Der Liquiditätsplan muss enthalten1. alle voraussichtlich eingehenden ergebnis- und vermögenswirksamen Einzahlungen und zu leistenden ergebnis- und vermögenswirksamen Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit sowie die jeweiligen Salden des Wirtschaftsjahres,2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.(2) Der Liquiditätsplan ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Untergliederung entsprechend dem Muster in der Anlage 2 aufzustellen. Dem Liquiditätsplan ist eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Liquidität entsprechend dem Muster in der Anlage 3 sowie eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen entsprechend dem Muster in der Anlage 3a beizufügen. Der Bestand an inneren Darlehen ist für Abfallbetriebe entsprechend dem Muster in der Anlage 4 darzustellen.(3) Der Finanzierungsbedarf und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind entsprechend dem Muster in der Anlage 5 darzustellen.(4) Die Mittel für die einzelnen Vorhaben sind übertragbar. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die Ansätze für verschiedene Vorhaben gegenseitig deckungsfähig.(5) Die Liquidität ist unter Berücksichtigung des Liquiditätsbestands des Vorjahres so zu planen, dass der Liquiditätsbestand am Ende des Wirtschaftsjahres nicht negativ und die Zahlungsfähigkeit jederzeit gegeben ist.
Liquiditätsplan einschließlich Finanzplanung
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 4 in Verbindung mit § 14 EigBG)Liquiditätsplan einschließlich FinanzplanungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/b717f636-1446-40b8-a1fd-bfbf065f1798-BW2026+Nr.27+Anlage2.pdf
Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Satz 2)Voraussichtliche Entwicklung der LiquiditätLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/e60fb2d5-625c-4056-9fed-fafd0a2989e9-BW2026+Nr.27+Anlage3.pdf
Liquiditätsrechnung
Anlage 7 (zu § 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 EigBG)LiquiditätsrechnungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/e0226d8c-f764-4ce5-b3a6-fe787055f7df-BW2026+Nr.27+Anlage7.pdf
Entwicklung der Liquidität zum Jahresabschluss
Anlage 8 (zu § 11 Satz 2)Entwicklung der Liquidität zum JahresabschlussLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/4b247d99-2bb7-4599-9b95-8c5a263e1828-BW2026+Nr.27+Anlage8.pdf
Buchführung und Kostenrechnung
§ 6 Buchführung und Kostenrechnung(1) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit in Satz 2 keine abweichende Regelung getroffen wird. Die § 35 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5, § 36 Absatz 8, § 39 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 39a der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gelten entsprechend.(2) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind.(3) Als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs sollen für alle Betriebszweige nach den örtlichen Bedürfnissen Kosten- und Leistungsrechnungen geführt werden. Die Kosten und Erlöse sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss
§ 7 Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss(1) Für die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs entsprechend Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Bei den Rückstellungen kann auf eine Abzinsung des Erfüllungsbetrages verzichtet werden.(2) Sofern keine vorrangigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, darf der Eigenbetrieb keine Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen bilden, für die der Kommunale Versorgungsverband nach § 27 Absatz 4 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg Rückstellungen bildet. Bestehende Rückstellungen nach Satz 1 müssen längstens innerhalb von 15 Jahren einmalig oder in gleichen Jahresraten aufgelöst werden.
Erfolgsplan einschließlich Finanzplanung
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 4 i.V.m. § 14 EigBG)Erfolgsplan einschließlich FinanzplanungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/e0905ff6-2588-4da7-b324-1d271aa4576a-gbl-2020+827+art1_anlage1.pdf
Liquiditätsplan einschließlich Finanzplanung
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 4 i.V.m. § 14 EigBG)Liquiditätsplan einschließlich FinanzplanungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/821e0aac-88bc-4341-966b-dd0a15cb61b0-gbl-2020+827+art1_anlage2.pdf
Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Satz 2)Voraussichtliche Entwicklung der LiquiditätLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/928ebec2-49a5-4140-99ca-094ebe19e206-gbl-2020+827+art1_anlage3.pdf
Bestand an inneren Darlehen 1)
Anlage 4 (zu § 2 Absatz 2 Satz 3)Bestand an inneren Darlehen1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/2e4b33a5-7919-4388-b836-067e0b76141d-gbl-2020+827+art1_anlage4.pdf
Einzeldarstellung der Investitionsmaßnahmen
Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 Satz 2 und § 4)Einzeldarstellung der InvestitionsmaßnahmenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/f6cd7b68-00e7-467f-946a-77734c9a6a52-gbl-2020+827+art1_anlage5.pdf
Bilanz
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Absatz 1 EigBG)BilanzLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/52e1b7d9-78f0-4820-9cd5-f4f00d62a821-gbl-2020+827+art1_anlage6.pdf
Liquiditätsrechnung
Anlage 7 (zu § 10 i.V.m. § 16 Absatz 1 EigBG)LiquiditätsrechnungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/f92a43fb-d9f3-48b4-9a6c-1b77c67917d7-gbl-2020+827+art1_anlage7.pdf
Entwicklung der Liquidität zum Jahresabschluss
Anlage 8 (zu § 11 Satz 2)Entwicklung der Liquidität zum JahresabschlussLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/d1ac0f4d-c386-401a-9ab2-a7d521ac0d65-gbl-2020+827+art1_anlage8.pdf
Feststellungsbeschluss
Anlage 9 (zu § 13 i.V.m. § 16 Absatz 3 Satz 2 EigBG)FeststellungsbeschlussLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/62178887-a27d-40e3-a7c1-50737f559989-gbl-2020+827+art1_anlage9.pdf
Erfolgsplan
§ 1 Erfolgsplan(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist unbeschadet einer weiteren Untergliederung entsprechend dem Muster in der Anlage 1 aufzustellen.(2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge und Aufwendungen sind zu begründen, insbesondere wenn sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Den Ansätzen für das Planjahr sind die Planansätze für das laufende Jahr und die entsprechenden Ergebnisse des Vorjahres gegenüberzustellen.
Liquiditätsrechnung
§ 10 LiquiditätsrechnungDie Liquiditätsrechnung ist als Kapitalflussrechnung unbeschadet einer weiteren Untergliederung entsprechend dem Muster in der Anlage 7 aufzustellen.
Anhang
§ 11 AnhangFür die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummern 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die Angaben 1. nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen und2. nach Nummer 10 für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses zu machen sind; § 286 Absätze 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. Die Entwicklung der Liquidität ist entsprechend dem Muster in der Anlage 8 darzustellen.
Lagebericht
§ 12 LageberichtFür den Lagebericht gilt § 289 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Kennzahlen sind nach den individuellen Steuerungsbedürfnissen zu ermitteln, darzustellen und fortzuschreiben.
Feststellung des Jahresabschlusses und Behandlung des Jahresergebnisses
§ 13 Feststellung des Jahresabschlusses und Behandlung des JahresergebnissesDie Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags müssen die Angaben entsprechend dem Muster in der Anlage 9 enthalten.
Besondere Vorschriften über die Erhaltung des Sondervermögens
§ 14 Besondere Vorschriften über die Erhaltung des SondervermögensSämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1 1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,3. auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
Kassenwirtschaft
§ 15 KassenwirtschaftDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmt nach Anhörung der Betriebsleitung, inwieweit der Eigenbetrieb seine vorübergehend nicht benötigten Kassenmittel selbst bewirtschaftet oder inwieweit sie durch die Gemeindekasse zusammen mit ihren Kassenmitteln bewirtschaftet werden. Dabei ist auf die Zahlungsbereitschaft des Eigenbetriebs Rücksicht zu nehmen.
Weitere anzuwendende Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung
§ 16 Weitere anzuwendende Vorschriften der GemeindehaushaltsverordnungDie § 10 Absätze 1 und 2, §§ 12 und 26, § 27 Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4, §§ 31 bis 33 GemHVO gelten entsprechend.
Muster
§ 17 MusterDie anzuwendenden Muster können bei Bedarf ergänzt und gestalterisch angepasst werden, müssen jedoch mindestens die in den Mustern vorgeschriebenen Angaben enthalten. In den Mustern sind diejenigen Werte auszuweisen, die zum Zeitpunkt der Planung oder Buchung gültig sind beziehungsweise in Vorjahren gültig waren. Nullwerte müssen nicht dargestellt werden; Tabellenzeilen und -spalten ohne Wertangaben können entfallen. Wenn die Finanzplanung nicht in den Erfolgsplan, den Liquiditätsplan und die Einzeldarstellung der Investitionsmaßnahmen integriert wird, können in den Mustern der Anlagen 1, 2 und 5 die Spalten der drei Finanzplanungsjahre, die auf das Wirtschaftsjahr folgen, für das der Wirtschaftsplan aufgestellt wird, entfallen.
Umstellung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens
§ 18 Umstellung der Wirtschaftsführung und des RechnungswesensBei einer Umstellung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens von der entsprechenden Anwendung der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der bis zum 25. Juni 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 77 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO) oder von der Eigenbetriebsverordnung-Doppik auf die Vorschriften dieser Verordnung ist eine Eröffnungsbilanz entsprechend § 7 Absatz 1 aufzustellen. In den Spalten der anzuwendenden Muster für den Wirtschaftsplan, die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss müssen Werte für Vorjahre nicht angegeben werden; vom Abdruck dieser Spalten kann abgesehen werden.
Übergangsregelungen
§ 19 Übergangsregelungen(1) Abweichungen bei der Gliederung des Jahresabschlusses, die sich aus der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung ergeben, sind im Anhang anzugeben und entsprechend zu erläutern. (2) In den Spalten der anzuwendenden Muster müssen Werte für Vorjahre, für die die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nicht nach dieser Verordnung erfolgten, nicht angegeben werden; vom Abdruck dieser Spalten kann abgesehen werden. (3) Wird die Übergangsregelung des § 19 Absatz 1 EigBG angewandt, gilt die Eigenbetriebsverordnung vom 7. Dezember 1992 (GBl. S. 776) für die Übergangszeit weiter.
Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm
§ 2 Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm(1) Der Liquiditätsplan muss enthalten 1. alle voraussichtlich eingehenden ergebnis- und vermögenswirksamen Einzahlungen und zu leistenden ergebnis- und vermögenswirksamen Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit sowie die jeweiligen Salden des Wirtschaftsjahres,2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. (2) Der Liquiditätsplan ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Untergliederung entsprechend dem Muster in der Anlage 2 aufzustellen. Dem Liquiditätsplan ist eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Liquidität entsprechend dem Muster in der Anlage 3 beizufügen. Der Bestand an inneren Darlehen ist für Abfallbetriebe entsprechend dem Muster in der Anlage 4 darzustellen.(3) Der Finanzierungsbedarf und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind entsprechend dem Muster in der Anlage 5 darzustellen.(4) Die Mittel für die einzelnen Vorhaben sind übertragbar. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die Ansätze für verschiedene Vorhaben gegenseitig deckungsfähig. (5) Die Liquidität ist unter Berücksichtigung des Liquiditätsbestands des Vorjahres so zu planen, dass der Liquiditätsbestand am Ende des Wirtschaftsjahres nicht negativ und die Zahlungsfähigkeit jederzeit gegeben ist.
Stellenübersicht
§ 3 Stellenübersicht(1) Die Stellenübersicht muss die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. Beamtinnen und Beamte, die beim Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben. (2) Die Stellenübersicht soll nach Betriebszweigen gegliedert werden. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. Erhebliche Abweichungen von der Stellenübersicht des laufenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.
Finanzplanung
§ 4 FinanzplanungDer fünfjährige Finanzplan umfasst das laufende Wirtschaftsjahr, das Wirtschaftsjahr, für das der Wirtschaftsplan aufgestellt wird, und die folgenden drei Wirtschaftsjahre. Er besteht aus 1. einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen in der für den Erfolgsplan vorgeschriebenen Ordnung und2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen in der für den Liquiditätsplan vorgeschriebenen Ordnung. In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen können zusammengefasst werden. Die Angaben nach Satz 2 können in die Muster der Anlagen 1 und 2, die Angaben nach Satz 3 in das Muster der Anlage 5 integriert werden.
Sonderregelung
§ 5 SonderregelungSofern vorrangige Rechtsvorschriften eine abweichende Gliederung von Bilanz, Erfolgs- oder Liquiditätsrechnung bedingen, ist diese Gliederung für die Planung und den Jahresabschluss zugrunde zu legen.
Buchführung und Kostenrechnung
§ 6 Buchführung und Kostenrechnung(1) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit in Satz 2 keine abweichende Regelung getroffen wird. Die § 35 Absätze 5 und 6, § 36 Absatz 4 und § 39 Absatz 2 Satz 1, Absätze 3 und 4 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gelten entsprechend.(2) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind. (3) Als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs sollen für alle Betriebszweige nach den örtlichen Bedürfnissen Kosten- und Leistungsrechnungen geführt werden. Die Kosten und Erlöse sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss
§ 7 Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss(1) Für die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs entsprechend Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Bei den Rückstellungen kann auf eine Abzinsung des Erfüllungsbetrages verzichtet werden. (2) Sofern keine vorrangigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, darf der Eigenbetrieb keine Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen bilden, für die der Kommunale Versorgungsverband nach § 27 Absatz 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg Rückstellungen bildet. Bestehende Rückstellungen nach Satz 1 müssen längstens innerhalb von 15 Jahren einmalig oder in gleichen Jahresraten aufgelöst werden.
Bilanz
§ 8 Bilanz(1) Die Bilanz ist unbeschadet einer weiteren Untergliederung entsprechend dem Muster in der Anlage 6 aufzustellen. Das Stammkapital ist als gezeichnetes Kapital auszuweisen. § 268 Absatz 1, §§ 270, 272 und 274 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde und anderen Eigenbetrieben sind gesondert auszuweisen. (2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen. (3) Von dem Eigenbetrieb geleistete Investitionszuschüsse können als Sonderposten in der Bilanz im Rahmen der aktiven Rechnungsabgrenzung separat ausgewiesen und entsprechend dem Zuwendungsverhältnis aufgelöst werden. Empfangene Investitionszuweisungen und Investitionsbeiträge sollen als Sonderposten in der Bilanz ausgewiesen und entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer aufgelöst oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Vermögensgegenstandes abgesetzt werden. Satz 2 gilt auch für Investitionszuweisungen der Gemeinde. Zu den Investitionsbeiträgen gehören auch vom Eigenbetrieb erhobene Baukostenzuschüsse auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder Beiträge auf Grund einer Satzung. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen.
Erfolgsrechnung
§ 9 ErfolgsrechnungDie Erfolgsrechnung ist als Gewinn- und Verlustrechnung unbeschadet einer weiteren Untergliederung mindestens wie der Erfolgsplan (§ 1 Absatz 1) zu gliedern.
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/49f4ee75-5096-44ce-bcf4-31cb712c0b1a-bw6412-2+1992+776+anlage1.pdf
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/7251aa02-beaf-4746-8d5e-fca44139aa65-bw6412-2+1992+776+anlage2.pdf
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/a6212e93-5a73-42e5-a259-b0b38719f627-bw6412-2+1992+776+anlage3.pdf
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/df4ee1a6-299d-4abf-8d05-c0cc13fc8ac8-bw6412-2+1992+776+anlage4.pdf
Anlage 5 (zu § 9 Abs. 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/b7ddd231-0cd2-4d49-915c-ae368f9af34c-bw6412-2+1992+776+anlage5.pdf
Anlage 6 (zu § 2 Abs. 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/9a6a61a0-76e6-4138-90e0-c4daf09fb92d-bw6412-2+1992+776+anlage6.pdf
Anlage 7 (zu § 5)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/6585e390-fe51-48f8-8b38-8c974c4d691d-bw6412-2+1992+776+anlage7.pdf
Anlage 8 (zu § 5)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/545fb37e-9a5d-4e18-a722-c35ac6ece65e-bw6412-2+1992+776+anlage8.pdf
Anlage 9 (zu § 12)Angaben in den Beschlüssen über 1. die Feststellung des Jahresabschlusses2. die Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts3. die Verwendung der für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel - in DM -1 Feststellung des Jahresabschlusses1.1 Bilanzsumme 1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf - das Anlagevermögen1- das Umlaufvermögen2 1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf - das Eigenkapital3- die empfangenen Ertragszuschüsse4- die Rückstellungen5- die Verbindlichkeiten6 1.2 Jahresgewinn/Jahresverlust71.2.1 Summe der Erträge81.2.2 Summe der Aufwendungen92 Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlusts2.1 bei einem Jahresgewinn: a) zur Tilgung des Verlustvortragsb) zur Einstellung der Rücklagenc) zur Abführung an den Haushalt der Gemeinded) auf neue Rechnung vorzutragen 2.2 bei einem Jahresverlust a) zu tilgen aus dem Gewinnvortragb) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichenc) auf neue Rechnung vorzutragen 3 Verwendung der für das Wirtschaftsjahr nach § 14 Abs. 3 EigBG für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel
Auf Grund von § 18 Nr. 1 bis 6 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22) wird verordnet:
Erfolgsplan
§ 1 Erfolgsplan(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 9 Abs. 1) zu gliedern. (2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge und Aufwendungen sind zu begründen, insbesondere wenn sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans für das laufende Jahr und das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.
Anhang, Anlagennachweis
§ 10 Anhang, Anlagennachweis(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Angaben 1. nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen und2. nach Nummer 10 für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses zu machen sind. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. (2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern 2 und 3 (Anlagen 2 und 3) darzustellen.
Lagebericht
§ 11 LageberichtFür den Lagebericht des Eigenbetriebs gilt § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf 1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,2. die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,3. den Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahrs im Vergleich mit dem Vorjahr,6. die Ertragslage der einzelnen Betriebszweige,7. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.
Feststellung des Jahresabschlusses
§ 12 Feststellung des JahresabschlussesDie Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts sowie über die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Eigenbetriebsgesetzes) müssen die Angaben nach Anlage 9 enthalten.
Besondere Vorschriften über die Erhaltung des Sondervermögens
§ 13 Besondere Vorschriften über die Erhaltung des SondervermögensSämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1 1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,3. auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlaß gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
Kassenwirtschaft
§ 14 KassenwirtschaftDer Bürgermeister bestimmt nach Anhörung der Betriebsleitung, inwieweit der Eigenbetrieb seine vorübergehend nicht benötigten Kassenmittel selbst bewirtschaftet oder inwieweit sie durch die Gemeindekasse zusammen mit ihren Kassenmitteln bewirtschaftet werden. Dabei ist auf die Zahlungsbereitschaft des Eigenbetriebs Rücksicht zu nehmen.
Inkrafttreten
§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Eigenbetriebsgesetzes (Eigenbetriebsverordnung - EigBVO) vom 22. Juli 1987 (GBl. S. 306) außer Kraft.
Vermögensplan
§ 2 Vermögensplan(1) Der Vermögensplan muß enthalten 1. alle vorhandenen Finanzierungsmittel sowie die voraussehbaren Finanzierungsmittel und den Finanzierungsbedarf des Wirtschaftsjahres,2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. (2) Der Vermögensplan ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 6 (Anlage 6) aufzustellen. Finanzierungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde vorgesehen sind, und der vorgesehene Abfluß von Mitteln an diesen müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen. (3) Der Finanzierungsbedarf und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlageänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 10 Abs. 2) und, soweit zweckmäßig, nach Anlageteilen zu gliedern. (4) Die Mittel für die einzelnen Vorhaben sind übertragbar. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die Ansätze für verschiedene Vorhaben gegenseitig deckungsfähig.
Stellenübersicht
§ 3 Stellenübersicht(1) Die Stellenübersicht muß die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter enthalten. Beamte, die beim Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben. (2) Die Stellenübersicht soll nach Betriebszweigen gegliedert werden. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. Erhebliche Abweichungen von der Stellenübersicht des laufenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.
Finanzplanung
§ 4 FinanzplanungDer fünfjährige Finanzplan besteht aus 1. einer Übersicht über die Entwicklung der Finanzierungsmittel und des Finanzierungsbedarfs des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, und2. einer Übersicht über die Entwicklung der Zu- und Abflüsse und Ausgaben des Eigenbetriebs, die für den Haushalt der Gemeinde im Finanzplanungszeitraum erheblich sind.
Sonderregelung für Krankenhäuser
§ 5 Sonderregelung für KrankenhäuserDer Wirtschaftsplan des Krankenhauses, der organisatorisch und wirtschaftlich mit dem Krankenhaus verbundenen oder der einem Krankenhaus vergleichbaren Einrichtung (§ 38 Abs. 2 und 3 des Landeskrankenhausgesetzes) ist nach Formblatt 7 (Anlage 7), der Finanzplan und das Investitionsprogramm nach Formblatt 8 (Anlage 8) zu gliedern.
Buchführung und Kostenrechnung
§ 6 Buchführung und Kostenrechnung(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. Die Art der Buchung muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muß zusammen mit dem Inventar die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 7 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein. (2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden unbeschadet des Satzes 2 Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung. (3) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind. (4) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.
Jahresabschluß
§ 7 JahresabschlußFür den Jahresabschluß des Eigenbetriebs finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
Bilanz
§ 8 Bilanz(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen. (3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschußten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder einer Satzung erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel oder mit dem Vomhundertsatz aufzulösen, der einem durchschnittlichen Abschreibungssatz entspricht. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen. Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Anwendung.
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
§ 9 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen.(2) Bei Ver- und Entsorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme), Wasserlieferungen und der Abwasserbeseitigung in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein. (3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 5 Zeilen 1 b und 14 b).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.