Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1992
- Fundstelle:
- GBl. 1992, 21
Zusammenfassung von Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetrieben
§ 2 Zusammenfassung von Unternehmen, Einrichtungen und HilfsbetriebenMehrere Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe im Sinne des § 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden.
Betriebsausschuß
§ 7 Betriebsausschuß(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs kann ein beratender oder beschließender Ausschuß des Gemeinderats (Betriebsausschuß) gebildet werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, daß der Betriebsausschuß eine andere Bezeichnung führt. (2) Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuß gebildet werden. (3) Die Betriebsleitung ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen des Betriebsausschusses Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
Betriebsleitung
§ 4 Betriebsleitung(1) Für den Eigenbetrieb kann eine Betriebsleitung bestellt werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, daß die Betriebsleitung eine andere Bezeichnung führt. (2) Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Die Betriebsleiter können auch in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden; die Amtszeit beträgt acht Jahre. Der Gemeinderat kann einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter bestellen. (3) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Ist kein Erster Betriebsleiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist. (4) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Bürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung.
Jahresabschluß und Lagebericht
§ 16 Jahresabschluß und Lagebericht(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen. (2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prüfung (§ 109 der Gemeindeordnung) leitet der Bürgermeister diese Unterlagen unverzüglich der Prüfungseinrichtung zur örtlichen Prüfung (§ 111 der Gemeindeordnung) zu.(3) Der Bürgermeister hat den Jahresabschluß und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die örtliche Prüfung und im Fall einer Jahresabschlussprüfung auch mit dem Bericht über diese zunächst dem Betriebsausschuß zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis dieser Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluß innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt dabei über 1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts; der Jahresgewinn soll zumindest in Höhe der Verzinsung des vom Haushalt der Gemeinde aufgebrachten Eigenkapitals an diesen abgeführt werden,2. die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr nach § 14 Abs. 3 für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel,3. die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben. (4) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist im Falle einer Jahresabschlußprüfung der Prüfungsvermerk des Abschlußprüfers anzugeben; ferner ist dabei die nach Absatz 3 Satz 2 beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Aufgaben des Gemeinderats
§ 9 Aufgaben des Gemeinderats(1) Der Gemeinderat entscheidet unbeschadet seiner Zuständigkeit in den Fällen des § 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung über 1. die Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Gemeinde,2. die Entlastung der Betriebsleitung sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts,3. die Bestimmung eines Abschlussprüfers im Fall einer Jahresabschlussprüfung. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf beschließende Ausschüsse ist ausgeschlossen. (2) Ist für den Eigenbetrieb kein beschließender Betriebsausschuß gebildet, entscheidet der Gemeinderat auch in den nach diesem Gesetz dem beschließenden Betriebsausschuß obliegenden Angelegenheiten, soweit diese nicht durch Betriebssatzung auf andere beschließende Ausschüsse übertragen werden. Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 können durch Betriebssatzung auch auf den Bürgermeister oder die Betriebsleitung ganz oder teilweise übertragen werden.
Aufgaben der Betriebsleitung
§ 5 Aufgaben der Betriebsleitung(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. (2) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs wirkt die Betriebsleitung bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und des Bürgermeisters. (3) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem Fachbediensteten für das Finanzwesen oder dem sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständigen Bediensteten (§ 116 der Gemeindeordnung) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres ist durch Betriebssatzung zu regeln.
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDie Gemeinden können Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetriebe im Sinne des § 102 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Gemeindeordnung als Eigenbetriebe führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.
Bedienstete beim Eigenbetrieb
§ 11 Bedienstete beim Eigenbetrieb(1) Die Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. (2) Soweit über die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer der Betriebsausschuß entscheidet, gilt § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einvernehmens des Bürgermeisters das der Betriebsleitung tritt. Soweit darüber der Gemeinderat entscheidet, bleibt § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung unberührt.(3) Die Betriebsleitung hat ein Vorschlagsrecht für die Ernennung und, soweit sie nicht selbst entscheidet, für die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten. Soweit nicht das Einvernehmen der Betriebsleitung erforderlich ist, ist sie vorher zu hören, wenn von ihrem Vorschlag abgewichen werden soll. (4) Absätze 2 und 3 gelten auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie für die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. (5) Die Betriebsleitung ist Vorgesetzter, der Bürgermeister Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten.
Vermögen des Eigenbetriebs
§ 12 Vermögen des Eigenbetriebs(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und nachzuweisen. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen. Für das Sondervermögen gelten § 77 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen in entsprechender Anwendung der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) erfolgen können, §§ 78, 81 Abs. 2, §§ 85 und 86, § 87 Abs.1 mit der Maßgabe, dass Kredite auch für die Rückführung von Eigenkapital an die Gemeinde aufgenommen werden dürfen, Abs. 2 bis 6, §§ 88, 89, 91 und 92 der Gemeindeordnung entsprechend.(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe in der Betriebssatzung festzusetzen ist; Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten. Bei Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetrieben im Sinne des § 102 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 bis 3 der Gemeindeordnung kann von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden. (3) Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. Außerdem soll eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet werden.
Wirtschaftsplan
§ 14 Wirtschaftsplan(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan kann für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. (2) Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt der Gemeinde abzudeckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen. (3) Bei der Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan kann der Gemeinderat unter Berücksichtigung der Finanzplanung entscheiden, ob und inwieweit dem Haushalt der Gemeinde Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, die aus Entgelten für die Abschreibungen aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens erwirtschaftet werden, soweit sie nicht für Kreditbeschaffungskosten, die ordentliche Tilgung von Krediten oder für bevorstehende notwendige Investitionen des Eigenbetriebs benötigt werden.
Durchführungsbestimmungen
§ 18 Durchführungsbestimmungen(1) Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner Rechtsverordnungen über 1. den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Ausstattung mit Stammkapital sowie die Bildung von Rücklagen, insbesondere für Erneuerungen und Erweiterungen,2. die Kassenwirtschaft, insbesondere die Errichtung einer Sonderkasse und die gemeinsame Bewirtschaftung von Kassenmitteln durch die Gemeindekasse,3. die Grundsätze für die Aufstellung, die Gliederung und den Inhalt des Wirtschaftsplans sowie dessen Ausführung,4. die Grundsätze für die Buchführung und die Kostenrechnung,5. den Jahresabschluß und den Lagebericht in Anlehnung an die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften,6. die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts. (2) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Landeskrankenhausgesetzes geführten Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen bestimmen.
Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung
§ 6 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. (2) Die Betriebsleitung kann Beamte und Arbeitnehmer in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Durch die Betriebssatzung kann bestimmt werden, daß die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten der Zustimmung des Bürgermeisters bedürfen. (3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs. (4) Verpflichtungserklärungen (§ 54 der Gemeindeordnung) müssen durch zwei Vertretungsberechtigte handschriftlich unterzeichnet werden; besteht die Betriebsleitung aus einem Betriebsleiter, kann dieser allein unterzeichnen. § 54 Abs. 4 der Gemeindeordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen. (5) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.
Aufgaben des Betriebsausschusses
§ 8 Aufgaben des Betriebsausschusses(1) Der Betriebsausschuß berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind. (2) Soweit nicht nach § 9 der Gemeinderat oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 die Betriebsleitung zuständig ist, entscheidet der beschließende Betriebsausschuß über 1. die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht,2. die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebs,3. den Abschluß von Verträgen,4. die allgemeine Festsetzung von Tarifen,5. die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,6. sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs. (3) Die Betriebssatzung kann 1. die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses näher bestimmen,2. Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise dem Bürgermeister oder der Betriebsleitung übertragen,3. Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 4 bis 6 der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten,4. bestimmen, daß der Betriebsausschuß in bestimmten Angelegenheiten andere Ausschüsse zu beteiligen hat.
Vermögen des Eigenbetriebs
§ 12 Vermögen des Eigenbetriebs(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und nachzuweisen. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen. (2) Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Eigenbetrieb mit den zur Aufgabenerledigung notwendigen Finanz- und Sachmitteln auszustatten und für die Dauer seines Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bei Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetrieben im Sinne des § 102 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Gemeindeordnung kann von der Ausstattung mit Eigenkapital abgesehen werden. Erhält der Eigenbetrieb ein Stammkapital, ist die Höhe des Stammkapitals in der Betriebssatzung festzusetzen. (3) Der Eigenbetrieb hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung die Geschäftsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung ersichtlich zu machen sind. In der Betriebssatzung ist festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik erfolgen. (4) Für das Sondervermögen gelten aus dem Dritten Teil, 1. Abschnitt der Gemeindeordnung § 77 Absätze 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 2, §§ 83, 86 und § 87 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Kredite auch für die Rückführung von Eigenkapital an die Gemeinde aufgenommen werden dürfen, § 87 Absätze 2 bis 6, §§ 88, 89, 91 und 92 entsprechend.
Wirtschaftsplan und Finanzplanung
§ 14 Wirtschaftsplan und Finanzplanung(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan kann für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen. (2) Finanzierungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde vorgesehen sind, und der vorgesehene Abfluss von Mitteln an diesen müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen. (3) Der Beschluss des Gemeinderats über den Wirtschaftsplan enthält die Festsetzung 1. des Erfolgsplans unter Angabe des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes Jahresergebnis,2. des Liquiditätsplans unter Angabe des Gesamtbetragsa) der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit sowie deren Saldo als Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf,b) der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und deren Saldo,c) aus den Salden nach Buchstaben a und b als Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf,d) der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und deren Saldo,e) aus den Salden nach Buchstaben c und d als Saldo des Liquiditätsplans, 3. des Gesamtbetragsa) der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung),b) der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Wirtschaftsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), 4. des Höchstbetrags der Kassenkredite. (4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf des Wirtschaftsplans vorzulegen und vom Gemeinderat spätestens mit dem Wirtschaftsplan zu beschließen.
Änderung und Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 15 Änderung und Ausführung des Wirtschaftsplans(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, daß trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,2. zur Deckung des Liquiditätsbedarfs höhere Zuschüsse der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,3. weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften. Für die Änderung des Wirtschaftsplans gelten die Vorschriften für den Wirtschaftsplan entsprechend. (2) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das gleiche gilt für erhebliche Mehrausgaben bei einzelnen Investitionsvorhaben, sofern sie nicht unabweisbar sind.
Jahresabschluß und Lagebericht
§ 16 Jahresabschluß und Lagebericht(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, der Liquiditätsrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen. (2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prüfung (§ 109 der Gemeindeordnung) leitet der Bürgermeister diese Unterlagen unverzüglich der Prüfungseinrichtung zur örtlichen Prüfung (§ 111 der Gemeindeordnung) zu.(3) Der Bürgermeister hat den Jahresabschluß und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die örtliche Prüfung und im Fall einer Jahresabschlussprüfung auch mit dem Bericht über diese zunächst dem Betriebsausschuß zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis dieser Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluß innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt dabei über 1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts,2. die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben. (4) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist im Falle einer Jahresabschlußprüfung der Prüfungsvermerk des Abschlußprüfers anzugeben; ferner ist dabei die nach Absatz 3 Satz 2 beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Durchführungsbestimmungen
§ 18 Durchführungsbestimmungen(1) Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner Rechtsverordnungen über 1. den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Ausstattung mit Eigenkapital sowie die Bildung von Rücklagen, insbesondere für Erneuerungen und Erweiterungen,2. die Kassenwirtschaft, insbesondere die Errichtung einer Sonderkasse und die gemeinsame Bewirtschaftung von Kassenmitteln durch die Gemeindekasse,3. die Grundsätze für die Aufstellung, die Gliederung und den Inhalt des Wirtschafts- und Finanzplans sowie die Ausführung des Wirtschaftsplans,4. die Grundsätze für die Buchführung und die Kostenrechnung,5. den Jahresabschluß und den Lagebericht,6. die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags. (2) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Landeskrankenhausgesetzes geführten Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen bestimmen.
Übergangsregelungen
§ 19 Übergangsregelungen(1) Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2023 beginnen, kann der Wirtschaftsplan nach dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401, 403) geltenden Recht aufgestellt werden. Der Jahresabschluss muss auf der Basis des gleichen Rechtsstands wie die Wirtschaftsplanung erfolgen. (2) Sofern eine Ergänzung oder Änderung der Betriebssatzung entsprechend § 12 Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist, ist diese spätestens bei der nächsten Änderung oder einem Neuerlass der Betriebssatzung durchzuführen.
Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung
§ 6 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. (2) Die Betriebsleitung kann Beamte und Arbeitnehmer in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Durch die Betriebssatzung kann bestimmt werden, daß die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten der Zustimmung des Bürgermeisters bedürfen. (3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs. (4) Verpflichtungserklärungen (§ 54 der Gemeindeordnung) bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind durch zwei Vertretungsberechtigte zu unterzeichnen; besteht die Betriebsleitung aus einem Betriebsleiter, kann dieser allein unterzeichnen. § 54 Abs. 4 der Gemeindeordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen. (5) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.
Aufgaben des Gemeinderats
§ 9 Aufgaben des Gemeinderats(1) Der Gemeinderat entscheidet unbeschadet seiner Zuständigkeit in den Fällen des § 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung über 1. die Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Gemeinde,2. die Entlastung der Betriebsleitung sowie die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags,3. die Bestimmung eines Abschlussprüfers im Fall einer Jahresabschlussprüfung. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf beschließende Ausschüsse ist ausgeschlossen. (2) Ist für den Eigenbetrieb kein beschließender Betriebsausschuß gebildet, entscheidet der Gemeinderat auch in den nach diesem Gesetz dem beschließenden Betriebsausschuß obliegenden Angelegenheiten, soweit diese nicht durch Betriebssatzung auf andere beschließende Ausschüsse übertragen werden. Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 können durch Betriebssatzung auch auf den Bürgermeister oder die Betriebsleitung ganz oder teilweise übertragen werden.
Jahresabschluß und Lagebericht
§ 16 Jahresabschluß und Lagebericht(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, der Liquiditätsrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen.(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prüfung (§ 109 der Gemeindeordnung) leitet der Bürgermeister diese Unterlagen unverzüglich der Prüfungseinrichtung zur örtlichen Prüfung (§ 111 der Gemeindeordnung) zu.(3) Der Bürgermeister hat den Jahresabschluß und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die örtliche Prüfung und im Fall einer Jahresabschlussprüfung auch mit dem Bericht über diese zunächst dem Betriebsausschuß zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis dieser Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluß innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt dabei über1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts,2. die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.(4) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist im Falle einer Jahresabschlußprüfung der Prüfungsvermerk des Abschlußprüfers anzugeben; ferner ist dabei die nach Absatz 3 Satz 2 beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur ortsüblichen Bekanntgabe der Feststellung des folgenden Jahresabschlusses öffentlich zugänglich zu machen. Dies soll durch elektronische Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde oder der Körperschaft, der die Aufgaben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung übertragen wurden, bewirkt werden. Anderenfalls sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen und danach bis zur ortsüblichen Bekanntgabe des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der Bekanntmachung ist auf die jeweilige Möglichkeit zur Einsichtnahme hinzuweisen, im Fall der elektronischen Bereitstellung unter Nennung der genauen Internetadresse.
Stellung des Bürgermeisters
§ 10 Stellung des Bürgermeisters(1) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und Mißstände zu beseitigen. (2) Der Bürgermeister muß anordnen, daß Maßnahmen der Betriebsleitung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, daß Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind. (3) Ist für den Eigenbetrieb keine Betriebsleitung bestellt, nimmt der Bürgermeister auch die nach diesem Gesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben wahr.
Wirtschaftsjahr
§ 13 WirtschaftsjahrWirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
Änderung und Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 15 Änderung und Ausführung des Wirtschaftsplans(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, daß trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,2. zum Ausgleich des Vermögensplans höhere Zuschüsse der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften. (2) Erfolggefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das gleiche gilt für Mehrausgaben des Vermögensplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind.
Aufbau des Rechnungswesens
§ 17 Aufbau des RechnungswesensAlle Zweige des Rechnungswesens des Eigenbetriebs (Wirtschaftsplan, Buchführung, Kostenrechnung, Jahresabschluß, Lagebericht) sollen zusammengefaßt verwaltet und, wenn die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht, dem Geschäftskreis eines Betriebsleiters zugeteilt werden.
Inkrafttreten
§ 19* Inkrafttreten (nicht abgedruckt)
Rechtsgrundlagen
§ 3 Rechtsgrundlagen(1) Für den Eigenbetrieb gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung sowie die sonstigen für Gemeinden maßgebenden Vorschriften, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs sind im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorschriften durch Betriebssatzung zu regeln. In ihr sind unbeschadet des § 11 Abs. 1 auch solche Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu regeln, die nach der Gemeindeordnung der Hauptsatzung vorbehalten sind. § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt sinngemäß.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.