Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen eichtechnischen Dienst - APrO EichgD) Vom 24. August 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 24.08.1987
- Fundstelle:
- GBl. 1987, 368
Ausbildungsanweisung
§ 16 AusbildungsanweisungZur näheren Regelung der Ausbildung kann das Wirtschaftsministerium eine Ausbildungsanweisung erlassen.
Anlage 1 (zu § 11)Beschäftigungstagebuchdes Eichinspektoranwärters ......................... Beschäftigungs- abschnitt Dauer der Be- schäftigung Kurze Angabe der Tätigkeit und der gefertigten Arbeiten Bescheinigung der ausbilden- den Beamten Sichtvermerke des Ausbilders
Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den ...
Anlage 2 (zu § 17)Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen DienstDie unterzeichnenden Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen folgendes Abkommen:
§ 1(1) Die zuständigen Landesbehörden der vertragsschließenden Länder erlassen möglichst übereinstimmende Vorschriften über die Ausbildung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst. (2) Die praktische und theoretische Fachausbildung in der Eichverwaltung wird durch Lehrgänge und gegebenenfalls Fernkurse ergänzt und durch Prüfungen abgeschlossen. (3) Für die fachliche Fortbildung der Eichbediensteten, insbesondere der Aufstiegsbeamten, werden bei Bedarf Lehrgänge eingerichtet. (4) Die Teilnahme an den Lehrgängen, Fernkursen und Prüfungen kann auch sonstigen inländischen im Eichwesen tätigen Personen und Ausländern nach näherer Vereinbarung zwischen den dafür zuständigen Stellen und dem Leiter der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht gestattet werden.
§ 2(1) Die Lehrgänge und Prüfungen werden an der Eichschule beim bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München abgehalten. (2) Die Prüfungen werden auf Grund der vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr erlassenen Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst durchführt. (3) Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr wird Prüfungsordnungen gemäß Abs. 2 nur im Einvernehmen mit den für das Eichwesen zuständigen obersten Landesbehörden der beteiligten Länder erlassen oder ändern.
§ 3(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 4 ein Prüfungsausschuß an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München gebildet. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus denn Vorsitzenden und 4 Beisitzern. a) Der Vorsitzende ist der Leiter des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht, für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter.b) Die Beisitzer sind:1. der Leiter der Eichschule, für den Fall der Übernahme des Prüfungsvorsitzes oder seiner Verhinderung ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes2. ein Beamter des gehobenen eichtechnischen Dienstes3. ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes4. ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes oder ein der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 angehörender Beamter des gehobenen eichtechnischen Dienstes, wenn in dem Lande ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes nicht vorhanden ist. (3) Für Prüfungsteilnehmer besonderer Fachrichtungen, z. B. des Eichdienstes für elektrische Meßgeräte oder für Meßgeräte aus Glas, kann der Prüfungsausschuß zusätzlich einen Gutachter für die betreffende Fachrichtung hinzuziehen. (4) Die in Absatz 2 Buchstabe b) Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Beisitzer und ihre Stellvertreter werden dem Personal des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht entnommen und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr bestellt. Der in Absatz 2 Buchstabe b) Nummer 4 genannte Beisitzer und sein Stellvertreter werden von den anderen vertragsschließenden Ländern benannt. Dabei stellen abwechselnd in einer für die Prüfungen für den gehobenen eichtechnischen Dienst und die Prüfungen für den mittleren eichtechnischen Dienst gesonderten alphabetischen Reihenfolge für jede Prüfung jeweils ein Land den Beisitzer und das folgende Land den Stellvertreter. Verzichtet ein Land auf die Bestellung, so rückt das im Alphabet nächstfolgende an seine Stelle. Bei Verhinderung eines Beisitzers und dessen Stellvertreters nach Absatz 2 Buchstabe b) Nummer 4 benennt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr den Beisitzer und den Stellvertreter. (5) Ein Recht auf Anwesenheit haben: a) Je ein Mitglied des Bayerischen Landespersonalausschusses und vergleichbarer Institutionen der anderen Länder oder ein von dort beauftragter Beamter bei allen Prüfungen.b) Je ein Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der zuständigen Landesbehörden bei den mündlichen Prüfungen.c) Je ein Mitglied des für den Prüfungsteilnehmer zuständigen Personalrats bei den mündlichen Prüfungen, wenn das Landesrecht dies vorsieht. Sie sind berechtigt, Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten zu nehmen. Mitglieder eines Personalrats jedoch nur, soweit durch Landesrecht vorgeschrieben. (6) An der Beratung dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen. Die Anwesenheit weiterer Personen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.
§ 4(1) Die für den Betrieb der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München und die für die Prüfung entstehenden Kosten werden von den Vertragsschließenden gemeinsam getragen. (2) Zu diesem Zweck stellen sie jährlich den Gesamtbetrag der für die Deckung dieser Kosten aufzubringenden Mittel fest. (3) Der Freistaat Bayern übernimmt hiervon den achten Teil als Grundbeitrag. Der Restbetrag wird auf die unterzeichnenden Länder nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrages maßgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
§ 5(1) Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch sämtliche Vertragsteile am 1. Januar 1917 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst vom 25. Mai 1961 außer Kraft.(2) Das Abkommen kann unter Einhaltung einer 6–monatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Haushaltsjahres von jedem Vertragsteil gekündigt werden.
Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für ...
Anlage 3 (zu §§ 13 u. 17)Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (PoEich) vom 3. Dezember 1976Auf Grund des Art. 115 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung vom 17. Oktober 1962 (GVBl. S. 261), geändert durch Verordnung vom 24. November 1964 (GVBl. S. 195), und entsprechend § 2 Abs. 2 des Abkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuß folgende Verordnung:
Geltungsbereich
§ 1GeltungsbereichDie Prüfungsordnung gilt für die Anstellungsprüfungen (Laufbahnprüfungen und Aufstiegsprüfungen), die von der Eichschule gemäß dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 (Abkommen) nach der Durchführung von Lehrgängen für die Bewerber des gehobenen und des mittleren eichtechnischen Dienstes abgehalten werden.
Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst
§ 10 Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst(1) Der Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst umfaßt: Gesetzliche Grundlagen des Meß- und Eichwesens, insbesondere die Gesetze über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) und über Einheiten im Meßwesen mit Ausführungsverordnungen, Grundzüge der Mathematik, vor allem Rechnen mit Zahlen und Buchstaben, Gleichungslehre, Flächen- und Körperberechnungen, Rechnen mit Rechenhilfen, physikalische Grundlagen des Meßwesens, Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere des Beamtenrechts, Reisekostenrechts-, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Polizeirechts, des Rechts der Ordnungswidrigkeiten, eichamtliche Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten einfacherer Art nach den hierfür geltenden Bestimmungen, sowie die Praxis der eichamtlichen Überwachungen, insbesondere die Überwachung der Nennfüllmengen von Fertigpackungen und von Flaschen als Maßbehältnissen. (2) Als Meßgeräte einfacherer Art gelten für Prüfungsteilnehmer, die a) im allgemeinen Eichdienst beschäftigt werden sollen, insbesondere folgende:1. Handelsmaße und Meßwerkzeuge für Längenmessung, Meßgeräte an Kraftfahrzeugen, Draht- und Kabelmeßmaschinen,2. Raummeßgeräte für feste Meßgüter,3. Flüssigkeitsmeßgeräte, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, einfache Meßanlagen mit Mengenzählern bis 32 mm Anschlußweite, Herbstgefäße, Maisch- und Gärbottiche,4. einfache Meßgeräte für Wasser,5. Fässer und Korbflaschen,6. einfache Meßgeräte für Gas,7. Handels- und Präzisionsgewichte,8. Nichtselbsttätige, mechanische Handels- und Grobwaagen bei Prüfung mit voller Normallast, Präzisionswaagen in einfacher Ausführung sowie Lauf- oder Rollgewichtshebel,9. Eiersortiermaschinen,10.Getreideprober (Liter- und Viertelliterprober),11.einfache Überdruckmeßgeräte (z.B. Blutdruckmeßgeräte, Reifenluftdruckmeßgeräte),12.Stoppuhren,b) in Eichstellen für Meßgeräte aus Glas beschäftigt werden sollen, die unter Buchstabe a Nrn. 1, 3, 7, 8 und 11 aufgeführten Meßgeräte sowie,1. Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke, für die Heilkunde und für milchwirtschaftliche Untersuchungen,2. einfache Dichtemeßgeräte,3. Temperaturmeßgeräte,c) die in Eichstellen für Elektrizitätsmeßgeräte beschäftigt werden sollen, die unter Buchstabe a Nrn. 1, 4, 6, 2, 8 und 12 aufgeführten Meßgeräte sowie Meßgeräte für Elektrizität.
Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst
§ 11 Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst(1) Der Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst umfaßt: Gesetzliche Grundlagen des Meß- und Eichwesens, insbesondere die Gesetze über das Meß- und Eichwesen und über Einheiten im Meßwesen mit Ausführungsverordnungen, Mathematik und Physik in Anlehnung an den Lehrplan und in. Ergänzung des Lehrplans der Fachhochschulen der mechanischen und elektrotechnischen Fachrichtung unter besonderer Anwendung auf das Gebiet der Eich- und Meßtechnik, Geschichte des Meß- und Eichwesens, Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere des Beamtenrechts, Reisekostenrechts, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Polizeirechts, des Rechts der Ordnungswidrigkeiten, eichamtliche Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten nach den hierfür geltenden Bestimmungen, sowie die eichamtlichen Überwachungen, insbesondere die Überwachung der Nennfüllmengen von Fertigpackungen und von Flaschen als Maßbehältnissen. (2) Der Prüfungsstoff erstreckt sich für Prüfungsteilnehmer, die a) im allgemeinen Eichdienst beschäftigt werden sollen, insbesondere auf folgende Meßgeräte:1. Längenmeßgeräte,2. Flächenmeßgeräte,3. Raummeßgeräte für feste Meßgüter,4. Meßgeräte für die Volumenmessung von Flüssigkeiten in ruhendem Zustand,5. Meßgeräte für die Messung des Volumens oder der Masse von strömenden Flüssigkeiten (außer Wässer),6. Meßgeräte für die Volumenmessung von strömendem Wasser,7. Meßgeräte für Gas,8. Gewichtstücke,9. Nichtselbsttätige Waagen,10.Selbsttätige Waagen,11.Meßgeräte zur Bewertung von Getreide,12.Meßgeräte für die Heilkunde,13.Überdruckmeßgeräte,14.Meßgeräte im Straßenverkehr,15.Zeitzähler,und außerdem in Grundzügen auf:16.Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke und Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen,17.Dichte-, Gehalts- und Konzentrationsmeßgeräte,18.Temperaturmeßgeräte,b) in Eichstellen für Meßgeräte aus Glas beschäftigt werden sollen, auf die unter Buchstaben a Nrn. 1, 4, 5, 8, 9, 12 und 13 aufgeführten Meßgeräte und auf die unter Buchstabe a Nrn. 16, 17 und 18 aufgeführten Meßgeräte ohne Beschränkung auf die Grundzüge, c) in Eichstellen für Elekrizitätsmeßgeräte beschäftigt werden sollen, auf die unter Buchstabe a Nrn. 6, 7 und 15 aufgeführten Meßgeräte, auf Meßgeräte für Elektrizität und außerdem in Grundzügen auf die unter Buchstabe a Nrn. 1, 4, 8 und 9 aufgeführten Meßgeräte.
Notenskala für die schriftliche und mündliche Prüfung
§ 12 Notenskala für die schriftliche und mündliche PrüfungDie einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Schriftliche Prüfung
§ 13 Schriftliche Prüfung(1) Bei der schriftlichen Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst werden 6 Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je 2 Stunden gestellt. Sie setzen sich zusammen aus: 3 Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst,1 Aufgabe aus dem Gebiet der Mathematik und Physik mit Beschränkung auf die Grundzüge, 1 Aufgabe aus dem Gebiet der gesetzlichen Grundlagen des Meß- und Eichwesens, 1 Aufgabe aus dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen Rechts, des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, des Beamtenrechts, des Reisekostenrechts und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten. (2) Bei der schriftlichen Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst werden 8 Aufgaben gestellt, darunter 7 mit einer Bearbeitungszeit von je 2 Stunden, 1 Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von 4 Stunden (Doppelaufgabe). Sie setzen sich zusammen aus: 4 Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst, darunter eine vierstündige Doppelaufgabe, 1 Aufgabe aus dem Gebiet der Mathematik,1 Aufgabe aus dem Gebiet der Physik, 1 Aufgabe aus dem Gebiet der gesetzlichen Grundlagen des Meß- und Eichwesens, 1 Aufgabe aus dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen Rechts, des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, des Beamtenrechts, des Reisekostenrechts und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten. (3) Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. (4) Die schriftliche Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst dauert 4, diejenige für den mittleren eichtechnischen Dienst 3 Tage.
Bestimmung der Arbeitsplätze
§ 14 Bestimmung der Arbeitsplätze(1) An jedem Prüfungstage sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen, die die Prüfungsteilnehmer an diesem Tage einzunehmen haben. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu numerieren. (2) Die Prüfungsteilnehmer dürfen auf die Prüfungsarbeiten nicht ihre Namen, sondern nur ihre Sitzplatznummern setzen. Das Verzeichnis der ausgelosten Sitzplatznummern ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses solange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Sitzplatzordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind. Der Inhalt des Verzeichnisses ist auch gegenüber den Beisitzern sowie anderen mit der Bewertung der Prüfungsarbeiten betrauten Beamten geheimzuhalten. (3) Der Niederschrift über die Prüfung ist ein Plan über die Sitzplatzordnung im Prüfungsraum anzufügen.
Verteilung der Prüfungsaufgaben
§ 15 Verteilung der PrüfungsaufgabenDie Prüfungsaufgaben werden in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum gebracht. Sie werden erst verteilt, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.
Prüfungsaufsicht
§ 16 Prüfungsaufsicht(1) Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen obliegt den gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. f beauftragten Aufsichtspersonen. (2) Die Aufsichtspersonen fordern die Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel auf. Sie haben streng darüber zu wachen, daß Täuschungen bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. (3) Die Aufsichtspersonen haben darauf zu achten, daß während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten jeweils nicht mehr als ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verläßt. Bei Verlassen des Prüfungsraumes sind die Prüfungsarbeiten bei der Aufsicht zu hinterlegen.
Ablieferung der Prüfungsarbeiten
§ 17 Ablieferung der Prüfungsarbeiten(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der für die Fertigung der Prüfungsarbeiten vorgesehenen Zeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung aufmerksam zu machen. (2) Nach Ablauf der für die Fertigung der Prüfungsarbeiten vorgesehenen Zeit werden die Prüfungsarbeiten den Teilnehmern abgefordert. Wird eine Prüfungsarbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit »ungenügend« bewertet. (3) Eine Verlängerung der Arbeitszeit ist nur in den rechtlich hierfür vorgesehenen Fällen möglich.
Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung werden von zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Jede Arbeit ist gesondert von jedem Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich kurz zu erläutern (Votum). (2) Stimmen die abschließenden Bewertungen beider Prüfer nicht überein und können sie sich auch nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der Bewertungen beider Prüfer. (3) Die Aufsichtspersonen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden. (4) Einer der Prüfer muß ein Beisitzer gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 oder 4 des Abkommens sein.(5) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung wird auf zwei Dezimalstellen berechnet, wobei die Doppelaufgabe zweifach gewertet wird.
Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung
§ 19 Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung hat nicht bestanden, wer a) im Durchschnitt eine schlechtere Prüfungsnote als »ausreichend« (Note 4,00) oderb) in den Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst im Durchschnitt eine schlechtere Note als »ausreichend« (Note 4,00) oderc) in mehr als zwei Aufgaben aus dem übrigen Prüfungsstoff eine schlechtere Note als »ausreichend« (Note 4) erzielt. (2) Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht mehr zugelassen.
Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen
§ 2 Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen(1) Die Lehrgänge und Prüfungen sollen jährlich einmal abgehalten werden, und zwar a) ein mindestens zweieinhalbmonatiger Lehrgang für den mittleren eichtechnischen Dienst mit unmittelbar anschließender Prüfung (Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst),b) ein mindestens viereinhalbmonatiger Lehrgang für den gehobenen eichtechnischen Dienst mit unmittelbar anschließender Prüfung (Prüfung für den gehobenen-eichtechnischen Dienst). (2) Der Lehrplan der Lehrgänge erstreckt sich auf den gesamten Prüfungsstoff (§§ 10, 11).
Mündliche Prüfung
§ 20 Mündliche Prüfung(1) Jedem Prüfungsteilnehmer ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben (§ 19).(2) Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.
Dauer der mündlichen Prüfung
§ 21 Dauer der mündlichen PrüfungBei der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Teilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Für jeden Bewerber der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten, für jeden Bewerber der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes eine von 15 Minuten vorzusehen.
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 22 Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: a) Gesetzliche Grundlagen des Meß- und Eichwesens,b) Kenntnis und Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten sowie praktischer Eichdienst,c) Kenntnisse des übrigen Prüfungsstoffes unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Fragen des staatsbürgerlichen Lebens. (2) Die Leistungen in jedem Prüfungsgebiet werden mit einer Einzelnote (§ 12) bewertet, auf die sich die Prüfer einigen müssen. Das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
Bildung der Gesamtprüfungsnote
§ 23 Bildung der Gesamtprüfungsnote(1) Bei der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst zählt das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung dreifach, bei der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst zweifach. (2) Die auf zwei Dezimalstellen zu berechnende Gesamtprüfungsnote wird aus den Einzelergebnissen der schriftlichen und dem gemäß Absatz 1 gewerteten Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung gebildet. Die Doppelaufgabe wird auch hier zweifach bewertet. (3) Für die Bildung der Gesamtprüfungsnote gilt im übrigen folgendes: Es erhaltendie Note »sehr gut« Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote bis 1,74 einschließlich, die Nöte »gut« Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,75 bis 2,49 einschließlich, die Note »befriedigend« Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,50 bis 3,24 einschließlich, die Note »ausreichend« Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,25 bis 4,00 einschließlich, die Note »mangelhaft« Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,01 bis 5,00 ,einschließlich, die Note »ungenügend« Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 5,01 bis 6,00. (4) Erhält der Prüfungsteilnehmer die Gesamtprüfungsnote »mangelhaft« oder »ungenügend«, so hat er die Prüfung nicht bestanden.
Wiederholung der Prüfung
§ 23 Wiederholung der Prüfung(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder von der Prüfung ausgeschlossen wurden, können die Prüfung wiederholen, wenn sie auf Antrag ihrer Anstellungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung angemeldet werden. Die Wiederholung der Prüfung muß spätestens innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Prüfungsteilnehmer, die die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben und sich, sofern die landesrechtlichen Bestimmungen dies zulassen, ein drittes Mal der Prüfung unterziehen wollen, können hierzu nur ausnahmsweise auf Antrag der Anstellungsbehörde und der zuständigen obersten Landesbehörde des Prüfungsteilnehmers im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß zugelassen werden. In diesem Falle bestimmt der Prüfungsausschuß, an welcher Prüfung der Prüfungsteilnehmer teilzunehmen hat. (2) Sofern nach landesrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit besteht, eine bestandene Prüfung zur Erzielung eines besseren Ergebnisses zu wiederholen, können Prüfungsteilnehmer auf Antrag ihrer Anstellungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung, jedoch nur zum nächsten Prüfungstermin zugelassen werden. Der Antrag auf Zulassung zu dieser Wiederholungsprüfung ist spätestens 3 Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses (§ 29) zu stellen. Prüfungsteilnehmer, die eine bestandene Prüfung wiederholen, haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Eine drittmalige Zulassung zum Zwecke der Notenverbesserung ist unzulässig.
Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis
§ 24 Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück, oder kommt er der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen kann. (2) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt folgendes: a) hat der Prüfungsteilnehmer noch nicht zwei Drittel der schriftlichen Aufgaben bearbeitet, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt,b) hat der Prüfungsteilnehmer mindestens zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen. (3) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch amtsärztliches Zeugnis. Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. (4) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer einen Termin der schriftlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit »ungenügend« bewertet. (5) Prüfungsteilnehmer, die der mündlichen Prüfung unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung fernbleiben, haben die Gesamtprüfung nicht bestanden.
Täuschungen
§ 25 Täuschungen(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsarbeit mit »ungenügend« zu bewerten. Als Versuch der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gilt bereits der Besitz nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben. (2) In schweren Fällen wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen; er hat die Prüfung nicht bestanden. (3) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorlagen, so kann das Prüfungsergebnis widerrufen und die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder eine schlechtere Gesamtprüfungsnote erteilt werden. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. (4) Über die Bewertung der Prüfungsarbeit mit »ungenügend«, den Ausschluß, den Widerruf, die Erklärung der Prüfung als nicht bestanden und die Erteilung einer schlechteren Gesamtprüfungsnote als »ausreichend« entscheidet der Prüfungsausschuß. Gegen seine Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Beeinflussungsversuch
§ 26 BeeinflussungsversuchEin Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung der Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen so ist er von der Fortsetzung derselben auszuschließen; die Prüfung ist als nicht bestanden zu erklären. Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, daß die Prüfung nicht bestanden ist, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Festsetzung der Platzziffer
§ 28 Festsetzung der Platzziffer(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, wird auf Grund der von ihm erzielten Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. Bei gleicher Gesamtprüfungsnote erhält der Teilnehmer mit dem besseren Endnotendurchschnitt in den Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst die niedrigere Platzziffer; bei gleichem Durchschnitt entscheidet die bessere Endnote in der Doppelaufgabe. Bei gleichen Ergebnissen auch in der Doppelaufgabe wird die gleiche Platzziffer erteilt. Bei Erteilung der gleichen Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erhält der nächstbeste Teilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden. (2) Ausländische Prüfungsteilnehmer werden nicht in das Platzziffernverzeichnis aufgenommen.
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 29 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses(1) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer am Schluß der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. (3) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote nach der Notenstufe und die erreichte Platzziffer (mit Angabe der Zahl der inländischen Prüfungsteilnehmer einschließlich derjenigen, welche die Prüfung nicht bestanden haben) ersichtlich ist. Wurde die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch anzugeben, wie viele weitere Prüfungsteilnehmer die gleiche Platzziffer erhalten haben. Im Prüfungszeugnis sind ferner die in der schriftlichen Prüfung erzielten einzelnen Endnoten, die Gesamtnote der mündlichen Prüfung und die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtprüfungsnote aufzuführen. Gegebenenfalls ist zu vermerken, wie oft die Prüfung abgelegt worden ist. (4) Im Zeugnis nichtbayerischer Prüfungsteilnehmern wird die Platzziffer nur auf Antrag der zuständigen Landesbehörde angegeben. Ausländischen Prüfungsteilnehmern kann im Zeugnis vermerkt werden, daß sie an einer Prüfung teilgenommen haben, die in der Bundesrepublik Deutschland Voraussetzung ist für die Übernahme in den gehobenen bzw. mittleren eichtechnischen Dienst. (5) Sofern die beamtenrechtlichen Landesvorschriften des Prüfungsteilnehmers dies zulassen, kann ihm auf Grund einer Beurteilung des Prüfungsausschusses, die von der zuständigen Landesbehörde beantragt wird, im Falle des Nichtbestehens der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst die Befähigung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zuerkannt werden. (6) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
Zweck der Prüfungen
§ 3 Zweck der PrüfungenDurch die Prüfungen werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber für die angestrebte Laufbahn ermittelt. Die Prüfungen haben Wettbewerbscharakter.
Übergangsregelung
§ 30 Übergangsregelung(1) Prüfungsteilnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits an einem Lehrgang (§ 2) der Eichschule teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften der Prüfungsordnung der Bayerischen Eichschule für den gehobenen und mittleren Dienst vom 20. Juli 1961 (GVBl S. 199) ab. (2) Sie können auf ihren Antrag nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. Der Antrag ist schriftlich, bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Änderung von Vorschriften
§ 31 Änderung von VorschriftenIn § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für den mittleren und gehobenen technischen Dienst in der bayerischen Eichverwaltung vom 28. Mai 1974 (GVBl S. 263) ist die Bezeichnung »Prüfungsordnung der Bayerischen Eichschule für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst vom 20. Juli 1961 (WVMBl S. 138)« zu streichen und durch »Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (POEich) vom 3. Dezember 1976 (GVBl S. 515)« zu ersetzen.
Inkrafttreten
§ 32 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Bayerischen Eichschule für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst vom 20. Juli 1961 (GVBl S. 199) außer Kraft. MÜNCHEN, den 3. Dezember 1976Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und VerkehrAnton Jaumann, Staatsminister
Niederschrift für die Prüfungen
§ 4 Niederschrift für die Prüfungen(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluß geben muß. (2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsmäßig unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. (3) Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer beizufügen, in dem die täglich ausgelosten Sitzplatznummern eingetragen sind.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Die Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen an der Eichschule richtet sich nach den jeweiligen Landesvorschriften des Prüfungsteilnehmers. (2) Die ordnungsmäßige Teilnahme an einem der auf die Prüfung vorbereitenden Lehrgänge der Eichschule ist Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen.
Anmeldung zu den Lehrgängen und Prüfungen
§ 6 Anmeldung zu den Lehrgängen und PrüfungenDie Prüfungsteilnehmer werden durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu den Lehrgängen und Prüfungen bei der Eichschule rechtzeitig (2 Monate) vor Beginn der Lehrgänge angemeldet. Für jeden ist vor Lehrgangsbeginn ein Tätigkeitsnachweis einzureichen.
Allgemeines
§ 7 AllgemeinesZur Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß nach Maßgabe des § 3 des Abkommens gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 8 Aufgaben des Prüfungsausschusses(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben: a) er trifft die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfungen,b) er wählt die Prüfungsaufgaben aus, die von den Beisitzern oder den von ihm Beauftragten entworfen werden. Er kann die Aufgabenentwürfe ändern oder gegebenenfalls andere Entwürfe anfordern,c) er ist für die vertrauliche Behandlung der gestellten Prüfungsaufgaben verantwortlich,d) er bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel,e) er verwahrt das Verzeichnis der ausgelosten Sitzplatznummern (§ 14 Abs. 2),f) er sorgt für die Überwachung der schriftlichen Prüfungen durch von ihm beauftragte Aufsichtspersonen (§ 16),g) er entscheidet über die Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Fertigung der Prüfungsarbeiten (§ 17 Abs. 3),h) er trifft den Stichentscheid (§ 18 Abs. 2),i) er überwacht die Berechnung der Gesamtprüfungsnoten und stellt die Platzziffern fest, die die Prüfungsteilnehmer in der Prüfung erzielt haben (§ 23, 28),j) er bestimmt die Zeit, innerhalb der fehlende Prüfungsteile nachzuholen sind (§ 24 Abs. 2 Buchst. b),k) er unterzeichnet die Prüfungszeugnisse (§ 29 Abs. 1),l) er ist verantwortlich für die sachgemäße Verwahrung der Prüfungsakten. (2) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben: a) er bestimmt die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 18 Abs. 1),b) er kann für Prüfungsteilnehmer besonderer Fachrichtungen einen Gutachter der betreffenden Fachrichtung hinzuziehen,c) er nimmt die mündliche Prüfung ab,d) er stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt (§ 24 Abs. 3),e) er entscheidet über die Folgen von Täuschungen und Beeinflussungsversuchen (§§ 25, 26),f) er entscheidet, ob der Prüfungsteilnehmer ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen werden kann und an welcher Prüfung er teilzunehmen hat (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und 4),g) er gibt Beurteilungen ab (§ 29 Abs. 5).
Schriftliche und mündliche Prüfung
§ 9 Schriftliche und mündliche PrüfungDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Auf Grund von § 18 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1979 (GBl. S.529), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzminister verordnet:
Befähigung
§ 1 BefähigungDurch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst wird die Befähigung für den gehobenen eichtechnischen Dienst erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: Abschnitt 1 Einführung in die Grundzüge des Meß- und Eichwesens, in die Aufgaben und den Aufbau der Eichverwaltung sowie in die eichrechtlichen und eichtechnischen Vorschriften 1 Monat; Abschnitt 2 Dienst bei der örtlichen Nacheichung (Nacheichungsrundreise) 1 Monat; Abschnitt 3 Eichtechnische Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten nach den Bestimmungen der Eichordnung und der Eichanweisung, im Zusammenhang damit Vertiefung und Erweiterung der mathematischen und physikalischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Meßtechnik, Unterrichtung im Eichrecht 8 Monate; Abschnitt 4 Überwachungsaufgaben, Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen 1 Monat; Abschnitt 5 Einführung in die Grundzüge des öffentlichen Rechts, in das Polizeirecht, Beamtenrecht, Tarifrecht, Reisekostenrecht, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 1 Monat; Abschnitt 6 Lehrgang an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München mit anschließender Laufbahnprüfung 6 Monate. (2) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge und die Dauer der Abschnitte des Vorbereitungsdienstes ändern, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist. (3) Der Eichinspektoranwärter ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 auf Verlangen der Ausbildungsbehörde verpflichtet, während des. Vorbereitungsdienstes an Fachvorträgen und Lehrgängen teilzunehmen.
Beschäftigungstagebuch
§ 11 Beschäftigungstagebuch(1) Der Eichinspektoranwärter ist verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes ein Beschäftigungstagebuch nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. (2) Das Beschäftigungstagebuch ist monatlich dem ausbildenden Beamten zur Bestätigung der Einträge und spätestens alle 4 Monate dem Ausbildungsleiter zur Einsichtnahme vorzulegen.
Urlaub
§ 12 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. (2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Urlaubsverordnung (UrlVO) bis zu 2 Monaten auf die Abschnitte 1 bis 4 des Vorbereitungsdienstes (vgl. § 10) anrechnen, wenn die berufliche Tätigkeit während des Urlaubs der Ausbildung förderlich ist. Bei einem Urlaub nach § 13 der UrlVO ist § 9 entsprechend anzuwenden.
Beurteilungen, Zeugnis
§ 13 Beurteilungen, Zeugnis(1) Jede Ausbildungsstelle hat unverzüglich nach Beendigung der Ausbildung Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung und eine Beurteilung über die Leistung und das dienstliche Verhalten des Eichinspektoranwärters abzugeben. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat. Die zusammenfassende Gesamtbeurteilung, die vor dem Ausbildungsabschnitt 6 (vgl. § 10) erstellt wird, ist dem Anwärter unverzüglich von der Ausbildungsbehörde bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. (2) Die Einzel- und Gesamtleistungen des Anwärters sind mit einer der Noten des § 12 der Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (PoEich) vom 3. Dezember 1976 (vgl. Anlage 3) zu bewerten.(3) Die Ausbildungsbehörde erteilt dem aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Anwärter auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer seiner Ausbildung und auf besonderen Wunsch auch über seine Leistungen.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Verlängerung des VorbereitungsdienstesHat der Eichinspektoranwärter das Ziel der Ausbildung in allen oder in einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.
Berichte
§ 15 BerichteDie Ausbildungsstellen haben in den von der Ausbildungsbehörde allgemein oder im einzelnen angeordneten Fällen der Ausbildungsbehörde zu berichten, wenn 1. der Eichinspektoranwärter seinen Dienst nicht zu dem in der Zuweisungsverfügung genannten Zeitpunkt antritt,2. Zweifel bestehen, ob der Anwärter das Ziel eines Ausbildungsabschnitts erreicht,3. die durch Krankheit oder aus anderen Gründen versäumte Zeit einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt.
Prüfungsregelungen
§ 17 Prüfungsregelungen(1) Die Prüfung regelt sich nach dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 (Anlage 2) und der Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (PoEich) vom 3. Dezember 1976 (Anlage 3).(2) Der Anwärter wird von der Ausbildungsbehörde rechtzeitig zur Prüfung angemeldet, wenn er bis zum Beginn der Prüfung den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet haben wird.
Wiederholung der Prüfung
§ 18 Wiederholung der PrüfungHat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden oder ist er von der Prüfung ausgeschlossen worden, so kann er sie einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat, sofern der Prüfling nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 entlassen wird.
Vorbereitung und Prüfung
§ 19 Vorbereitung und PrüfungDie Einführungszeit von drei Jahren kann um höchstens ein Jahr gekürzt werden. Sie ist in Anlehnung an die Gliederung in § 10 zu gestalten. Im übrigen gelten §§ 2, 5, 6, 9, 11 bis 18 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Entlassung nach § 7 der Ausschluß von der weiteren Einführung tritt.
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der AusbildungZiel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen eichtechnischen Dienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Probleme der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.
Übergangsbestimmungen
§ 20 ÜbergangsbestimmungenFür die Ausbildung und Prüfung der beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehenden Anwärter gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
Inkrafttreten
§ 21 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst (APrOEichgD) vom 29. Juli 1968 (GBl. S. 327), zuletzt geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), außer Kraft.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, wer2.a) das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderb) unter die besonderen Bestimmungen des § 59 Landeslaufbahnverordnung (LVO) fällt oderc) als technischer Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes wahrgenommen werden,3. das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule für Technik oder eine erfolgreich abgeschlossene dreijährige Ausbildung an einer Berufsakademie in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik oder in einer verwandten Fachrichtung oder ein durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Hochschule besitzt,4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den gehobenen eichtechnischen Dienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt.
Zulassungsverfahren
§ 4 Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist beim Landesgewerbeamt zu beantragen. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. Lebenslauf,2. Schulabschlußzeugnisse,3. Abschlußzeugnis einer der in § 3 Nr. 3 aufgeführten Fachhochschulen, einer Berufsakademie oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Hochschule,4. Zeugnisse oder Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über die praktische Berufsausbildung vor, während und nach Ablegung der Diplomprüfung,5. Lichtbild aus neuester Zeit,6. ggf. Bescheinigung über die Ableistung von Wehrdienst oder von anderen Dienstverpflichtungen im Sinne des Artikels 12 a des Grundgesetzes,7. Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde,8. Staatsangehörigkeitsausweis oder Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes,9. Erklärung des Bewerbers darüber, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,10.amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit darüber, ob der Bewerber die für den gehobenen eichtechnischen Dienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt,11.etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst (§ 8 Abs. 2),12.Erklärung darüber, ob der Bewerber im Besitz einer Fahrerlaubnis ist,13.Erklärung über die generelle Versetzungsbereitschaft. (3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Landesgewerbeamt. Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als 3 Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen. (4) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt antritt, soweit dies nicht durch die Ableistung eines Dienstes als Soldat auf Zeit bis zur Dauer von 2 Jahren, des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder aus sonst nicht von ihm zu vertretenden Gründen bedingt ist.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 5 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesgewerbeamt. (2) Ausbildungsstellen sind das Landesgewerbeamt und geeignete Eichämter. (3) Bei einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Eichinspektoranwärter ausgebildet werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren läßt.
Ausbildungsleiter
§ 6 Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsleiter ist der Technische Leiter des Eichwesens beim Landesgewerbeamt. Er hat die Aufgabe, die praktische Ausbildung der Anwärter zu überwachen und ihren theoretischen Unterricht zu leiten. Er kann mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Beamten des höheren technischen Dienstes beauftragen. (2) Der Ausbildungsleiter bestimmt für jeden abzuleistenden Ausbildungsabschnitt einen Beamten des höheren technischen oder des gehobenen eichtechnischen Dienstes, der für diesen Ausbildungsabschnitt verantwortlich ist.
Beamtenverhältnis
§ 7 Beamtenverhältnis(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Eichinspektoranwärter ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat; bei bestandener Prüfung jedoch nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. (3) Der Eichinspektoranwärter soll entlassen werden, wenn 1. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet;2. er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird;3. er nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes ohne zwingenden Grund nicht an der nächsten Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst teilgenommen hat;4. die Prüfung als nicht bestanden gilt, weil der Anwärter ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen ist;5. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise wiederholt wird. (2) Auf Antrag des Bewerbers können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die den Ausbildungsvorschriften entsprechen und nach der Abschlußprüfung an einer Fachhochschule für Technik, einer Berufsakademie oder einer ausländischen Hochschule bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes abgeleistet wurden, bis zu einem Jahr auf die Abschnitte 1 bis 5 des Vorbereitungsdienstes (vgl. § 10) angerechnet werden. Über den Antrag auf Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde.
Ausfallzeiten
§ 9 AusfallzeitenDie durch Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst oder aus anderen Gründen versäumte Zeit muß nachgeholt werden, soweit sie einen Monat übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.