---
title: "LVO-Eich — Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes (Laufbahnverordnung eichtechnischer Dienst - LVO-Eich) Vom 1. Juli 2014"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/eichdlbvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EichDLbVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:50:06+00:00"
---

# LVO-Eich — Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes (Laufbahnverordnung eichtechnischer Dienst - LVO-Eich) Vom 1. Juli 2014

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 01.07.2014
*Fundstelle:* GBl. 2014, 368


### § 6 — Aufstieg in den höheren eichtechnischen Dienst

§ 6 Aufstieg in den höheren eichtechnischen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen eichtechnischen Dienstes, die die Bildungsvoraussetzungen des höheren Dienstes nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem verwaltungswissenschaftlichen, verwaltungsnahen, betriebswirtschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang erworben haben, können in die Laufbahn des höheren eichtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn die Beamtin oder der Beamte eine mindestens vierjährige Berufserfahrung im gehobenen eichtechnischen Dienst seit Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben hat. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG ist ein Aufstieg aus jedem Amt der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes möglich. (2) Die oberste Dienstbehörde kann den Aufstieg in den höheren Dienst ohne Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst zulassen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte im Endamt der bisherigen Laufbahn befindet. Die Beamtinnen und Beamten sind durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen, die vom Wirtschaftsministerium festgelegt werden, auf die Aufgaben des höheren Dienstes vorzubereiten.

### Eingangsformel LVO-Eich

Auf Grund von § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der staatlichen Eichverwaltung des Landes Baden-Württemberg.

### § 2 — Laufbahnbefähigung für den mittleren eichtechnischen Dienst

§ 2 Laufbahnbefähigung für den mittleren eichtechnischen DienstDie Laufbahnbefähigung für den mittleren eichtechnischen Dienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst für den mittleren eichtechnischen Dienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den eichtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

### § 3 — Laufbahnbefähigung für den gehobenen eichtechnischen Dienst

§ 3 Laufbahnbefähigung für den gehobenen eichtechnischen DienstDie Laufbahnbefähigung für den gehobenen eichtechnischen Dienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst für den gehobenen eichtechnischen Dienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den eichtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

### § 4 — Laufbahnbefähigung für den höheren eichtechnischen Dienst

§ 4 Laufbahnbefähigung für den höheren eichtechnischen DienstDie Laufbahnbefähigung für den höheren eichtechnischen Dienst erwirbt, wer nach einem nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studium mindestens drei Jahre lang eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amtes dieser Laufbahn vermittelt haben muss.

### § 5 — Aufstieg in den gehobenen eichtechnischen Dienst

§ 5 Aufstieg in den gehobenen eichtechnischen DienstDer Aufstieg vom mittleren in den gehobenen eichtechnischen Dienst erfordert als Qualifizierungsmaßnahme eine achtzehnmonatige Einführungszeit, die mit der Ablegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den eichtechnischen Dienst abgeschlossen werden muss. Der Aufstieg erfordert nicht das Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG muss sich die Beamtin oder der Beamte mindestens im ersten Beförderungsamt befinden. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.

### § 6 — Aufstieg in den höheren eichtechnischen Dienst

§ 6 Aufstieg in den höheren eichtechnischen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen eichtechnischen Dienstes, die die Bildungsvoraussetzungen des höheren Dienstes nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem verwaltungswissenschaftlichen, verwaltungsnahen, betriebswirtschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang erworben haben, können in die Laufbahn des höheren eichtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn die Beamtin oder der Beamte eine mindestens vierjährige Berufserfahrung im gehobenen eichtechnischen Dienst seit Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben hat. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG ist ein Aufstieg aus jedem Amt der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes möglich. (2) Die oberste Dienstbehörde kann den Aufstieg in den höheren Dienst ohne Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst zulassen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte im Endamt der bisherigen Laufbahn befindet. Die Beamtinnen und Beamten sind durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen, die vom Finanz- und Wirtschaftsministerium festgelegt werden, auf die Aufgaben des höheren Dienstes vorzubereiten.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

---

— Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes (Laufbahnverordnung eichtechnischer Dienst - LVO-Eich) Vom 1. Juli 2014
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EichDLbVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
