APrO Eich · Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den eichtechnischen Dienst - APrO Eich) Vom 13. April 2016

Ausfertigungsdatum:
13.04.2016
Fundstelle:
GBl. 2016, 269
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Laufbahnbefähigung

§ 1 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des mittleren oder des gehobenen eichtechnischen Dienstes nach Maßgabe der §§ 3 oder 4 der Laufbahnverordnung Wirtschaftsministerium wird durch die Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§ 1

Laufbahnbefähigung

§ 1 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des mittleren oder des gehobenen eichtechnischen Dienstes nach Maßgabe der §§ 3 oder 4 der Laufbahnverordnung Wirtschaftsministerium und Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird durch die Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§ 1

Laufbahnbefähigung

§ 1 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des mittleren oder des gehobenen eichtechnischen Dienstes nach §§ 7 oder 8 der Laufbahnverordnung Wirtschaftsministerium wird durch die Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§ 10

Dienstbezeichnung

§ 10 DienstbezeichnungDie Anwärterinnen und Anwärter werden zu Eichhauptsekretäranwärterinnen oder Eichhauptsekretäranwärtern ernannt.

§ 15

Dienstbezeichnung

§ 15 DienstbezeichnungDie Anwärterinnen und Anwärter werden zu Eichamtfrauanwärterinnen oder Eichamtmannanwärtern ernannt.

Eingangsformel APrO

Auf Grund von § 16 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1233), geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1

Laufbahnbefähigung

§ 1 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des mittleren oder des gehobenen eichtechnischen Dienstes nach Maßgabe der §§ 2 oder 3 der Laufbahnverordnung eichtechnischer Dienst wird durch die Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§ 10

Dienstbezeichnung

§ 10 DienstbezeichnungDie Anwärterinnen und Anwärter werden zu Eichobersekretäranwärterinnen oder Eichobersekretäranwärtern ernannt.

§ 11

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 11 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und drei Monate. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Laufbahnprüfung wiederholt wird. (2) Die Ausbildungsbehörde kann Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im eichtechnischen Dienst bis zu einem Jahr auf die Abschnitte 1 bis 5 des Vorbereitungsdienstes anrechnen. (3) Hat die Anwärterin beziehungsweise der Anwärter das Ziel der Ausbildung in allen oder in einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern. (4) Die durch Krankheit oder aus anderen Gründen versäumte Zeit muss nachgeholt werden, soweit sie insgesamt einen Monat übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 12

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich entsprechend den fachlichen Anforderungen der Laufbahn in folgende Abschnitte: 1. Abschnitt Einführung in die nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen, in die Grundzüge des Mess- und Eichwesens, in die Aufgaben und den Aufbau der Eichverwaltung 1 Monat; 2. Abschnitt Einführung in die Grundzüge des öffentlichen Rechts, das Verwaltungsrecht, das öffentliche Dienstrecht, das Ordnungsrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie das Haushalts- und Rechnungswesen 1 Monat; 3. Abschnitt Behandlung von Messgeräten und Normalgeräten nach den eichrechtlichen Vorschriften und Vertiefung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Messtechnik sowie Unterrichtung im Eichrecht 7 - 8 Monate; 4. Abschnitt Dienst bei der Rundreise zur gebietsmäßigen Durchführung von Eichungen 1 - 2 Monate; 5. Abschnitt Metrologische Überwachung sowie Überwachung der Füllmengen von Fertigpackungen 1 Monat; 6. Abschnitt Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München mit anschließender Laufbahnprüfung 3 Monate. (2) Voraussetzung für die Teilnahme am 6. Abschnitt ist die Erreichung des Ausbildungsziels in den vorangehenden Abschnitten. Die Beurteilung hierüber obliegt der Ausbildungsbehörde. (3) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge und die Dauer der Abschnitte des Vorbereitungsdienstes ändern, wenn dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.

§ 13

Einstellungsvoraussetzungen

§ 13 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst für den gehobenen eichtechnischen Dienst kann durch die Ausbildungsbehörde eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und2. einen Abschluss in einem Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Studiengang mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt nachweist.

§ 14

Zulassungsverfahren

§ 14 Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. das Schulabschlusszeugnis,2. ein Nachweis über ein abgeschlossenes Studium gemäß § 13 Nummer 2,3. ein Lebenslauf,4. Zeugnisse oder Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit,5. ein Lichtbild und6. eine Erklärung zum Besitz einer Fahrerlaubnis. (3) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Ausbildungsbehörde. Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das nicht älter als drei Monate ist, sowie ein ärztliches Gutachten dazu, ob mit dem vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit zu rechnen ist.

§ 15

Dienstbezeichnung

§ 15 DienstbezeichnungDie Anwärterinnen und Anwärter werden zu Eichoberinspektoranwärterinnen oder Eichoberinspektoranwärtern ernannt.

§ 16

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 16 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Laufbahnprüfung wiederholt wird. (2) Die Ausbildungsbehörde kann Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im eichtechnischen Dienst nach Abschluss des Studiums gemäß § 13 Nummer 2 bis zu einem Jahr auf die Abschnitte 1 bis 5 des Vorbereitungsdienstes anrechnen. (3) Hat die Anwärterin beziehungsweise der Anwärter das Ziel der Ausbildung in allen oder in einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern. (4) Die durch Krankheit oder aus anderen Gründen versäumte Zeit muss nachgeholt werden, soweit sie insgesamt einen Monat übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 17

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 17 Gliederung des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Abschnitte entsprechend § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Dauer des 6. Abschnitts sechs Monate beträgt. § 12 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

§ 2

Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungZiel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den eichtechnischen Dienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge ist dabei besonders zu fördern.

§ 3

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Leiterin oder den Leiter der Ausbildung. (2) Ausbildungsstellen sind die Betriebsstellen des Landesbetriebs Eich- und Beschusswesen.

§ 4

Rechtsstellung der Anwärterinnen und Anwärter

§ 4 Rechtsstellung der Anwärterinnen und Anwärter(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden zu Beamtinnen und Beamten auf Widerruf ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis nach Absatz 1 endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter eröffnet wird, dass die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist, bei bestandener Laufbahnprüfung jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter soll entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere kein hinreichendes Fortschreiten der Ausbildung zu erkennen ist.

§ 5

Urlaub

§ 5 UrlaubBei der Erteilung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 6

Zeugnis

§ 6 ZeugnisDie Ausbildungsbehörde erteilt aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer der Ausbildung und auf besonderen Wunsch auch über die Leistungen.

§ 7

Laufbahnprüfung

§ 7 LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung erfolgt nach dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens - Akademie-Abkommen - vom 30. Juni 1992 (AllMBl S. 563) in der jeweils gültigen Fassung und der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) vom 15. September 2005 (BayGVBl. S. 498) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8

Einstellungsvoraussetzungen

§ 8 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst für den mittleren eichtechnischen Dienst kann durch die Ausbildungsbehörde eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und2. die Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrogewerbe oder in einem verwandten Gebiet bestanden hat oder das Abschlusszeugnis einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Technik oder einen gleichwertigen Abschluss in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik oder in einer verwandten Fachrichtung besitzt.

§ 9

Zulassungsverfahren

§ 9 Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. das Schulabschlusszeugnis,2. ein Abschlusszeugnis gemäß § 8 Nummer 2,3. ein Lebenslauf,4. Zeugnisse oder Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit,5. ein Lichtbild und6. eine Erklärung zum Besitz einer Fahrerlaubnis. (3) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Ausbildungsbehörde. Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das nicht älter als drei Monate ist, sowie ein ärztliches Gutachten dazu, ob mit dem vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit zu rechnen ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.