AufwEntG · Baden-Württemberg

Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungsgesetz - AufwEntG) in der Fassung vom 19. Juni 1987

Fundstelle:
GBl. 1987, 281
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9

§ 9(1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie wird von der Gemeinde durch Satzung bestimmt. Sie kann in einem Vomhundertsatz der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters oder in einem Betrag festgesetzt werden. In Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern ist die größte Gemeindegrößengruppe nach der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich. (2) Ist die Aufwandsentschädigung in einem Betrag festgesetzt, so wird sie regelmäßig durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entsprechend § 7 Sätze 1 und 2 angepaßt.

Anlage AufwEntG

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigung a) ab 1. März 2009 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 250 499 1042 mehr als 250 bis 500 738 1422 mehr als 500 bis 700 1076 1805 mehr als 700 bis 1000 1363 2547 mehr als 1000 bis 2000 1869 3205 b) ab 1. März 2010 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 250 505 1055 mehr als 250 bis 500 747 1439 mehr als 500 bis 700 1089 1827 mehr als 700 bis 1000 1379 2578 mehr als 1000 bis 2000 1891 3243

Anlage AufwEntG

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigung Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 500 747 1439 mehr als 500 bis 1000 1379 2578 mehr als 1000 bis 2000 1891 3243

§ 6

Ehrensold

§ 6 Ehrensold(1) Hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister im Zeitpunkt des Todes, der Verabschiedung oder der Entlassung 1. sein Amt in derselben Gemeinde mindestens sechzehn Jahre bekleidet oder2. das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet und sein Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet, so steht ein Ehrensold zu. Wird der Bürgermeister verabschiedet, weil eine Gemeinde aufgelöst wird, so steht der Ehrensold auch zu, wenn der Bürgermeister im Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen würde. Der Ehrensold wird nach Ablauf der Zeit, für die Leistungen nach § 5 gewährt werden, frühestens nach vollendetem siebenundfünfzigsten Lebensjahr oder nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes gezahlt. (2) Der Ehrensold beträgt monatlich dreiunddreißigeindrittel vom Hundert der während der Amtszeit zuletzt zugestandenen Aufwandsentschädigung zuzüglich der Anpassungen nach § 7. Für die Zahlung des Ehrensolds gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. (3) Nach dem Tod des Bezugsberechtigten stehen sechzig vom Hundert des Ehrensolds, den der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, der Witwe, andernfalls zu gleichen Teilen den minderjährigen ehelichen, für ehelich erklärten und angenommenen Kindern zu. Die Zahlung an einen bezugsberechtigten Hinterbliebenen endet mit dessen Verheiratung. (4) § 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg findet auf die Bezugsberechtigten entsprechende Anwendung.

Anlage AufwEntG

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigung a) ab 1. April 2011 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 500 762 1468 mehr als 500 bis 1000 1407 2630 mehr als 1000 bis 2000 1929 3308 b) ab 1. August 2012 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 500 775 1493 mehr als 500 bis 1000 1431 2675 mehr als 1000 bis 2000 1962 3364

§ 7

Anpassung von Aufwandsentschädigung und Ehrensold

§ 7 Anpassung von Aufwandsentschädigung und EhrensoldDie Aufwandsentschädigung und der Ehrensold werden regelmäßig mit den Dienstbezügen der Beamten durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepaßt. Dabei dürfen die Sätze, um die die Dienstbezüge der Beamten erhöht werden, nicht überschritten und der Vomhundertsatz, um den die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeister erhöht wird, nicht unterschritten werden. Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz dementsprechend zu ändern und dabei die Rahmensätze auf- oder abzurunden.

§ 9

§ 9(1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie wird von der Gemeinde durch Satzung bestimmt. Sie kann in einem Vomhundertsatz der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters oder in einem Betrag festgesetzt werden. In Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern ist die größte Gemeindegrößengruppe nach der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich. (2) Ist die Aufwandsentschädigung in einem Betrag festgesetzt, so wird sie regelmäßig durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium entsprechend § 7 Sätze 1 und 2 angepaßt.

Anlage AufwEntG

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigung a) ab 1. Januar 2014 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 500 794 1530 mehr als 500 bis 1000 1466 2741 mehr als 1000 bis 2000 2010 3446 b) ab 1. Januar 2015 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 500 816 1572 mehr als 500 bis 1000 1506 2816 mehr als 1000 bis 2000 2065 3541

Anlage AufwEntG

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigung a) ab 1. November 2015 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 500 832 1 602 mehr als 500 bis 1 000 1 535 2 870 mehr als 1 000 bis 2 000 2 104 3 608 b) ab 1. November 2016 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 500 849 1 636 mehr als 500 bis 1 000 1 567 2 930 mehr als 1 000 bis 2 000 2 148 3 684

Anlage AufwEntG

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigung a) ab 1. März 2017 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Höchstbetrag Euro Euro nicht mehr als 500 864 1 665 mehr als 500 bis 1 000 1 595 2 983 mehr als 1 000 bis 2 000 2 187 3 750b) ab 1. Juli 2018 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Höchstbetrag Euro Euro nicht mehr als 500 887 1 710 mehr als 500 bis 1 000 1 638 3 063 mehr als 1000 bis 2 000 2 246 3 850

§ 7

Anpassung von Aufwandsentschädigung und Ehrensold

§ 7 Anpassung von Aufwandsentschädigung und EhrensoldDie Aufwandsentschädigung und der Ehrensold werden regelmäßig mit den Dienstbezügen der Beamten durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepaßt. Dabei dürfen die Sätze, um die die Dienstbezüge der Beamten erhöht werden, nicht überschritten und der Vomhundertsatz, um den die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeister erhöht wird, nicht unterschritten werden. Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz dementsprechend zu ändern und dabei die Rahmensätze auf- oder abzurunden.

§ 9

§ 9(1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie wird von der Gemeinde durch Satzung bestimmt. Sie kann in einem Vomhundertsatz der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters oder in einem Betrag festgesetzt werden. In Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern ist die größte Gemeindegrößengruppe nach der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich.(2) Ist die Aufwandsentschädigung in einem Betrag festgesetzt, so wird sie regelmäßig durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entsprechend § 7 Sätze 1 und 2 angepaßt.

Anlage AufwEntG

AnlageTabelle der Aufwandsentschädigung a) ab 1. Januar 2019 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Höchstbetrag Euro Euro nicht mehr als 500 915 1 765 mehr als 500 bis 1 000 1 690 3 161 mehr als 1 000 bis 2 000 2 318 3 973b) ab 1. Januar 2020 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Höchstbetrag Euro Euro nicht mehr als 500 944 1 821 mehr als 500 bis 1 000 1 744 3 262 mehr als 1000 bis 2 000 2 392 4 100c) ab 1. Januar 2021 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 500 957 1 846 mehr als 500 bis 1 000 1 768 3 308 mehr als 1000 bis 2 000 2 425 4 157

§ 8

Einmalige Coronasonderzahlung an ehrenamtliche Bürgermeister

§ 8 Einmalige Coronasonderzahlung an ehrenamtliche Bürgermeister(1) Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Coronakrise eine einmalige Coronasonderzahlung als zusätzliche Aufwandsentschädigung. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis am 1. November 2021 und ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung mindestens an einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 bestanden hat. (2) Die einmalige Coronasonderzahlung beträgt 1 300 Euro. Der Anspruch richtet sich gegen die Gemeinde. Eine einmalige Coronasonderzahlung im Sinne des Gesetzes zur Regelung einer einmaligen Coronasonderzahlung in Baden-Württemberg aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst wird auf die einmalige Coronasonderzahlung nach Satz 1 angerechnet.

Anlage AufwEntG

Anlage(zu § 2 Absatz 1)Tabelle der Aufwandsentschädigung ab 1. Dezember 2022 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Höchstbetrag Euro Euro nicht mehr als 500 984 1 898 mehr als 500 bis 1 000 1 818 3 401 mehr als 1 000 bis 2 000 2 493 4 273

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 5

Aufwandsentschädigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 5 Aufwandsentschädigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Endet das Beamtenverhältnis eines ehrenamtlichen Bürgermeisters durch Tod, Verabschiedung oder Entlassung, so wird die Aufwandsentschädigung so viele Monate weitergewährt, wie der Bürgermeister volle Dienstjahre zurückgelegt hat, mindestens jedoch für drei Monate und höchstens für vierundzwanzig Monate. Wird der Bürgermeister verabschiedet, weil eine Gemeinde aufgelöst wird, so gelten als Dienstjahre auch die noch nicht zurückgelegten Jahre der Amtszeit; die Aufwandsentschädigung wird in diesen Fällen mindestens zwölf Monate weitergewährt. Die Weitergewährung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn ein neues Beamtenverhältnis als Bürgermeister begründet wird.(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt während der ersten zwölf Monate fünfundsiebzig vom Hundert, während der weiteren zwölf Monate fünfzig vom Hundert der während der Amtszeit zuletzt zugestandenen Aufwandsentschädigung; Sonderzahlungen nach § 8 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Für die Zahlung der Aufwandsentschädigung gilt § 4 Abs. 1.(3) Nach dem Tod des Bezugsberechtigten stehen siebzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 der Witwe, andernfalls zu gleichen Teilen den minderjährigen ehelichen, für ehelich erklärten und angenommenen Kindern zu. Der Betrag kann in einer Summe gezahlt werden.

§ 6

Ehrensold

§ 6 Ehrensold(1) Hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister im Zeitpunkt des Todes, der Verabschiedung oder der Entlassung1. sein Amt in derselben Gemeinde mindestens sechzehn Jahre bekleidet oder2. das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet und sein Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet,so steht ein Ehrensold zu. Wird der Bürgermeister verabschiedet, weil eine Gemeinde aufgelöst wird, so steht der Ehrensold auch zu, wenn der Bürgermeister im Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen würde. Der Ehrensold wird nach Ablauf der Zeit, für die Leistungen nach § 5 gewährt werden, frühestens nach vollendetem siebenundfünfzigsten Lebensjahr oder nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes gezahlt.(2) Der Ehrensold beträgt monatlich dreiunddreißigeindrittel vom Hundert der während der Amtszeit zuletzt zugestandenen Aufwandsentschädigung zuzüglich der Anpassungen nach § 7; Sonderzahlungen nach § 8 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Für die Zahlung des Ehrensolds gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.(3) Nach dem Tod des Bezugsberechtigten stehen sechzig vom Hundert des Ehrensolds, den der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, der Witwe, andernfalls zu gleichen Teilen den minderjährigen ehelichen, für ehelich erklärten und angenommenen Kindern zu. Sonderzahlungen nach § 8a sind bei der Berechnung des Ehrensolds nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.Die Zahlung an einen bezugsberechtigten Hinterbliebenen endet mit dessen Verheiratung.(4) § 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg findet auf die Bezugsberechtigten entsprechende Anwendung.

§ 8

Sonderzahlungen an ehrenamtliche Bürgermeister zur Inflationsabmilderung

§ 8 Sonderzahlungen an ehrenamtliche Bürgermeister zur Inflationsabmilderung(1) Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro als zusätzliche Aufwandsentschädigung. Voraussetzung ist, dass sich die ehrenamtlichen Bürgermeister am 9. Dezember 2023 im Dienstverhältnis befanden und ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung an mindestens einem Tag in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 bestanden hat.(2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten die ehrenamtlichen Bürgermeister für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 120 Euro als zusätzliche Aufwandsentschädigung. Voraussetzung ist, dass sich die ehrenamtlichen Bürgermeister im jeweiligen Bezugsmonat im Dienstverhältnis befinden und an mindestens einem Tag im jeweiligen Bezugsmonat ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht.(3) Der Anspruch richtet sich gegen die Gemeinde. Die Sonderzahlungen im Sinne des Gesetzes zur Regelung von Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung in der Besoldung im Jahr 2024 sowie des Gesetzes zur Regelung von Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung in der Versorgung im Jahr 2024 aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst werden auf die Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 angerechnet.

§ 8a

Sonderzahlungen an Ehrensoldempfänger zur Inflationsabmilderung

§ 8a Sonderzahlungen an Ehrensoldempfänger zur Inflationsabmilderung(1) Am 9. Dezember 2023 vorhandene Ehrensoldempfänger erhalten zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro als zusätzlichen Ehrensold. Voraussetzung ist, dass in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 9. Dezember 2023 an mindestens einem Tag ein Zahlungsanspruch auf laufenden Ehrensold bestanden hat.(2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten die Ehrensoldempfänger für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 120 Euro als zusätzlichen Ehrensold. Voraussetzung ist, dass an mindestens einem Tag im jeweiligen Bezugsmonat ein Zahlungsanspruch auf laufenden Ehrensold bestanden hat beziehungsweise besteht.(3) Die Sonderzahlungen werden nach dem jeweils maßgebenden Prozentsatz nach § 6 Absatz 2 oder 3 gewährt. Maßgebend für die Höhe der jeweiligen Sonderzahlung sind1. für die einmalige Sonderzahlung die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 und2. für die Sonderzahlungen für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats.Besteht am jeweiligen Stichtag kein Zahlungsanspruch auf laufenden Ehrensold, sind bei der einmaligen Sonderzahlung die Verhältnisse am letzten Tag des Zahlungsanspruchs auf laufenden Ehrensold in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 9. Dezember 2023 maßgeblich, bei den monatlichen Sonderzahlungen die Verhältnisse am ersten Tag des Zahlungsanspruchs auf laufenden Ehrensold im jeweiligen Bezugsmonat.(4) Der Anspruch richtet sich gegen die für den Ehrensold zuständige Stelle. Die Sonderzahlungen nach dem Gesetz zur Regelung von Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung in der Besoldung im Jahr 2024 sowie dem Gesetz zur Regelung von Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung in der Versorgung im Jahr 2024 aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst werden auf die Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 angerechnet.

Anlage AufwEntG

Anlage(zu § 2 Absatz 1)Tabelle der Aufwandsentschädigung1. ab 1. November 2024 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 500 1184 2098 mehr als 500 bis 1000 2018 3601 mehr als 1000 bis 2000 2693 44732. ab 1. Februar 2025 Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 500 1249 2213 mehr als 500 bis 1000 2129 3799 mehr als 1000 bis 2000 2841 4719

§ 5

Aufwandsentschädigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 5 Aufwandsentschädigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Endet das Beamtenverhältnis eines ehrenamtlichen Bürgermeisters durch Tod, Verabschiedung oder Entlassung, so wird die Aufwandsentschädigung so viele Monate weitergewährt, wie der Bürgermeister volle Dienstjahre zurückgelegt hat, mindestens jedoch für drei Monate und höchstens für vierundzwanzig Monate. Wird der Bürgermeister verabschiedet, weil eine Gemeinde aufgelöst wird, so gelten als Dienstjahre auch die noch nicht zurückgelegten Jahre der Amtszeit; die Aufwandsentschädigung wird in diesen Fällen mindestens zwölf Monate weitergewährt. Die Weitergewährung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn ein neues Beamtenverhältnis als Bürgermeister begründet wird.(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt während der ersten zwölf Monate fünfundsiebzig vom Hundert, während der weiteren zwölf Monate fünfzig vom Hundert der während der Amtszeit zuletzt zugestandenen Aufwandsentschädigung. Für die Zahlung der Aufwandsentschädigung gilt § 4 Abs. 1.(3) Nach dem Tod des Bezugsberechtigten stehen siebzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 der Witwe, andernfalls zu gleichen Teilen den minderjährigen ehelichen, für ehelich erklärten und angenommenen Kindern zu. Der Betrag kann in einer Summe gezahlt werden.

§ 6

Ehrensold

§ 6 Ehrensold(1) Hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister im Zeitpunkt des Todes, der Verabschiedung oder der Entlassung1. sein Amt in derselben Gemeinde mindestens sechzehn Jahre bekleidet oder2. das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet und sein Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet,so steht ein Ehrensold zu. Wird der Bürgermeister verabschiedet, weil eine Gemeinde aufgelöst wird, so steht der Ehrensold auch zu, wenn der Bürgermeister im Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen würde. Der Ehrensold wird nach Ablauf der Zeit, für die Leistungen nach § 5 gewährt werden, frühestens nach vollendetem siebenundfünfzigsten Lebensjahr oder nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes gezahlt.(2) Der Ehrensold beträgt monatlich dreiunddreißigeindrittel vom Hundert der während der Amtszeit zuletzt zugestandenen Aufwandsentschädigung zuzüglich der Anpassungen nach § 7. Für die Zahlung des Ehrensolds gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.(3) Nach dem Tod des Bezugsberechtigten stehen sechzig vom Hundert des Ehrensolds, den der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, der Witwe, andernfalls zu gleichen Teilen den minderjährigen ehelichen, für ehelich erklärten und angenommenen Kindern zu. Die Zahlung an einen bezugsberechtigten Hinterbliebenen endet mit dessen Verheiratung.(4) § 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg findet auf die Bezugsberechtigten entsprechende Anwendung.

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 1

Anspruch auf Aufwandsentschädigung

§ 1 Anspruch auf Aufwandsentschädigung(1) Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung nach diesem Gesetz.(2) Die Aufwandsentschädigung wird gewährt für die Zeit vom Tag des Amtsantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis als ehrenamtlicher Bürgermeister endet, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist.

§ 10

§ 10*(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1966 in Kraft mit Ausnahme des § 8, der am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt. Für die vor dem 1. Oktober 1966 verstorbenen oder entlassenen ehrenamtlichen Bürgermeister und deren Hinterbliebene gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßgabe, daß Leistungen erst für die Zeit vom 1. Oktober 1966 an gewährt werden; dies gilt nur, wenn ein ehrenamtlicher Bürgermeister nach dem 8. Mai 1945 auf Grund einer Wahl sein Amt ausgeübt hat.(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Insbesondere tritt das Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister vom 11. November 1957 (GBl. S. 133) in der Fassung des § 18 des Gesetzes über die Dienstbezüge der besoldeten Bürgermeister und der Beigeordneten vom 1. Februar 1960 (GBl. S. 7) sowie des Fünften Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 21. Juli 1966 (GBl. S. 125) außer Kraft.(3) § 238 Abs. 1 Nr. 24 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt mit der Maßgabe, daß die Leistungen nach den dort genannten Vorschriften auf die Leistungen nach den §§ 5 und 6 anzurechnen sind.

§ 2

Festsetzung und Höhe der Aufwandsentschädigung

§ 2 Festsetzung und Höhe der Aufwandsentschädigung(1) Die Aufwandsentschädigung ist unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und der sonstigen örtlichen Verhältnisse nach Anhörung des Bürgermeisters spätestens zwei Monate nach dem Amtsantritt innerhalb der Rahmensätze nach der Anlage zu diesem Gesetz festzusetzen.(2) Die Aufwandsentschädigung erhöht sich, sofern nicht eine günstigere Regelung getroffen wurde, nach einer Amtszeit von sechs Jahren in derselben Gemeinde auf den Betrag, der in der Mitte zwischen dem Mindest- und Höchstbetrag des Rahmensatzes liegt (Mittelbetrag), nach einer weiteren Amtszeit von sechs Jahren auf den Höchstbetrag des Rahmensatzes.(3) Die Aufwandsentschädigung kann während der Amtszeit, bei unmittelbarer Wiederwahl auch während der weiteren Amtszeit nicht zuungunsten des Bürgermeisters geändert werden. Die Aufwandsentschädigung ist neu festzusetzen, wenn die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt.

§ 3

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 3 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse(1) Verwaltet ein Bürgermeister mehrere Gemeinden, so erhält er eine einheitliche Aufwandsentschädigung. Für die Bemessung sind die Einwohnerzahlen der verwalteten Gemeinden zusammenzurechnen. Erreichen die zusammengerechneten Einwohnerzahlen die der Gemeinde mit der höchsten Einwohnerzahl folgende höhere Größengruppe nicht, so ist diese zugrunde zu legen.(2) Die Aufwandsentschädigung kann nach dem Rahmensatz der nächsthöheren Größengruppe festgesetzt werden, wenn1. besonders schwierige Verwaltungsverhältnisse vorliegen und die Einwohnerzahl neunzig vom Hundert der unteren Grenze der nächsthöheren Größengruppe erreicht,2. in anerkannten Kurorten sich der Kurbetrieb auf die Gemeindeverwaltung außergewöhnlich belastend auswirkt.Liegen beide Voraussetzungen vor, so darf die Aufwandsentschädigung nur nach einer dieser Vorschriften erhöht werden.

§ 4

Zahlung und Ruhen der Aufwandsentschädigung

§ 4 Zahlung und Ruhen der Aufwandsentschädigung(1) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im voraus zu zahlen. Besteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt,1. wenn der Bürgermeister ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit,2. solange der Bürgermeister seines Dienstes enthoben ist.Im Falle der Nummer 1 kann die Aufwandsentschädigung bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten weitergewährt werden.

§ 5

Aufwandsentschädigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 5 Aufwandsentschädigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Endet das Beamtenverhältnis eines ehrenamtlichen Bürgermeisters durch Tod, Verabschiedung oder Entlassung, so wird die Aufwandsentschädigung so viele Monate weitergewährt, wie der Bürgermeister volle Dienstjahre zurückgelegt hat, mindestens jedoch für drei Monate und höchstens für vierundzwanzig Monate. Wird der Bürgermeister verabschiedet, weil eine Gemeinde aufgelöst wird, so gelten als Dienstjahre auch die noch nicht zurückgelegten Jahre der Amtszeit; die Aufwandsentschädigung wird in diesen Fällen mindestens zwölf Monate weitergewährt. Die Weitergewährung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn ein neues Beamtenverhältnis als Bürgermeister begründet wird. (2) Die Aufwandsentschädigung beträgt während der ersten zwölf Monate fünfundsiebzig vom Hundert, während der weiteren zwölf Monate fünfzig vom Hundert der während der Amtszeit zuletzt zugestandenen Aufwandsentschädigung. Für die Zahlung der Aufwandsentschädigung gilt § 4 Abs. 1.(3) Nach dem Tod des Bezugsberechtigten stehen siebzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 der Witwe, andernfalls zu gleichen Teilen den minderjährigen ehelichen, für ehelich erklärten und angenommenen Kindern zu. Der Betrag kann in einer Summe gezahlt werden.

§ 6

Ehrensold

§ 6 Ehrensold(1) Hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister im Zeitpunkt des Todes, der Verabschiedung oder der Entlassung 1. sein Amt in derselben Gemeinde mindestens sechzehn Jahre bekleidet oder2. das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet und sein Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet, so steht ein Ehrensold zu. Wird der Bürgermeister verabschiedet, weil eine Gemeinde aufgelöst wird, so steht der Ehrensold auch zu, wenn der Bürgermeister im Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen würde. Der Ehrensold wird nach Ablauf der Zeit, für die Leistungen nach § 5 gewährt werden, frühestens nach vollendetem siebenundfünfzigsten Lebensjahr oder nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes gezahlt. (2) Der Ehrensold beträgt monatlich dreiunddreißigeindrittel vom Hundert der während der Amtszeit zuletzt zugestandenen Aufwandsentschädigung zuzüglich der Anpassungen nach § 7. Für die Zahlung des Ehrensolds gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. (3) Nach dem Tod des Bezugsberechtigten stehen sechzig vom Hundert des Ehrensolds, den der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, der Witwe, andernfalls zu gleichen Teilen den minderjährigen ehelichen, für ehelich erklärten und angenommenen Kindern zu. Die Zahlung an einen bezugsberechtigten Hinterbliebenen endet mit dessen Verheiratung. (4) § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes findet auf die Bezugsberechtigten entsprechende Anwendung.

§ 7

Anpassung von Aufwandsentschädigung und Ehrensold

§ 7 Anpassung von Aufwandsentschädigung und EhrensoldDie Aufwandsentschädigung und der Ehrensold werden regelmäßig mit den Dienstbezügen der Beamten durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepaßt. Dabei dürfen die Sätze, um die die Dienstbezüge der Beamten erhöht werden, nicht überschritten und der Vomhundertsatz, um den die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeister erhöht wird, nicht unterschritten werden. Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz dementsprechend zu ändern und dabei die Rahmensätze auf- oder abzurunden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.