EhrBürgMEntschErh2022V BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2022 Vom 18. Januar 2023

Ausfertigungsdatum:
18.01.2023
Fundstelle:
GBl. 2023, 10
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EhrBürgMEntschErh2022V

Auf Grund von §§ 7 und 9 Absatz 2 des Aufwandsentschädigungsgesetzes (AufwEntG) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S.281), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GBl. S.274, 275) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

§ 1Es werden ab 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht: 1. die nicht in einem Mindest-, Mittel- oder Höchstbetrag der Rahmensätze nach der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz beziehungsweise nach § 2 Absatz 2 AufwEntG und nicht in einem Bruchteil dieser Beträge festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister;2. die nach § 5 AufwEntG weitergewährten Aufwandsentschädigungen;3. die den früheren ehrenamtlichen Bürgermeistern und ihren bezugsberechtigten Hinterbliebenen zustehenden Ehrensolde;4. die in einer Satzung nach § 9 Absatz 1 AufwEntG in einem Betrag festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ortsvorsteher. Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 gilt nur für die Aufwandsentschädigungen, die bis zum Tag nach der Verkündung dieser Verordnung[*] festgesetzt worden sind. Wird eine auf Grund dieser Verordnung erhöhte Aufwandsentschädigung weitergewährt oder ist ein Ehrensold aus einer solchen Aufwandsentschädigung zu errechnen, werden die Aufwandsentschädigungen und der Ehrensold nicht nochmals erhöht.

§ 2

§ 2[Änderungsanweisung zur Neufassung der Anlage (Tabelle der Aufwandsentschädigung) des Aufwandsentschädigungsgesetzes]

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2019/2020/2021 vom 30. Januar 2020 (GBl. S. 45) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.