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title: "EhrBürgMEntschErh2019/20V BW — Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2019/2020/2021 Vom 30. Januar 2020"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/ehrbuergmentscherh2019-20vbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EhrBürgMEntschErh2019_20VBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:49:54+00:00"
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# EhrBürgMEntschErh2019/20V BW — Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2019/2020/2021 Vom 30. Januar 2020

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 30.01.2020
*Fundstelle:* GBl. 2020, 45


### Eingangsformel EhrBürgMEntschErh2019/20V

Auf Grund von §§ 7 und 9 Absatz 2 des Aufwandsentschädigungsgesetzes (AufwEntG) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 281), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 9. März 2018 (GBl. S. 107) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

### § 1

§ 1Es werden ab 1. Januar 2019 um 3,2 Prozent, ab 1. Januar 2020 um 3,2 Prozent und ab 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent erhöht: 1. die nicht in einem Mindest-, Mittel- oder Höchstbetrag der Rahmensätze nach der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz beziehungsweise nach § 2 Absatz 2 AufwEntG und nicht in einem Bruchteil dieser Beträge festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister;2. die nach § 5 AufwEntG weitergewährten Aufwandsentschädigungen;3. die den früheren ehrenamtlichen Bürgermeistern und ihren bezugsberechtigten Hinterbliebenen zustehenden Ehrensolde;4. die in einer Satzung nach § 9 Absatz 1 AufwEntG in einem Betrag festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ortsvorsteher. Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 gilt nur für die Aufwandsentschädigungen, die bis zum Tag nach der Verkündung dieser Verordnung festgesetzt worden sind. Wird eine auf Grund dieser Verordnung erhöhte Aufwandsentschädigung weitergewährt oder ist ein Ehrensold aus einer solchen Aufwandsentschädigung zu errechnen, werden die Aufwandsentschädigungen und der Ehrensold nicht nochmals erhöht.

### § 2

§ 2Die Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz wird wie folgt gefasst: [Änderungsanweisung zum Aufwandsentschädigungsgesetz]

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2017/2018 vom 9. März 2018 (GBl. S. 107) außer Kraft.

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— Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2019/2020/2021 Vom 30. Januar 2020
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EhrBürgMEntschErh2019_20VBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
