EhrBürgMEntschErh2017/18V BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2017/2018 Vom 9. März 2018

Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Fundstelle:
GBl. 2018, 107
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EhrBürgMEntschErh2017/18V

Auf Grund von §§ 7 und 9 Absatz 2 des Aufwandsentschädigungsgesetzes (AufwEntG) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 281), das zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

§ 1Es werden ab 1. März 2017 um 1,8 Prozent, ab 1. Juli 2018 um 2,675 Prozent erhöht: 1. die nicht in einem Mindest-, Mittel- oder Höchstbetrag der Rahmensätze nach der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz beziehungsweise nach § 2 Absatz 2 AufwEntG und nicht in einem Bruchteil dieser Beträge festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister;2. die nach § 5 AufwEntG weitergewährten Aufwandsentschädigungen;3. die den früheren ehrenamtlichen Bürgermeistern und ihren bezugsberechtigten Hinterbliebenen zustehenden Ehrensolde;4. die in einer Satzung nach § 9 Absatz 1 AufwEntG in einem Betrag festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ortsvorsteher. Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 gilt nur für die Aufwandsentschädigungen, die bis zum Tag nach der Verkündung dieser Verordnung festgesetzt worden sind. Wird eine auf Grund dieser Verordnung erhöhte Aufwandsentschädigung weitergewährt oder ist ein Ehrensold aus einer solchen Aufwandsentschädigung zu errechnen, werden die Aufwandsentschädigungen und der Ehrensold nicht nochmals erhöht.

§ 2

§ 2Die Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz wird wie folgt gefasst: [Änderungsanweisung zum Aufwandsentschädigungsgesetz]

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2015/2016 vom 29. März 2016 (GBl. S. 264, ber. S. 276) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.