Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2015/2016 Vom 29. März 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 29.03.2016
- Fundstelle:
- GBl. 2016, 264, ber. S. 276
Auf Grund von §§ 7 und 9 Absatz 2 des Aufwandsentschädigungsgesetzes (AufwEntG) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 281), das zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 23. September 2014 (GBl. S. 454) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:
§ 1[Änderungsanweisung zum Aufwandsentschädigungsgesetz]
§ 2Es werden ab 1. November 2015 um 1,9 Prozent, ab 1. November 2016 um 2,1 Prozent erhöht: 1. die nicht in einem Mindest-, Mittel- oder Höchstbetrag der Rahmensätze nach der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz beziehungsweise nach § 2 Absatz 2 AufwEntG und nicht in einem Bruchteil dieser Beträge festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister;2. die nach § 5 AufwEntG weitergewährten Aufwandsentschädigungen;3. die den früheren ehrenamtlichen Bürgermeistern und ihren bezugsberechtigten Hinterbliebenen zustehenden Ehrensolde;4. die in einer Satzung nach § 9 Absatz 1 AufwEntG in einem Betrag festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ortsvorsteher. Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 gilt nur für die Aufwandsentschädigungen, die bis zum Tag nach der Verkündung dieser Verordnung festgesetzt worden sind. Wird eine auf Grund dieser Verordnung erhöhte Aufwandsentschädigung weitergewährt oder ist ein Ehrensold aus einer solchen Aufwandsentschädigung zu errechnen, werden die Aufwandsentschädigungen und der Ehrensold nicht nochmals erhöht.
§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2014/2015 vom 23. September 2014 (GBl. S. 454) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.