EhrBürgMEntschErh2014/15V BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2014/2015 Vom 23. September 2014

Ausfertigungsdatum:
23.09.2014
Fundstelle:
GBl. 2014, 454
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EhrBürgMEntschErh2014/15V

Auf Grund von §§ 7 und 9 Absatz 2 des Aufwandsentschädigungsgesetzes (AufwEntG) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 281), geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:

§ 1

§ 1[Änderungsanweisung zum Aufwandsentschädigungsgesetz]

§ 2

§ 2Es werden ab 1. Januar 2014 um 2,45 Prozent, ab 1. Januar 2015 um 2,75 Prozent erhöht: 1. die nicht in einem Mindest-, Mittel- oder Höchstbetrag der Rahmensätze nach der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz beziehungsweise nach § 2 Absatz 2 AufwEntG und nicht in einem Bruchteil dieser Beträge festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister;2. die nach § 5 AufwEntG weitergewährten Aufwandsentschädigungen;3. die den früheren ehrenamtlichen Bürgermeistern und ihren bezugsberechtigten Hinterbliebenen zustehenden Ehrensolde;4. die in einer Satzung nach § 9 Absatz 1 AufwEntG in einem Betrag festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ortsvorsteher. Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 gilt nur für die Aufwandsentschädigungen, die bis zum Tag nach der Verkündung dieser Verordnung festgesetzt worden sind. Wird eine auf Grund dieser Verordnung erhöhte Aufwandsentschädigung weitergewährt oder ist ein Ehrensold aus einer solchen Aufwandsentschädigung zu errechnen, werden die Aufwandsentschädigungen und der Ehrensold nicht nochmals erhöht.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2011/2012 vom 27. April 2012 (GBl. S. 356) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.