EhrBürgMEntschErh2011/12V BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2011/2012 Vom 27. April 2012

Ausfertigungsdatum:
27.04.2012
Fundstelle:
GBl. 2012, 356
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EhrBürgMEntschErh2011/12V

Auf Grund von §§ 7 und 9 Absatz 2 des Aufwandsentschädigungsgesetzes (AufwEntG) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 281), geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:

§ 1

§ 1[Änderungsanweisungen zum Aufwandsentschädigungsgesetz]

§ 2

§ 2Es werden ab 1. April 2011 um 2,0 Prozent, ab 1. August 2012 um 1,7 Prozent erhöht: 1. die nicht in einem Mindest-, Mittel- oder Höchstbetrag der Rahmensätze nach der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz und nicht in einem Bruchteil dieser Beträge festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister;2. die nach § 5 AufwEntG weitergewährten Aufwandsentschädigungen;3. die den früheren ehrenamtlichen Bürgermeistern und ihren bezugsberechtigten Hinterbliebenen zustehenden Ehrensolde;4. die in einer Satzung nach § 9 Absatz 1 AufwEntG in einem Betrag festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ortsvorsteher. Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 gilt nur für die Aufwandsentschädigungen, die bis zum Tag nach der Verkündung dieser Verordnung festgesetzt worden sind. Wird eine auf Grund dieser Verordnung erhöhte Aufwandsentschädigung weitergewährt oder ist ein Ehrensold aus einer solchen Aufwandsentschädigung zu errechnen, werden die Aufwandsentschädigungen und der Ehrensold nicht nochmals erhöht.

§ 3

§ 3(1) Für das Jahr 2011 werden folgende einmalige Zahlungen gewährt, wenn mindestens an einem Tag im Monat April 2011 Anspruch auf die Entschädigung bestand: 1. zu den Aufwandsentschädigungen der am 1. April 2011 im Amt befindlichen ehrenamtlichen Bürgermeister in Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern ein Betrag von 90 Euro, in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern ein Betrag von 75 Euro;2. zu den nach § 5 AufwEntG weitergewährten Aufwandsentschädigungen der am 1. April 2011 vorhandenen früheren ehrenamtlichen Bürgermeister in Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern ein Betrag von 30 Euro, in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern ein Betrag von 25 Euro und zu der Entschädigung von deren am 1. April 2011 vorhandenen bezugsberechtigten Hinterbliebenen ein Betrag von 18 Euro in Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern und einem Betrag von 15 Euro in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern;3. zu den Ehrensolden der am 1. April 2011 vorhandenen früheren ehrenamtlichen Bürgermeister in Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern ein Betrag von 30 Euro, in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern ein Betrag von 25 Euro;4. zu den Ehrensolden der am 1. April 2011 vorhandenen bezugsberechtigten Hinterbliebenen der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister in Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern ein Betrag von 18 Euro, in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern ein Betrag von 15 Euro;5. zu den in einer Satzung nach § 9 Absatz 1 AufwEntG festgesetzten Aufwandsentschädigungen der am 1. April 2011 im Amt befindlichen ehrenamtlichen Ortsvorsteher in Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern ein Betrag von 90 Euro, in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern ein Betrag von 75 Euro. (2) Im Übrigen gilt das Gesetz über die Einmalzahlung in 2011 vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 28, 30) entsprechend.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2009/2010 vom 11. November 2009 (GBl. S. 692) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.