EhrBgmAEntschErhV BW 2009 · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2009/2010 Vom 11. November 2009

Ausfertigungsdatum:
11.11.2009
Fundstelle:
GBl. 2009, 692
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EhrBgmAEntschErhV

Auf Grund von §§ 7 und 9 Abs. 2 des Aufwandsentschädigungsgesetzes (AufwEntG) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 281) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

(Änderungsanweisung)

§ 1(Änderungsanweisung)(Änderungsanweisung zum Aufwandsentschädigungsgesetz)

§ 2

§ 2Es werden ab 1. März 2009 um 4,3 Prozent, ab 1. März 2010 um 1,2 Prozent erhöht: 1. die nicht in einem Mindest-, Mittel- oder Höchstbetrag der Rahmensätze nach der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz und nicht in einem Bruchteil dieser Beträge festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister;2. die nach § 5 AufwEntG weitergewährten Aufwandsentschädigungen;3. die den früheren ehrenamtlichen Bürgermeistern und ihren bezugsberechtigten Hinterbliebenen zustehenden Ehrensolde;4. die in einer Satzung nach § 9 Abs. 1 AufwEntG in einem Betrag festgesetzten Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ortsvorsteher. Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nur für die Aufwandsentschädigungen, die bis zum Tag nach der Verkündung dieser Verordnung festgesetzt worden sind. Wird eine auf Grund dieser Verordnung erhöhte Aufwandsentschädigung weitergewährt oder ist ein Ehrensold aus einer solchen Aufwandsentschädigung zu errechnen, werden die Aufwandsentschädigungen und der Ehrensold nicht nochmals erhöht.

§ 3

§ 3(1) Für das Jahr 2009 werden folgende einmalige Zahlungen gewährt, wenn mindestens an einem Tag im Monat Februar 2009 Anspruch auf die Entschädigung bestand: 1. zu den Aufwandsentschädigungen der am 2. Januar 2009 im Amt befindlichen ehrenamtlichen Bürgermeister ein Betrag von 20 Euro;2. zu den nach § 5 AufwEntG weitergewährten Aufwandsentschädigungen der am 2. Januar 2009 vorhandenen früheren ehrenamtlichen Bürgermeister ein Betrag von 7 Euro und zu der Entschädigung von deren am 2. Januar 2009 vorhandenen bezugsberechtigten Hinterbliebenen ein Betrag von 4 Euro;3. zu den Ehrensolden der am 2. Januar 2009 vorhandenen früheren ehrenamtlichen Bürgermeister ein Betrag von 7 Euro;4. zu den Ehrensolden der am 2. Januar 2009 vorhandenen bezugsberechtigten Hinterbliebenen der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister ein Betrag von 4 Euro;5. zu den in einer Satzung nach § 9 Abs. 1 AufwEntG festgesetzten Aufwandsentschädigungen der am 2. Januar 2009 im Amt befindlichen ehrenamtlichen Ortsvorsteher ein Betrag von 20 Euro. (2) Im Übrigen gilt § 7 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2009/2010 vom 19. Oktober 2009 (GBl. S. 487) entsprechend.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2008 vom 5. Dezember 2007 (GBl. S. 606) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.