EheAufhzustVwBehV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der für Eheaufhebungsanträge zuständigen Verwaltungsbehörde Vom 16. Januar 2001

Ausfertigungsdatum:
16.01.2001
Fundstelle:
GBl. 2001, 2
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EheAufhzustVwBehV

Auf Grund von § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), eingefügt durch das Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung der Ehe nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB ist das Regierungspräsidium Tübingen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.